Inhaltsverzeichnis Anhang VI St. Helena/ÜLG zum Stichtag 11.09.2019

TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Artikel 1Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
  1. „WPA-Länder“ sind Regionen oder Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP-Staaten) gehören und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) oder zu WPA führende Abkommen geschlossen haben, sobald ein derartiges WPA vorläufig angewendet wird oder in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
  2. „Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau.
  3. „Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden.
  4. „Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.
  5. „Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse.
  6. Als „austauschbar“ gelten Vormaterialien der gleichen Art und der gleichen Handelsqualität, mit den gleichen technischen und physischen Merkmalen, die nicht voneinander unterschieden werden können, nachdem sie im Endprodukt verarbeitet wurden.
  7. „Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird.
  8. „Wert der Vormaterialien“ in der Liste in Anlage II ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in dem ÜLG für die Vormaterialien gezahlt wird. Muss der Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden, so gilt dieser Buchstabe entsprechend.
  9. „Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien und alle anderen Kosten für seine Herstellung umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.

    Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten für die tatsächlich in dem ÜLG angefallenen Kosten für die Herstellung des Erzeugnisses, so bedeutet der Begriff „Ab-Werk-Preis“ die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.

    Wurde die letzte Be- oder Verarbeitung als Unterauftrag an einen Hersteller vergeben, kann sich im Sinne dieser Begriffsbestimmung der Begriff „Hersteller“ im Unterabsatz 1 dieses Absatzes auf das Unternehmen beziehen, das den Subunternehmer beauftragt hat.
  10. „Höchstanteil der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft“ ist der zulässige Höchstanteil von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, der nicht überschritten werden darf, damit eine Herstellung als für die Erlangung der Ursprungseigenschaft ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt. Er kann als Vomhundertsatz des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses oder als Vomhundertteil des Nettogewichts dieser verwendeten Vormaterialien aus einer bezeichneten Gruppe von Kapiteln, einem bezeichneten Kapitel, einer bezeichneten Position oder einer bezeichneten Unterposition ausgedrückt werden.
  11. „Nettogewicht“ ist das Eigengewicht der Ware ohne alle Behältnisse oder Verpackungen.
  12. „Kapitel“, „Positionen“ und „Unterpositionen“ sind die Kapitel, Positionen und Unterpositionen (vier- oder sechsstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden „Harmonisierte“ System“), mit den Änderungen gemäß der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 26. Juni 2004.
  13. „Einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems.
  14. „Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder
    1. gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger
      oder
    2. mit einem einzigen Frachtpapier oder bei Fehlen eines solchen Papiers mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden.
  15. „Ausführer“ ist eine Person, die die Waren in die Union oder in ein ÜLG ausführt und den Ursprung der Waren nachweisen kann, unabhängig davon, ob sie Hersteller ist oder die Ausfuhrformalitäten selbst durchführt oder nicht.
  16. „Registrierter Ausführer“ ist ein Ausführer, der bei den Behörden des betroffenen ÜLG oder der Union registriert ist, um für die Ausfuhr im Rahmen dieses Beschlusses Erklärungen zum Ursprung auszufertigen.
  17. „Erklärung zum Ursprung“ ist eine vom Ausführer ausgefertigte Erklärung, dass die betreffenden Erzeugnisse den Ursprungsregeln dieses Anhangs entsprechen, damit entweder die Person, die die Waren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union anmeldet, die präferenzielle Behandlung beantragen kann, oder damit der Wirtschaftsbeteiligte in einem ÜLG, der im Rahmen von Kumulierungsvorschriften Vormaterialien zur weiteren Be- oder Verarbeitung einführt, die Ursprungseigenschaft dieser Waren nachweisen kann.
  18. „APS-begünstigtes Land“ ist ein Land oder Gebiet im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) Artikel 2 Buchstabe d.
  • (1) Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).

TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN" ODER "URSPRUNGSERZEUGNISSE"

Artikel 2 Artikel 2Allgemeine Anforderungen

(1) Die folgenden Erzeugnisse gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in einem ÜLG:
  1. Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3 des vorliegenden Anhangs vollständig in einem ÜLG gewonnen oder hergestellt wurden,
  2. Erzeugnisse, die in einem ÜLG unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 4 des vorliegenden Anhangs in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.
(2) Ursprungserzeugnisse, die aus Vormaterialien bestehen, welche in zwei oder mehr ÜLG vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, gelten als Ursprungserzeugnisse des ÜLG, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung vorgenommen wurde.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten die ÜLG als ein Gebiet.

Artikel 3 Artikel 3Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1) Die folgenden Erzeugnisse gelten als vollständig in einem ÜLG gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse:
  1. dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse,
  2. dort geerntete Früchte und pflanzliche Erzeugnisse,
  3. dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere,
  4. Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren,
  5. Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und gehalten wurden,
  6. dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge,
  7. Erzeugnisse der Aquakultur, wenn die Fische, Krebstiere und Weichtiere dort geboren oder aus Eiern, Larven oder Fischbrut aufgezogen wurden,
  8. Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse,
  9. Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden,
  10. dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können,
  11. bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle,
  12. aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern das ÜLG zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt,
  13. dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis l hergestellte Waren.
(2) Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstaben h und i sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,
  1. die in einem ÜLG oder in einem Mitgliedstaat ins Schiffsregister eingetragen sind,
  2. die die Flagge eines ÜLG oder eines Mitgliedstaats führen,
  3. die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
    1. sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen eines ÜLG oder von Mitgliedstaaten oder
    2. sie sind Eigentum von Gesellschaften‚ die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in dem ÜLG oder einem Mitgliedstaat haben und die mindestens zur Hälfte Eigentum eines ÜLG, einer öffentlichen Einrichtung dieses ÜLG, von Staatsangehörigen dieses ÜLG oder von Mitgliedstaaten sind.
(3) Alle Bedingungen nach Absatz 2 können in Mitgliedstaaten oder in verschiedenen ÜLG erfüllt werden. In diesem Fall gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des ÜLG, in dem das Schiff oder Fabrikschiff nach Absatz 2 Buchstabe a im Schiffsregister eingetragen ist.

Artikel 4 Artikel 4In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

(1) Unbeschadet der Artikel 5 und 6 des vorliegenden Anhangs gelten Erzeugnisse, die in dem betreffenden ÜLG im Sinne von Artikel 3 des vorliegenden Anhangs nicht vollständig gewonnen oder hergestellt sind, als Ursprungserzeugnisse dieses Landes, wenn die Bedingungen der Liste in Anlage II für die betreffenden Waren erfüllt sind.

