Inhaltsverzeichnis Protokoll Nr. 2 Syrien (SY) zum Stichtag 15.01.2022

TITEL I Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in…" oder "Ursprungswaren"

Artikel 1 Artikel 1"Allgemeines"

Zur Anwendung des Abkommens gelten, sofern sie im Sinne des Artikels 5 unmittelbar befördert worden sind:
  1. als Ursprungswaren Syriens:
    1. Waren, die vollständig in Syrien hergestellt worden sind,
    2. Waren, die in Syrien unter Verwendung anderer als vollständig in Syrien hergestellter Waren hergestellt worden sind, wenn diese Waren im Sinne des Artikels 3 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. Dieser Voraussetzung bedarf es nicht bei Waren, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungswaren der Gemeinschaft sind;
  2. als Ursprungswaren der Gemeinschaft:
    1. Waren, die vollständig in der Gemeinschaft hergestellt worden sind,
    2. Waren, die in der Gemeinschaft unter Verwendung anderer als vollständig in der Gemeinschaft hergestellter Waren hergestellt worden sind, wenn diese Waren im Sinne des Artikels 3 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. Dieser Voraussetzung bedarf es nicht bei Waren, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungswaren Syriens sind.
Die in der Liste C des Anhangs IV aufgeführten Waren fallen vorläufig nicht unter dieses Protokoll.

Artikel 2 Artikel 2"Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse"

Im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 Buchstabe a) gelten als in Syrien oder als in der Gemeinschaft "vollständig hergestellt":
  1. mineralische Waren, die dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnen worden sind,
  2. pflanzliche Waren, die dort geerntet worden sind,
  3. lebende Tiere, die dort geboren wurden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden,
  4. Waren, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind,
  5. Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind,
  6. Waren ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren Schiffen gewonnene Waren,
  7. Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f) genannten Waren hergestellt worden sind,
  8. Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können,
  9. Abfälle, die bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallen,
  10. Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a) bis i) genannten Waren hergestellt worden sind.

Artikel 3 Artikel 3"In ausreichendem Maß be- oder verarbeitete Erzeugnisse; nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen"

(1) Zur Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe b) gelten als ausreichend:
  1. die Be- oder Verarbeitungen, die zur Folge haben, dass die hergestellten Waren unter eine andere Nummer einzureihen sind als sie für die verwendeten Waren gilt; ausgenommen sind jedoch die in der Liste A im Anhang II aufgeführten Be- oder Verarbeitungen, auf die die Sonderbestimmungen für diese Liste Anwendung finden;
  2. die in der Liste B im Anhang III aufgeführten Be- oder Verarbeitungen.
Als Abschnitte, Kapitel und Nummern gelten die Abschnitte, Kapitel und Nummern des Brüsseler Zolltarifschemas zur Einreihung der Waren in die Zolltarife.

(2) Wenn bei einer bestimmten hergestellten Ware eine Prozentregel in der Liste A und in der Liste B den Wert der zu ihrer Herstellung verwendbaren Waren einschränkt, so darf der Gesamtwert dieser Waren ohne Rücksicht darauf, ob sie gemäß den in den beiden Listen festgelegten Grenzen und Bedingungen infolge der Be- oder Verarbeitung oder der Montage unter eine andere Nummer fallen, gegenüber dem Wert hergestellten Ware nicht den Wert übersteigen, der den Prozentsätzen in beiden Listen, falls sie gleich hoch sind, oder dem höheren der beiden Prozentsätze, falls sie verschieden hoch sind, entspricht.

(3) Zur Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe b) gelten ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Nummer stattgefunden hat, folgende Be- oder Verarbeitungen stets als nicht ausreichend, die Eigenschaft von Ursprungswaren zu verleihen:
  1. Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);
  2. einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Waren zu Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;
    1. Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;
    2. einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen Aufmachung;
  3. Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;
  4. einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungswaren zu gelten;
  5. einfaches Zusammenfügen von Teilen von Artikeln zu einem vollständigen Artikel;
  6. Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis f) genannten Behandlungen;
  7. Schlachten von Tieren.