(2) Wird ein Erzeugnis, das die Ursprungseigenschaft in einem ÜLG nach Absatz 1 erworben hat, in diesem ÜLG weiter verarbeitet und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses als Vormaterial verwendet, so werden bei seiner Herstellung gegebenenfalls verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht berücksichtigt.

(3) Bei jedem Erzeugnis wird geprüft, ob die Anforderungen von Absatz 1 erfüllt sind.

Setzt jedoch die entsprechende Regelung die Einhaltung eines Höchstgehalts an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft voraus, so kann der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nach Absatz 4 ausgehend von Durchschnittswerten berechnet werden, um Kosten- und Wechselkursschwankungen zu berücksichtigen.

(4) In dem in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Fall werden ein Durchschnitts-Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses und ein Durchschnittswert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeweils ausgehend von der Summe der Ab-Werk-Preise für sämtliche Verkäufe der Erzeugnisse und der Summe des Wertes aller bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft errechnet, wobei vom Vorjahr entsprechend der Festlegung durch das Ausfuhrland ausgegangen wird, bzw. — wenn keine Zahlen für das gesamte Rechnungsjahr vorliegen — von einem kürzeren Zeitraum, der jedoch mindestens drei Monate beträgt.

(5) Ausführer, die sich für die Berechnung von Durchschnittswerten entschieden haben, wenden diese Methode in dem Jahr, das auf das Bezugsjahr bzw. gegebenenfalls auf den kürzeren Bezugszeitraum folgt, durchgehend an. Sie können die Anwendung dieser Methode beenden, wenn in einem bestimmten Rechnungsjahr oder einem kürzeren Zeitraum von mindestens drei Monaten die Kosten- oder Wechselkursschwankungen, die die Anwendung der Methode gerechtfertigt haben, nicht mehr festgestellt werden.

(6) Zum Zwecke der Einhaltung des Höchstgehalts an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gelten die in Absatz 4 genannten Durchschnittswerte als Ab-Werk-Preis bzw. als Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.

Artikel 5 Artikel 5Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(1) Unbeschadet des Absatzes 3 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 4 des vorliegenden Anhangs erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
  1. Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in gutem Zustand zu erhalten,
  2. Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken,
  3. Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe und anderen Beschichtungen,
  4. Bügeln von Textilien und Textilwaren,
  5. einfaches Anstreichen oder Polieren,
  6. Schälen, teilweises oder vollständiges Mahlen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis,
  7. Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker,
  8. Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüsen,
  9. Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen,
  10. Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten),
  11. einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge,
  12. Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder Anderem wie Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen,
  13. einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten, Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien,
  14. einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen,
  15. einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile,
  16. Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis o genannten Be- oder Verarbeitungen,
  17. Schlachten von Tieren.
(2) Im Sinne von Absatz 1 gelten Be- oder Verarbeitungen als einfach, wenn dafür weder besondere Fertigkeiten noch speziell hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind.

(3) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einem ÜLG an einem bestimmten Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zu berücksichtigen.

Artikel 6 Artikel 6Toleranzen

(1) Abweichend von Artikel 4 des vorliegenden Anhangs und vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 dieses Artikels können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die aufgrund der Auflagen gemäß der Liste in Anlage II bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses nicht verwendet werden dürfen, trotzdem verwendet werden, sofern
  1. ihr festgestelltes Nettogewicht 15 v. H. des Gewichts des Erzeugnisses bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16, nicht überschreitet;
  2. ihr festgestellter Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses bei anderen Erzeugnissen, ausgenommen Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63, für die die Toleranzen in den Bemerkungen 6 und 7 in Anlage I gelten, nicht überschreitet.
(2) Nach Absatz 1 ist es nicht zulässig, die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß den in der Liste der Anlage II niedergelegten Regelungen zu überschreiten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse, die in einem ÜLG im Sinne von Artikel 3 des vorliegenden Anhangs vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Unbeschadet des Artikels 5 und des Artikels 11 Absatz 2 gilt die dort genannte Toleranz jedoch für die Summe aller bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien, die gemäß der in der Liste in Anlage I genannten Regelung für dieses Erzeugnis vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen.

Artikel 7 Artikel 7Kumulierung mit der Union

(1) Unbeschadet Artikel 2 des vorliegenden Anhangs werden Vormaterialien mit Ursprung in der Union, die bei Herstellung eines Erzeugnisses in einem ÜLG verwendet wurden, als Vormaterialien mit Ursprung in diesem ÜLG betrachtet, sofern sie dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgeht.

(2) Unbeschadet Artikel 2 des vorliegenden Anhangs gilt die in der Union vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in einem ÜLG vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien anschließend dort in einer Weise be- oder verarbeitet werden, die über die in Artikel 5 Absatz 1 des vorliegenden Anhangs genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgeht.

(3) Für die Zwecke der in diesem Artikel vorgesehenen Kumulierung, wird der Ursprung der Vormaterialien gemäß diesem Anhang bestimmt.

Artikel 8 Artikel 8Kumulierung mit WPA-Ländern

(1) Unbeschadet Artikel 2 des vorliegenden Anhangs werden Vormaterialien mit Ursprung in den WPA-Ländern, die bei der Herstellung eines Erzeugnisses in einem ÜLG verwendet wurden, als Vormaterialien mit Ursprung in diesem ÜLG betrachtet, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 Absatz 1 des vorliegenden Anhangs genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgeht.

(2) Unbeschadet Artikel 2 des vorliegenden Anhangs gilt die in den WPA-Ländern vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in einem ÜLG vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien anschließend dort in einer Weise be- oder verarbeitet werden, die über die in Artikel 5 Absatz 1 des vorliegenden Anhangs genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgeht.

(3) Für die Zwecke von Absatz 1 wird der Ursprung von Vormaterialien mit Ursprung in einem WPA-Land gemäß den Ursprungsregeln bestimmt, die für dieses WPA-Land gelten, und den einschlägigen Bestimmungen über den Ursprungsnachweis und die Verwaltungszusammenarbeit.