Artikel 4 Artikel 4"Werte"

Ist in den in Artikel 3 erwähnten Listen A und B bestimmt, dass die in Syrien oder der Gemeinschaft hergestellten Waren nur dann als Ursprungswaren gelten, wenn der Wert der zu ihrer Herstellung verwendeten Waren einen bestimmten Prozentsatz des Wertes der hergestellten Waren nicht überschreitet, so sind für die Berechnung dieses Prozentsatzes folgende Werte zugrunde zu legen:
  • einerseits

    für Waren, deren Einfuhr nachgewiesen wird: der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr;

    für Waren unbestimmbaren Ursprungs: der erste nachweisbar für diese Waren im Gebiet der Vertragspartei, in dem die Herstellung erfolgt, gezahlte Preis;
  • andererseits

    der Preis der hergestellten Waren "ab Werk" abzüglich der bei der Ausfuhr erstatteten oder zu erstattenden internen Abgaben.

Artikel 5 Artikel 5"Unmittelbare Beförderung"

(1) Zur Anwendung von Artikel 1 gelten als unmittelbar aus Syrien in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft nach Syrien befördert Ursprungswaren, die befördert werden, ohne Gebiete anderer Staaten als der Vertragspartei zu berühren. Waren mit Ursprung in Syrien oder in der Gemeinschaft, die eine einzige Sendung bilden, können über Gebiete anderer Staaten als der Vertragsparteien befördert werden, gegebenenfalls auch mit Umladung oder vorübergehender Einlagerung in diesen Gebieten, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Waren im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent- und verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.

(2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den zuständigen Zollbehörden der Gemeinschaft oder Syriens vorgelegt werden:
  1. ein einziges, in dem begünstigten Ausfuhrland ausgestelltes durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhrland erfolgt ist;
  2. eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
    • genaue Warenbeschreibung,
    • Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren, gegebenenfalls unter Angabe der benutzten Schiffe,
    • die Bescheinigung über die Bedingungen, unter denen sich die Waren im Durchfuhrland aufgehalten haben;
  3. sind diese Papiere nicht vorhanden, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

TITEL II Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Artikel 6 Artikel 6"Nachweis der Ursprungseigenschaft; Einfuhr in Teilsendungen; Zubehör, Ersatzteile, Werkzeuge"

(1) Der Nachweis, dass Waren die Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Protokolls besitzen, wird durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 erbracht, deren Muster im Anhang V dieses Protokolls wiedergegeben ist.

Der Nachweis, dass Waren, die mit der Post versandt werden (einschließlich Postpakete), die Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Protokolls besitzen, kann, soweit es sich um Sendungen handelt, die ausschließlich Ursprungswaren enthalten, deren Wert je Sendung 1 000 Rechnungseinheiten(1) nicht überschreitet, durch ein Formblatt EUR.2 erbracht werden, dessen Muster im Anhang VI dieses Protokolls wiedergegeben ist.

Eine Rechnungseinheit (RE) entspricht dem Wert von 0,88867088 g Feingold. Bei einer Änderung der Rechnungseinheit setzen sich die Vertragsparteien im Kooperationsrat in Verbindung, um den Goldwert der Rechnungseinheit neu festzulegen.

(2) Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 3 wird ein zerlegter oder nicht montierter Artikel der Kapitel 84 und 85 des Brüsseler Zolltarifschemas auf Antrag des Zollanmelders als eine Ware betrachtet, wenn er unter den von den zuständigen Behörden festgelegten Voraussetzungen in Teilsendungen eingeführt und wenn bei der Ausfuhr der ersten Teilsendung eine Warenverkehrsbescheinigung für den vollständigen Artikel vorgelegt wird.

(3) Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil oder Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
  • (1) Anm. der Redaktion: 1000 Rechnungseinheiten entsprechen 2820 Euro.

Artikel 7 Artikel 7"Warenverkehrsbescheinigung EUR.1; nachträgliche Ausstellung"

(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird bei der Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats ausgestellt. Sie wird zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

(2) Ausnahmsweise kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auch nach Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, wenn sie infolge eines Irrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist. In diesem Fall sind auf der Bescheinigung die Umstände, unter denen sie ausgestellt worden ist, besonders zu vermerken.