Die Kumulierung nach diesem Artikel ist für folgende Vormaterialien nicht zulässig:
  1. Vormaterialien mit Ursprung in der Republik Südafrika. die nicht im Rahmen des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Union und der regionalen Südafrikanischen Entwicklungsgemeinschaft (SADC) zollfrei und kontingentfrei direkt in die EU eingeführt werden können;
  2. Vormaterialien, die in Anlage XIII aufgelistet sind(1).
(4) Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
  1. Das WPA-Land, das die Vormaterialien liefert und das ÜLG, das das Enderzeugnis herstellt, verpflichten sich,
    1. die Vorschriften dieses Anhangs einzuhalten oder für ihre Einhaltung zu sorgen und
    2. für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Anhangs in Bezug auf die Union und auf die Länder untereinander gewährleistet ist.
  2. Das betroffene ÜLG hat der Kommission die Verpflichtungszusagen nach Buchstabe a mitgeteilt.
(5) Haben WPA-Länder bereits vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses die Auflagen von Absatz 4 erfüllt, so ist keine neue Verpflichtungszusage erforderlich.
  • (1) Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Anhangs gilt ab 30. September 2015.

Artikel 9 Artikel 9Kumulierung mit anderen Ländern, denen im Rahmen des APS zollfreier und kontingentfreier Zugang zum Markt der Union gewährt wird

(1) Unbeschadet Artikel 2 des vorliegenden Anhangs werden Vormaterialien mit Ursprung in den in Absatz 2 genannten Ländern und Gebieten, die dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses in einem ÜLG verwendet werden, als Vormaterialien mit Ursprung in diesem ÜLG betrachtet, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 Absatz 1 des vorliegenden Anhangs genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgeht.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 werden solche Vormaterialien als Vormaterialien mit Ursprung in einem Land oder Gebiets betrachtet,
  1. für die die „Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder“ des Allgemeinen Präferenzsystems (APS)(1) gilt,
  2. denen aufgrund ihrer Einreihung in die sechsstellige HS-Unterposition im Rahmen der allgemeinen Regelung des APS(2) zoll- und kontingentfreier Zugang zum Markt der Union gewährt wird.
(3) Der Ursprung der Vormaterialien aus den betreffenden Ländern oder Gebieten wird gemäß den Ursprungsregeln bestimmt, die nach Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 und im Einklang mit Artikel 32 oder 41 des vorliegenden Anhangs festgelegt wurden.

(4) Die Kumulierung nach diesem Absatz gilt nicht für folgende Vormaterialien:
  1. Vormaterialien, die aufgrund ihres Ursprungs in einem Land, für das Antidumpingzölle und Ausgleichszölle gelten, bei der Einfuhr in die Union Antidumpingzöllen oder Ausgleichszöllen unterworfen werden;
  2. Thunfischerzeugnisse der Kapitel 3 und 16 des Harmonisierten Systems, die unter die Artikel 7 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sowie die späteren Änderungsrechtsakte und einschlägigen Rechtsakte fallen;
  3. Vormaterialien, die unter die Artikel 22 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sowie die späteren Änderungsrechtsakte und einschlägigen Rechtsakte fallen.
(5) Die Kumulierung nach Absatz 1 ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
  1. die an der Kumulierung beteiligten Länder oder Gebiete haben sich verpflichtet, die Vorschriften dieses Anhangs einzuhalten oder für ihre Einhaltung sowie für die erforderliche Verwaltungszusammenarbeit zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Durchführung dieses Anhangs in Bezug auf dieUnion und die Länder und Gebiete untereinander gewährleistet ist;
  2. das betroffene ÜLG hat der Kommission die Verpflichtungszusage nach Buchstabe a mitgeteilt.
(6) Die Europäische Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) den Zeitpunkt, ab dem die Kumulierung nach diesem Artikel zwischen den in diesem Artikel genannten Ländern oder Gebieten, die die nötigen Voraussetzungen erfüllen, angewendet werden darf.
  • (1) Artikel 17 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012.
  • (2) Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 978/2012. Vormaterialien, für die aufgrund der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 Zollfreiheit gilt, die aber nicht der allgemeinen Regelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung unterliegen, fallen nicht unter diese Bestimmung.

Artikel 10 Artikel 10Erweiterte Kumulierung

(1) Auf Antrag eines ÜLG kann die Kommission die Ursprungskumulierung zwischen dem ÜLG und einem Land, mit dem die Union ein Freihandelsabkommen nach Artikel XXIV des geltenden Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) geschlossen hat, gewähren, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
  1. die an der Kumulierung beteiligten Länder oder Gebiete haben sich verpflichtet, die Vorschriften dieses Anhangs einzuhalten oder für ihre Einhaltung sowie für die erforderliche Verwaltungszusammenarbeit zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Durchführung dieses Anhangs in Bezug auf die Union und die Länder und Gebiete untereinander gewährleistet ist;
  2. das betroffene ÜLG hat der Kommission die Verpflichtungszusage nach Buchstabe a mitgeteilt.
Unter Berücksichtigung des Risikos von Handelsverlagerungen und der spezifischen Sensitivität der zu kumulierenden Vormaterialien kann die Kommission zusätzliche Bedingungen für die Gewährung der beantragten Kumulierung festlegen.

(2) Der in Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Anhangs genannte Antrag muss schriftlich bei der Kommission eingereicht werden. Der Antrag muss den Namen des Drittlandes bzw. der Drittländer sowie eine Liste der unter die Kumulierung fallenden Vormaterialien enthalten und mit dem Nachweis versehen sein, dass die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Anhangs genannten Bedingungen erfüllt sind.

(3) Der Ursprung der verwendeten Vormaterialien und der vorgeschriebene Ursprungsnachweis werden in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Freihandelsabkommen festgelegt. Der Ursprung der Erzeugnisse, die in die Union ausgeführt werden sollen, wird gemäß den Ursprungsregeln in diesem Anhang festgelegt.

(4) Damit das hergestellte Erzeugnis die Ursprungseigenschaft erwerben kann, ist es nicht erforderlich, dass die Vormaterialien mit Ursprung in dem Drittland, die in dem ÜLG zur Herstellung des in die Union auszuführenden Erzeugnisses verwendet werden, in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet wurden, sofern die in dem ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 Absatz 1 des vorliegenden Anhangs genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgeht.

(5) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) das Datum, an dem die erweiterte Kumulierung in Kraft tritt, das an der Kumulierung beteiligte Partnerland, mit dem die Union ein Freihandelsabkommen geschlossen hat, die geltenden Bedingungen und die Liste der Vormaterialien, für die die Kumulierung gilt.

(6) Die Kommission erlässt eine Maßnahme, mit der sie die Kumulierung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährt, im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 64 Absatz 2 des vorliegenden Anhangs erlassen

Artikel 11 Artikel 11Maßgebende Einheit

(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Anhangs ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

(2) Bei einer Sendung mit einer Anzahl gleicher Erzeugnisse, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, gelten die Bestimmungen dieses Anhangs für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet.

(3) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Artikel 12 Artikel 12Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Teilen von Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Ab-Werk-Preis enthalten sind.

Artikel 13 Artikel 13Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.

Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. Hd. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 14 Artikel 14Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, wird der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt:
  1. Energie und Brennstoffe,
  2. Anlagen und Ausrüstung,
  3. Maschinen und Werkzeuge,
  4. andere Waren, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

Artikel 15 Artikel 15Buchmäßige Trennung

(1) Werden bei der Be- oder Verarbeitung eines Erzeugnisses austauschbare Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft verwendet, so können die Zollbehörden der Mitgliedstaaten den Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, die Vormaterialien in der Union im Hinblick auf die anschließende Ausfuhr in ein ÜLG im Rahmen der bilateralen Kumulierung nach der Methode der buchmäßigen Trennung ohne getrennte Lagerung zu verwalten.

(2) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können die Bewilligung nach Absatz 1 von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

Die Bewilligung wird nur dann gewährt, wenn durch Anwendung der Methode nach Absatz 3 gewährleistet werden kann, dass die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisseder Union angesehen werden können, jederzeit der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätten hergestellt werden können.

Nach Bewilligung ist die Anwendung der Methode nach den in der Union allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen aufzuzeichnen.

(3) Der Begünstigte der Methode nach Absatz 2 fertigt für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der Union angesehen werden können, Ursprungsnachweise aus bzw. beantragt bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers Ursprungsnachweise. Auf Verlangen der Zollbehörden der Mitgliedstaaten hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.

(4) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten überwachen die Verwendung der Bewilligung nach Absatz 1.

Sie können diese widerrufen, wenn der Begünstigte
  1. von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht
    oder
  2. die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs nicht erfüllt.

Artikel 16 Artikel 16Ausnahmeregelungen

(1) Die Kommission kann einem ÜLG von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder des ÜLG eine befristete Ausnahmeregelung zu den Vorschriften dieses Anhangs genehmigen, sofern
  1. es ihm aufgrund interner oder externer Faktoren vorübergehend nicht möglich ist, die in Artikel 2 des vorliegenden Anhangs festgelegten Regeln für den Erwerb der Ursprungseigenschaft einzuhalten, während es dies vorher konnte, oder
  2. es eine Vorbereitungszeit benötigt, um die in Artikel 2 festgelegten Regeln für den Erwerb der Ursprungseigenschaft einzuhalten, oder
  3. wenn die Entwicklung bestehender oder die Entstehung neuer Wirtschaftszweige dies rechtfertigt.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 wird schriftlich unter Verwendung des Formblatts in Anlage X bei der Kommission eingereicht. Darin sind die Gründe für den Antrag anzuführen und es sind entsprechende Belege beizufügen.

(3) Bei der Prüfung des Antrags werden insbesondere berücksichtigt:
  1. Entwicklungsstand oder geografische Lage des betreffenden ÜLG, vor allem im Hinblick auf die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen, die der zu fassende Beschluss insbesondere auf die Beschäftigung hat;
  2. Fälle, in denen die Anwendung der geltenden Ursprungsregeln die Fähigkeit eines in dem ÜLG bestehenden Wirtschaftszweiges, seine Ausfuhren in die Union fortzusetzen, erheblich beeinträchtigen würde, und insbesondere Fälle, in denen ihre Anwendung die Einstellung seiner Tätigkeit zur Folge haben könnte;
  3. spezifische Fälle, in denen eindeutig nachgewiesen werden kann, dass beträchtliche Investitionen in einen Wirtschaftszweig wegen der Ursprungsregeln unterbleiben könnten, in denen aber eine Ausnahmeregelung die Durchführung des Investitionsprogramms begünstigen und die schrittweise Erfüllung dieser Bedingungen ermöglichen würde.
(4) Die Kommission gibt solchen Anträgen statt, wenn sie nach Maßgabe dieses Artikels hinreichend begründet sind und nicht zu einer schweren Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweiges der Union führen können.

(5) Die Kommission unternimmt die erforderlichen Schritte, damit so bald wie möglich ein Beschluss gefasst werden kann, und legt innerhalb von 95 Arbeitstagen nach dem Datum des Eingangs eines vollständigen Antrags ihren Standpunkt fest.

(6) Die befristete Ausnahmeregelung ist entweder auf die Dauer der Auswirkungen der internen oder externen Faktoren begrenzt, aufgrund deren die Ausnahme gewährt wurde, oder auf den Zeitraum, den das ÜLG benötigt, um die Einhaltung der Regeln oder die mit der Ausnahmeregelung verknüpften Ziele zu erreichen, wobei der besonderen Lage des betreffenden ÜLG und seinen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen ist.

(7) Eine Ausnahmeregelung kann nur genehmigt werden, wenn alle Anforderungen bezüglich der Angaben, die der Kommission über die Anwendung der Ausnahmeregelung und die Verwaltung der Mengen, für die die Ausnahme genehmigt wurde, vorzulegen sind, erfüllt sind.

(8) Die Kommission erlässt eine Maßnahme, mit der sie eine befristete Ausnahmeregelung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährt, im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 64 Absatz 2 des vorliegenden Anhangs erlassen.

TITEL III TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 17 Artikel 17Territorialitätsprinzip

(1) Vorbehaltlich der Artikel 7 bis 10 des vorliegenden Anhangs müssen die in diesem Anhang genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in den ÜLG erfüllt werden.