(3) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird nur auf schriftlichen Antrag des Ausführers ausgestellt. Dieser Antrag wird auf dem Formblatt nach dem Muster in Anhang V dieses Protokolls gestellt und gemäß diesem Protokoll ausgefüllt.

(4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 darf nur ausgestellt werden, wenn sie als Urkunde zur Anwendung des Abkommens dienen soll.

(5) Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen sind von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 8 Artikel 8"Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1"

(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats ausgestellt, wenn die Waren als Ursprungswaren im Sinne dieses Protokolls angesehen werden können.

(2) Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, alle Beweismittel verlangen oder alle Kontrollmaßnahmen durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen.

(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats achten darauf, dass die in Artikel 9 erwähnten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt werden. Sie überprüfen insbesondere, ob die Angaben im Feld "Warenbezeichnung" so eingetragen sind, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck ist die Warenbezeichnung ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil durchzustreichen.

(4) In dem von der Zollbehörde auszufüllenden Teil der Warenverkehrsbescheinigung ist der Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung anzugeben.

Artikel 9 Artikel 9"Formblatt Warenverkehrsbescheinigung EUR.1"

Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist auf dem Formblatt auszustellen, dessen Muster in Anhang V dieses Protokolls wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren der Sprachen gedruckt, in denen das Abkommen verfasst ist. Es ist in einer dieser Sprachen abzufassen und muss den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen. Wird es handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.

Die Bescheinigung hat das Format 210 mm x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dies ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.

Die Ausfuhrstaaten können sich den Druck der Warenverkehrsbescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muss in jeder Warenverkehrsbescheinigung auf die Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

Artikel 10 Artikel 10"Antragsteller, Vertreter; Unterlagen zum Nachweis"

(1) Die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist unter der Verantwortlichkeit des Ausführers von diesem oder von seinem bevollmächtigten Vertreter zu beantragen.

(2) Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem Antrag alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür bei, dass für die Ausfuhrwaren eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt werden kann.

Artikel 11 Artikel 11"Geltungsdauer der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1"

Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 muss innerhalb einer Frist von fünf Monaten, nachdem sie durch die Zollbehörde des Ausfuhrstaats ausgestellt worden ist, der Zollstelle des Einfuhrstaats vorgelegt werden, bei der die Waren gestellt werden.

Artikel 12 Artikel 12"Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1"

Im Einfuhrstaat ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 den Zollbehörden nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung verlangen. Sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Waren die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.

Artikel 13 Artikel 13"Wahrung der Vorlagefrist"

(1) Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach Ablauf der in Artikel 11 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Anwendung der Vollzugsbehandlung angenommen werden, wenn die Frist infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

(2) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Bescheinigungen annehmen, wenn ihnen die Waren vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 14 Artikel 14"Abweichungen und Formfehler"

Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Waren vorgelegt werden, wird die Bescheinigung nicht allein dadurch nichtig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich die Bescheinigung auf die gestellten Waren bezieht.

Artikel 15 Artikel 15"Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung auf der Grundlage einer vorher ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung"

Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 können stets durch eine oder mehrere andere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden, sofern dies bei der Zollstelle erfolgt, bei der sich die Waren befinden.

Artikel 16 Artikel 16"Formblatt EUR.2"

Das Formblatt EUR.2, dessen Muster im Anhang VI wiedergegeben ist, ist unter der Verantwortlichkeit des Ausführers von diesem oder von seinem bevollmächtigten Vertreter auszufüllen. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren der Sprachen gedruckt, in denen das Abkommen verfasst ist. Es ist in einer dieser Sprachen auszufüllen und muss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen. Wird es handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift geschehen. Sind die Waren der Sendung bereits im Ausfuhrstaat unter Zugrundelegung der Begriffsbestimmung für "Ursprungswaren" überprüft worden, so kann der Ausführer im Feld "Bemerkungen" des Formblatts EUR.2 auf diese Prüfung hinweisen.

Das Formblatt EUR.2 hat das Format 210 X 148 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 64 Gramm zu verwenden.

Die Ausfuhrstaaten können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie dazu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muss auf jedem Formblatt auf die Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Blatt muss außerdem das Kennzeichen der Druckerei sowie eine Seriennummer tragen, die auch eingedruckt sein kann.

Für jede Postsendung ist ein Formblatt EUR.2 auszustellen.

Diese Bestimmungen befreien den Ausführer nicht von der Erfüllung aller sonstigen durch Zoll- oder Postvorschriften festgelegten Förmlichkeiten.

Artikel 17 Artikel 17"Ausnahmen vom Ursprungsnachweis"

(1) Waren, die in Kleinsendungen an Privatpersonen verschickt werden oder die sich im persönlichen Gepäck der Reisenden befinden, werden ohne Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder ohne Ausfüllung eines Formblatts EUR.2 als Ursprungswaren angesehen, sofern es sich um Einfuhren handelt, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen, und angemeldet wird, dass sie den Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen entsprechen, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.

(2) Als Einfuhren nicht kommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Waren bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind, sofern weder die Beschaffenheit noch die Menge vermuten lassen, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt. Außerdem darf der Gesamtwert der Waren bei Kleinsendungen 60 Rechnungseinheiten(1) und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 200 Rechnungseinheiten(2) nicht überschreiten.
  • (1) Anm. der Redaktion: 60 Rechnungseinheiten entsprechen 200 Euro.
  • (2) Anm. der Redaktion: 200 Rechnungseinheiten entsprechen 565 Euro.

Artikel 18 Artikel 18"Unmittelbare Beförderung; Ausstellungen"

(1) Werden Waren aus der Gemeinschaft oder aus Syrien zu einer Ausstellung in ein anderes Land versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr nach Syrien oder in die Gemeinschaft verkauft, so ist das Abkommen bei der Einfuhr auf sie anzuwenden, sofern sie die Voraussetzungen dieses Protokolls für die Anerkennung als Ursprungswaren der Gemeinschaft oder Syriens erfüllen und sofern den zuständigen Zollbehörden nachgewiesen wird, dass:
  1. ein Ausführer die Waren aus dem Gebiet der Gemeinschaft oder Syriens in das Land der Ausstellung gesandt und dort ausgestellt hat;
  2. dieser Ausführer die Waren einem Empfänger in Syrien oder in der Gemeinschaft verkauft oder überlassen hat;
  3. die Waren während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand nach Syrien oder in die Gemeinschaft versandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung gesandt wurden;
  4. die Waren von dem Zeitpunkt an, an dem sie zur Ausstellung gesandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.
(2) Den Zollbehörden ist eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. In der Bescheinigung sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher schriftlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Waren und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.

(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Waren unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Waren in Läden oder Geschäftslokalen.

Artikel 19 Artikel 19"Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung"

(1) Wenn eine Warenverkehrsbescheinigung gemäß Artikel 7 Absatz 2 nach der tatsächlichen Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, ausgestellt wird, so muss der Ausführer auf dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Antrag
  • den Versandort und -tag der Waren angeben, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung bezieht,
  • bestätigen, dass bei der Ausfuhr der betreffenden Ware keine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt worden ist; die Gründe hierfür sind anzugeben.
(2) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen müssen einen der folgenden Vermerke tragen:

"NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT", "DÉLIVRÉ A POSTERIORI", "RILASCIATO A POSTERIORI", "AFGEGEVEN A POSTERIORI", "ISSUED RETROSPECTIVELY", "UDSTEDT EFTERFØLGENDE", [arabische Fassung].

Artikel 20 Artikel 20"Ausstellung eines Duplikats einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1"

Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer von den Zollbehörden, die sie ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrdokumente ausgefertigt wird. Dieses Duplikat wird mit einem der folgenden Vermerke versehen: "DUPLIKAT", "DUPLICATA", "DUPLICATO", "DUPLICAAT", "DUPLICATE", [arabische Fassung].