(2) Ursprungserzeugnisse, die aus einem ÜLG in ein anderes Land ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den zuständigen Behörden wird glaubhaft dargelegt, dass
  1. die wieder eingeführten Erzeugnisse dieselben wie die ausgeführten sind und
  2. diese Erzeugnisse während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres guten Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

Artikel 18 Artikel 18Nichtbehandlungsklausel

(1) Die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union angemeldeten Erzeugnisse müssen dieselben sein wie die, die aus dem ÜLG, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden. Vor der Anmeldung zur Überlassung zum freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgend einer Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres guten Zustands erforderliche Maß hinausgehen. Erzeugnisse oder Sendungen können gelagert und Sendungen können aufgeteilt werden, wenn dies unter der Verantwortung des Ausführers oder eines anschließenden Besitzers der Waren geschieht und die Erzeugnisse in dem Durchfuhrland/den Durchfuhrländern unter Zollaufsicht verbleiben.

(2) Die Bedingung des Absatzes 1 gilt als erfüllt, sofern die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben. In diesem Fall können die Zollbehörden den Anmelder auffordern, die Erfüllung nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossements oder faktischer oder konkreter Nachweise ausgehend von der Kennung oder Anzahl von Packstücken oder durch jeden Hinweis auf die Waren selbst.

(3) Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten bei Anwendung der Kumulierung nach den Artikeln 7 bis 10 des vorliegenden Anhangs entsprechend.

Artikel 19 Artikel 19Ausstellungen

(1) Werden Ursprungserzeugnisse aus einem ÜLG zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um ein ÜLG, ein WPA-Land oder einen Mitgliedstaat handelt, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Union verkauft, so gelten für sie bei der Einfuhr die Begünstigungen nach dem Beschluss, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass
  1. ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einem ÜLG in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;
  2. dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Union verkauft oder überlassen hat;
  3. die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt wurden, versandt worden sind;
  4. die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.
(2) Nach Maßgabe des Titels IV des vorliegenden Anhangs ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den nach den in diesem Land geltenden Verfahren vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

(3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

TITEL IV URSPRUNGSNACHWEISE - Abschnitt 1 Allgemeine Anforderungen

Artikel 20 Artikel 20In Euro ausgedrückte Beträge

(1) Für die Zwecke der Artikel 26, 31, 43 und 44 des vorliegenden Anhangs in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.

(2) Für die Begünstigungen nach den Artikeln 26, 31, 43 und 44 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.

(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober eines jeden Jahres. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab dem 1. Januar des folgenden Jahres. Die Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.

(4) Ein Mitgliedstaat kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, auf- oder abrunden. Der gerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Mitgliedstaat kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Runden um weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.

(5) Die in Euro ausgedrückten Beträge und deren Gegenwert in den Landeswährungen einiger Mitgliedstaaten werden von der Kommission von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder eines ÜLG überprüft. Dabei prüft die Kommission, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann sie beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

Abschnitt 2 Verfahren vor der Einführung der registrierten Ausführer

Artikel 21 Artikel 21gilt bis 31.12.2019 Ursprungsnachweis

Für Ursprungserzeugnisse der ÜLG gelten bei der Einfuhr in die Union die gemäß diesem Beschluss gewährten Begünstigungen, sofern
  1. eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anlage III vorgelegt wird oder
  2. in den in Artikel 26 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anlage VI angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im Folgenden „Ursprungserklärung“).

Artikel 22 Artikel 22gilt bis 31.12.2019 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des ausführenden ÜLG auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach den Mustern in den Anlagen III und IV aus. Das Formblatt ist gemäß diesem Anhang auszufüllen. Wird es handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.

(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des ausführenden ÜLG, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs vorzulegen.

(4) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des ausführenden ÜLG ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der ÜLG, der Union oder eines WPA-Landes angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind.

(5) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

(6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.

(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

Artikel 23 Artikel 23gilt bis 31.12.2019 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Abweichend von Artikel 22 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, sofern
  1. sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist,
  2. den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist,
  3. sie zum Zeitpunkt der Ausfuhr für eine Sendung ausgestellt worden ist, die anschließend im Einklang mit Artikel 18 des vorliegenden Anhangs in einem Drittland gelagert und aufgeteilt worden ist, sofern die ursprüngliche Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 an die Zollbehörde, die sie ausgestellt hat, zurückgegeben wird, oder
  4. bei der Ausfuhr keine Warenverkehrsbescheinigung ausgestellt worden ist, weil die Endbestimmung der Sendung zu diesem Zeitpunkt unbekannt war, und die Festlegung ihrer Endbestimmung während ihrer Lagerung und ggf. ihrer Aufteilung in einem Drittland gemäß Artikel 18 des vorliegenden Anhangs erfolgt ist.
(2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

(4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist im Feld „Bemerkungen“ (Feld 7) mit folgendem Vermerk zu versehen:

„NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT“(1).

(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ („Remarks“) der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
  • (1) Anmerkung der Redaktion: In den anderen Sprachfassungen steht an dieser Stelle: «ISSUED RETROSPECTIVELY».

Artikel 24 Artikel 24gilt bis 31.12.2019 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

(2) Das Duplikat der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist im Feld „Bemerkungen“ (Feld 7) mit folgendem Vermerk zu versehen:

„DUPLICATE“.

(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ („Remarks“) der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Artikel 25 Artikel 25gilt bis 31.12.2019 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweise

Werden Ursprungserzeugnisse in der Union oder in einem ÜLG der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis für den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Union oder in einem ÜLG durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

Artikel 26 Artikel 26gilt bis 31.12.2019 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung

(1) Die in Artikel 21 Buchstabe b des vorliegenden Anhangs genannte Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden:
  1. von einem ermächtigten Ausführer nach Artikel 27 des vorliegenden Anhangs oder
  2. von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 10 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.
(2) Eine Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines ÜLG, eines WPA-Landes oder der Union angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind.

(3) Der Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes oder -gebietes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs vorzulegen.

(4) Die Ursprungserklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen der Anlage VI nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes oder -gebietes auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.

(5) Die Ursprungserklärung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 27 des vorliegenden Anhangs braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Ursprungserklärung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.

(6) Die Ursprungserklärung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Erklärung bezieht, oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

Artikel 27 Artikel 27gilt bis 31.12.2019 Ermächtigter Ausführer

(1) Die Zollbehörden des ausführenden Landes können jeden Ausführer ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert der betreffenden Erzeugnisse Ursprungserklärungen auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs bieten.

(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Ursprungserklärung anzugeben ist.

(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Artikel 28 Artikel 28gilt bis 31.12.2019 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

(1) Die Ursprungsnachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung im ausführenden Land gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.

(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

(3) In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 29 Artikel 29gilt bis 31.12.2019 Vorlage der Ursprungsnachweise

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Beschlusses erfüllen.