Artikel 21 Artikel 21"Freizone"

Syrien und die Gemeinschaft treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass von einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 begleitete Waren, die während der Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Hoheitsgebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen Behandlungen unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung bestimmt sind.

Artikel 22 Artikel 22"Gegenseitige Amtshilfe"

Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Titels zu gewährleisten, leisten Syrien und die Gemeinschaft einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren und der Erklärungen der Ausführer auf den Formblättern EUR.2.

Artikel 23 Artikel 23"Sanktionen"

Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der zwecks Erlangung der Vorzugsbehandlung für eine Ware ein Schriftstück mir sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 zu erhalten, oder der ein Formblatt EUR.2 mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt.

Artikel 24 Artikel 24"Prüfung der Ursprungsnachweise; Streitbeilegung"

(1) Die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder der Formblätter EUR.2 erfolgt stichprobenweise; sie wird immer dann vorgenommen, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren haben.

(2) Zur Anwendung von Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder das Formblatt EUR.2 oder eine Fotokopie dieser Bescheinigung oder dieses Formblatts an die Zollbehörden des Ausfuhrstaats zurück und geben dabei gegebenenfalls die formalen oder sachlichen Gründe an, die eine Untersuchung rechtfertigen. Wenn die Rechnung bzw. eine Abschrift davon vorgelegt worden ist, so fügen sie diese dem Formblatt EUR.2 bei; sie teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung oder im Formblatt schließen lassen.

Wenden die Zollbehörden des Einfuhrstaats bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung Titel I des Abkommens nicht an, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Waren freigeben.

(3) Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist den Zollbehörden des Einfuhrstaats so schnell wie möglich mitzuteilen. Anhand des Ergebnisses muss sich feststellen lassen, ob die beanstandete Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. das beanstandete Formblatt EUR.2 für die tatsächlich ausgeführten Waren gilt und ob auch auf diese Waren wirklich die Vorzugsbehandlung Anwendung finden kann.

Können die Zollbehörden des Einfuhrstaats und des Ausfuhrstaats diese Beanstandungen nicht klären oder treten Fragen der Auslegung dieses Protokolls auf, so werden diese Fälle dem Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen vorgelegt.

Die Regelung von Streitfällen zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrstaats unterliegt stets der Gesetzgebung des Einfuhrstaats.

Artikel 27 Artikel 27"Maßnahmen zur Durchführung des Protokolls"

Die Gemeinschaft und Syrien treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 25 Artikel 25"Kooperationsrat"

Der Kooperationsrat kann Änderungen dieses Protokolls beschließen.

Artikel 26 Artikel 26"Vordrucke"

(1) Die Gemeinschaft und Syrien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie die Formblätter EUR.2 gemäß Artikel 11 und 12 dieses Protokolls vom Tag seines Inkrafttretens an vorgelegt werden können.

(2) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sowie Formblätter EUR.2, die in den Mitgliedstaaten vor Inkrafttreten des Protokolls gedruckt worden sind und die mit den in den Anhängen V und VI dieses Protokolls wiedergegebenen Mustern nicht übereinstimmen, können nach Maßgabe des Protokolls weiter verwendet werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.

Artikel 28 Artikel 28"Anhänge"

Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.

Artikel 29 Artikel 29"Übergangsregelungen"

Auf Waren, die sich am Tag des Inkrafttretens des Abkommens auf dem Transport befinden oder in der Gemeinschaft oder in Syrien unter die Regelung für die vorübergehende Verwahrung, die Zolllager- oder Freizonenregelung fallen, kann das Abkommen angewandt werden, wenn sie den Bestimmungen des Titels I entsprechen und wenn den Zollbehörden des Einfuhrstaats innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine von den zuständigen Zollbehörden des Ausfuhrstaats nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie Unterlagen zum Nachweis der direkten Beförderung vorgelegt werden.

Artikel 30 Artikel 30"Bemerkungen bei nachträglich ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen und Duplikaten"

Die in den Artikeln 19 und 20 genannten Vermerke werden im Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung eingetragen.