Artikel 30 Artikel 30gilt bis 31.12.2019 Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 31 Artikel 31gilt bis 31.12.2019 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.

(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 200 EUR nicht überschreiten.

Artikel 32 Artikel 32gilt bis 31.12.2019 Informationsverfahren für Kumulierungszwecke

(1) Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 2 und des Artikels 7 Absatz 1 des vorliegenden Anhangs wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Anhangs für die Vormaterialien aus einem anderen ÜLG bzw. aus der Union durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, eine Ursprungserklärung oder eine Lieferantenerklärung erbracht, die vom Ausführer im Herkunftsland der Vormaterialien abgegeben wird. Ein Muster der Lieferantenerklärung ist in der Anlage VII enthalten. Wurde das System der registrierten Ausführer im liefernden ÜLG, nicht aber im ÜLG der weiteren Be- oder Verarbeitung eingeführt, so kann der Nachweis der Ursprungseigenschaft auch anhand einer Ursprungserklärung erbracht werden.

(2) Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 2 und des Artikels 7 Absatz 2 des vorliegenden Anhangs wird der Nachweis der in einem anderen ÜLG oder in der Union vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen durch eine Lieferantenerklärung erbracht, die vom Ausführer im Herkunftsland der Vormaterialien abgegeben wird. Ein Muster der Lieferantenerklärung ist in der Anlage VIII enthalten.

(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 hat der Lieferant für jede Vormaterialsendung auf der Warenrechnung für die Sendung, in einem Anhang zu dieser Rechnung oder auf einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier für die Sendung, in dem die Vormaterialien so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist, eine gesonderte Lieferantenerklärung abzugeben.

Die Lieferantenerklärung kann auf einem vorgedruckten Formblatt ausgefertigt werden.

Die Lieferantenerklärung ist eigenhändig zu unterzeichnen. Werden die Rechnung und die Lieferantenerklärung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellt, so braucht die Lieferantenerklärung nicht eigenhändig unterzeichnet zu werden, sofern den Zollbehörden in dem Land oder Gebiet, in dem die Erklärung erstellt wird, die Identität des zuständigen Mitarbeiters des Lieferunternehmens glaubhaft dargelegt wird. Die genannten Zollbehörden können Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes festlegen.

Die Lieferantenerklärung ist der zuständigen Zollstelle des ausführenden ÜLG vorzulegen, bei der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt wird.

(4) Bei Anwendung der Artikel 8 und 10 wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft nach den Bestimmungen des jeweiligen Freihandelsabkommens zwischen der Union und dem Land durch den von diesem Freihandelsabkommen vorgesehenen Ursprungsnachweis erbracht.

(5) Bei Anwendung des Artikels 9 wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(1) durch die von dieser Verordnung vorgesehenen Ursprungsnachweise erbracht.

(6) In den in den Absätzen 1, 2, 4 und 5 genannten Fällen ist Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. die Ursprungserklärung oder die Erklärung zum Ursprung mit einer der folgenden Angaben zu versehen: „OCT cumulation“, „EU cumulation“, „EPA cumulation“, „cumulation with GSP country“ oder „extended cumulation with country x“ oder „Cumul PTOM“, „Cumul UE“, „cumul avec pays APE“, „cumul avec pays SPG“ oder „cumul étendu avec le pays x“.
  • (1) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

Artikel 33 Artikel 33gilt bis 31.12.2019 Unterlagen

Bei den in Artikel 22 Absatz 3 und in Artikel 26 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse eines ÜLG, der Union oder eines WPA-Landes angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:
  1. unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Erlangung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;
  2. Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in einem ÜLG, in der Union oder in einem WPA-Land ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden;
  3. Belege über die in den ÜLG, in der Union oder in einem WPA-Land an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in einem ÜLG, in der Union oder in einem WPA-Land ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden;
  4. Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Ursprungserklärungen zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in den ÜLG, in der Union oder in einem WPA-Land nach Maßgabe dieses Anhangs ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.

Artikel 34 Artikel 34gilt bis 31.12.2019 Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege

(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 22 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ein Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Ursprungserklärung sowie die in Artikel 26 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(3) Die Zollbehörden des ausführenden ÜLG, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 22 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Ursprungserklärung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 35 Artikel 35gilt bis 31.12.2019 Abweichungen und Formfehler

(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Abschnitt 3 Verfahren im Rahmen des Systems der registrierten Ausführer - Unterabschnitt 1 Ausfuhrverfahren in den ÜLG

Artikel 36 Artikel 36Allgemeine Anforderungen

Die nach diesem Beschluss gewährten Begünstigungen gelten für:
  1. Waren, die die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllen und von einem registrierten Ausführer nach Artikel 38 ausgeführt werden;
  2. Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die von einem Ausführer ausgeführte Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 10 000 EUR nicht überschreitet.

Artikel 37 Artikel 37Verzeichnis der registrierten Ausführer

(1) Die zuständigen Behörden der ÜLG erstellen ein elektronisches Verzeichnis der in dem betreffenden Land ansässigen registrierten Ausführer und halten es stets auf dem neuesten Stand. Das Verzeichnis wird unverzüglich aktualisiert, wenn ein Ausführer nach Artikel 41 Absatz 2 des vorliegenden Anhangs aus dem Verzeichnis registrierter Ausführer gestrichen wird.

(2) Das elektronische Verzeichnis enthält folgende Angaben:
  1. Name und vollständige Anschrift des Ortes, an dem der registrierte Ausführer ansässig/niedergelassen ist, einschließlich der Kennnummer des Landes oder des Gebiets (ISO-Alpha-2 Ländercode);
  2. Nummer des registrierten Ausführers;
  3. zur Ausfuhr im Rahmen dieses Beschlusses bestimmte Erzeugnisse (Indikativliste der Kapitel und Positionen des Harmonisierten Systems, je nach Beurteilung ihrer Zweckmäßigkeit durch den Antragstellers);
  4. Daten des Beginns und Ablaufs der Registrierung des Ausführers;
  5. Gründe für die Streichung (Antrag des registrierten Ausführers/Streichung durch die zuständigen Behörden). Diese Angaben werden nur den zuständigen Behörden zugänglich gemacht.
(3) Die zuständigen Behörden der ÜLG teilen der Kommission das Nummerierverfahren mit, das auf einzelstaatlicher Ebene zur Bezeichnung der registrierten Ausführer verwendet wird. Die Nummer beginnt mit dem ISO-Alpha-2 Ländercode.

Artikel 38 Artikel 38gilt ab 01.01.2017 Antrag auf Registrierung

Die Registrierung wird von dem Ausführer auf einem Formblatt nach Anlage XI bei den in Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Anhangs genannten zuständigen Behörden der ÜLG beantragt. Mit dem Ausfüllen des Formblatts stimmen die Ausführer der Speicherung der Angaben in der Datenbank der Kommission und der Veröffentlichung nicht vertraulicher Daten im Internet zu.

Der Antrag wird von den zuständigen Behörden nur angenommen, wenn er vollständig ausgefüllt ist.

Artikel 39 Artikel 39gilt ab 01.01.2017 Aufhebung der Registrierung

(1) Registrierte Ausführer, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der nach diesem Beschluss gewährten Begünstigungen bei der Ausfuhr von Waren nicht länger erfüllen oder nicht mehr beabsichtigen, solche Waren auszuführen, benachrichtigen die zuständigen Behörden der ÜLG, die sie unverzüglich aus dem Verzeichnis der registrierten Ausführer in dem ÜLG streichen.

(2) Fertigen registrierte Ausführer vorsätzlich oder fahrlässig Erklärungen zum Ursprung oder andere Belege mit sachlich falschen Angaben an oder lassen sie anfertigen, um vorschriftswidrig oder in betrügerischer Absicht eine Präferenzbehandlung zu erlangen, so streichen die zuständigen Behörden des ÜLG unbeschadet der in dem ÜLG geltenden Strafen und Sanktionen den Ausführer aus dem in dem jeweiligen ÜLG geführten Verzeichnis der registrierten Ausführer.

(3) Unbeschadet der möglichen Auswirkung von Unregelmäßigkeiten, die bei laufenden Kontrollen festgestellt werden, gilt die Streichung aus dem entsprechenden Verzeichnis für die Zukunft, d. h. für nach dem Datum der Streichung ausgestellte Erklärungen zum Ursprung.

(4) Ausführer, die von den zuständigen Behörden nach Absatz 2 aus dem Verzeichnis der registrierten Ausführer gestrichen wurden, können nur wieder aufgenommen werden, wenn sie den zuständigen Behörden des ÜLG nachgewiesen haben, dass sie die Umstände, die zu der Streichung geführt haben, behoben haben.

Artikel 40 Artikel 40gilt ab 01.01.2017 Belege

(1) Ausführer müssen die folgenden Verpflichtungen erfüllen, unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht:
  1. Sie führen eine geeignete kaufmännische Buchführung über die Herstellung und die Lieferung von Waren, für die die Präferenzbehandlung gewährt werden kann;
  2. sie bewahren sämtliche Belege über die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien auf;
  3. sie bewahren Zollbescheinigungen über die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien auf;
  4. sie bewahren folgende Aufzeichnungen für mindestens drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem die Ursprungserklärung ausgefertigt wurde, oder länger, falls nach nationalem Recht erforderlich, auf:
    1. die von ihnen ausgestellten Erklärungen zum Ursprung;
    2. Aufzeichnungen über ihre Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft sowie die Produktions- und Lagerbuchführung.
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Aufzeichnungen können elektronisch erfasst werden, damit müssen aber die bei der Herstellung der ausgeführten Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien nachverfolgt und ihre Ursprungseigenschaft bestätigt werden können.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichtungen gelten auch für Lieferanten, die den Ausführern die Lieferantenerklärungen über die Ursprungseigenschaft der von ihnen gelieferten Waren vorlegen.

Artikel 41 Artikel 41gilt ab 01.01.2017 Ursprungsnachweis

(1) Eine Erklärung zum Ursprung wird vom Ausführer bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ausgefertigt, sofern die Waren als Ursprungserzeugnisse des betreffenden ÜLG angesehen werden können.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann eine Erklärung zum Ursprung ausnahmsweise nach der Ausfuhr ausgefertigt werden (nachträgliche Erklärung), sofern sie in dem Mitgliedstaat, in dem die Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erfolgt, nicht später als zwei Jahre nach der Ausfuhr vorgelegt wird. Im Falle einer Aufteilung einer Sendung nach Artikel 18 des vorliegenden Anhangs kann die Erklärung zum Ursprung auch nachträglich ausgefertigt werden.

(3) Der Ausführer legt seinem Kunden in der Union die Erklärung zum Ursprung mit den in Anlage XII aufgeführten Angaben vor. Eine Erklärung zum Ursprung ist in englischer oder französischer Sprache abzufassen.

Sie kann auf jedem Handelspapier ausgefertigt werden, mit dem der betroffene Ausführer und die jeweiligen Waren identifiziert werden können.

(4) Bei Kumulierung nach den Artikeln 2 und 7 des vorliegenden Anhangs stützt sich der Ausführer eines Erzeugnisses, bei dessen Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in einem ÜLG oder in der Union verwendet wurden, auf die von dem Lieferanten vorgelegte Erklärung zum Ursprung. Hat der Lieferant seinen Sitz in einem ÜLG, welches das System des registrierten Ausführers noch nicht eingeführt hat, so kann sich der Ausführer im Land der weiteren Be- oder Verarbeitung auch auf eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, eine Ursprungserklärung oder eine Erklärung des Lieferanten stützen.

(5) In diesen Fällen enthält die vom Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung jeweils die Angaben „EU cumulation“, „OCT cumulation“ oder „Cumul UE“, „cumul PTOM“.

(6) Bei Anwendung der Artikel 8 und 10 des vorliegenden Anhangs wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft nach den Bestimmungen des jeweiligen Freihandelsabkommens zwischen der Union und dem Land anhand des in diesem Freihandelsabkommen vorgesehenen Ursprungsnachweises erbracht.

In diesem Fall enthält die von dem Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung die Angabe „cumulation with EPA country“ oder „extended cumulation with country x“ bzw. „cumul avec pays APE“ oder „cumul étendu avec le pays x“.

(7) Bei Kumulierung nach Artikel 9 des vorliegenden Anhangs wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 durch die von dieser Verordnung vorgesehenen Ursprungsnachweise erbracht.

In diesem Fall enthält die von dem Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung die Angabe „cumulation with GSP country“ bzw. „cumul avec le pays SPG“.

Artikel 42 Artikel 42gilt ab 01.01.2017 Vorlage der Ursprungsnachweise

(1) Für jede Sendung wird eine Erklärung zum Ursprung ausgefertigt.

(2) Eine Erklärung zum Ursprung bleibt zwölf Monate nach dem Datum der Ausfertigung durch den Ausführer gültig.

(3) Eine einzige Erklärung zum Ursprung kann für mehrere Sendungen gelten, sofern die Waren die folgenden Bedingungen erfüllen:
  1. es handelt sich um zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a des Harmonisierten Systems;
  2. sie fallen unter die Abschnitte XVI oder XVII bzw. die Positionen 7308 oder 9406 des Harmonisierten Systems und
  3. sie werden in Teilsendungen eingeführt.

Unterabschnitt 2 Verfahren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union

Artikel 43 Artikel 43gilt ab 01.01.2017 Vorlage der Ursprungsnachweise

(1) Die Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr verweist auf die Erklärung zum Ursprung. Die Erklärung zum Ursprung wird zur Verfügung der Zollbehörden gehalten, die ihre Vorlage zur Prüfung der Anmeldung verlangen können. Erforderlichenfalls können diese Behörden eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats verlangen.

(2) Beantragt der Anmelder die nach diesem Beschluss gewährten Begünstigungen, ohne zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung zum freien Verkehr über eine Erklärung zum Ursprung zu verfügen, so gilt diese Anmeldung als unvollständig im Sinne von Artikel 253 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 und wird entsprechend behandelt.

(3) Vor der Anmeldung der Waren zur Überlassung zum freien Verkehr stellt der Anmelder sicher, dass die Waren die Vorschriften dieses Anhangs erfüllen, indem er insbesondere überprüft, dass
  1. der Ausführer in der Datenbank nach Artikel 58 des vorliegenden Anhangs registriert ist und somit zur Abgabe von Erklärungen zum Ursprung berechtigt ist, es sei denn, der Gesamtwert der versandten Ursprungserzeugnisse überschreitet nicht den Betrag von 10 000 EUR und
  2. die Erklärung zum Ursprung mit Anlage XII übereinstimmt.

Artikel 44 Artikel 44gilt ab 01.01.2017 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

(1) Die folgenden Erzeugnisse sind von der Verpflichtung, eine Ursprungserklärung auszufertigen und vorzulegen, ausgenommen:
  1. Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen verschickt werden, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 500 EUR nicht überschreitet;
  2. Erzeugnisse, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden und deren Gesamtwert 1 200 EUR nicht überschreitet.
(2) Die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse müssen folgende Bedingungen erfüllen:
  1. es handelt sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art;
  2. es wird erklärt, dass sie die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Begünstigungen dieses Beschlusses erfüllen,
  3. es besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung nach Buchstabe b.
(3) Es handelt sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
  1. die Einfuhren erfolgen gelegentlich;
  2. die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;
  3. die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

Artikel 45 Artikel 45gilt ab 01.01.2017 Abweichungen und Formfehler

(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in einer Erklärung zum Ursprung und den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Erklärung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Dokument sich auf die betreffenden Erzeugnisse bezieht.

(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einer Erklärung zum Ursprung dürfen nicht zur Ablehnung dieses Dokuments führen, wenn diese Fehler keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Dokument entstehen lassen.

Artikel 46 Artikel 46gilt ab 01.01.2017 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

Erklärungen zum Ursprung, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Artikel 41 Absatz 2 des vorliegenden Anhangs genannten Geltungsdauer vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn diese Vorlagefrist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte. In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die verspätet vorgelegten Erklärungen zum Ursprung annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der genannten Frist gestellt worden sind.

Artikel 47 Artikel 47gilt ab 01.01.2017 Verfahren für die Einfuhr von Waren in Teilsendungen

(1) Das Verfahren nach Artikel 42 Absatz 3 des vorliegenden Anhangs gilt für einen von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten festgelegten Zeitraum.

(2) Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates, die aufeinander folgende Überlassungen zum freien Verkehr überwachen, prüfen, ob die anschließenden Sendungen Bestandteile der zerlegten oder noch nicht zusammengesetzten Erzeugnisse sind, für die die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde.

Artikel 48 Artikel 48gilt ab 01.01.2017 Ersatz der Erklärung zum Ursprung

(1) Bei Erzeugnissen, die noch nicht zum freien Verkehr überlassen wurden, kann eine Erklärung zum Ursprung durch eine oder mehrere Ersatzursprungserklärungen ersetzt werden, die vom Besitzer der Waren ausgefertigt wurden, um alle oder einige der Erzeugnisse an einen anderen Ort im Zollgebiet der Union zu senden. Um Ersatzursprungserklärungen ausfertigen zu können, brauchen die Besitzer der Waren keine registrierten Ausführer zu sein.

(2) Das Original der Erklärung zum Ursprung, die ersetzt wird, enthält folgende Angaben:
  1. die Angaben zu der(den) Ersatzursprungserklärung(en),
  2. Namen und Anschrift des Versenders,
  3. den (die) Empfänger in der Union.
Das Original der Erklärung zum Ursprung trägt die Aufschrift:
„Replaced“ bzw. „Remplacée“.

(3) Die Ersatzursprungserklärung enthält folgende Angaben:
  1. alle Angaben über die weiterversandten Erzeugnisse,
  2. das Datum der Ausfertigung des Originals der Erklärung,
  3. alle erforderlichen Angaben nach Anlage XII,
  4. Namen und Anschrift des Versenders der Erzeugnisse in der Union,
  5. Namen und Anschrift des Empfängers der Erzeugnisse in der Union,
  6. Datum und Ort der Ausfertigung der Ersatzursprungserklärung.
Die Person, die die Ersatzursprungserklärung ausfertigt, kann dieser eine Kopie der ursprünglichen Erklärung zum Ursprung beifügen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten für Erklärungen, die Ursprungserklärungen ersetzen, die ihrerseits Ersatzursprungserklärungen sind, entsprechend.

(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten für Ersatzursprungserklärungen im Falle einer Aufteilung einer Sendung nach Artikel 18 des vorliegenden Anhangs entsprechend.

Artikel 49 Artikel 49gilt ab 01.01.2017 Prüfung der Erklärungen zum Ursprung

(1) Die Zollbehörden können bei Zweifeln an der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse den Anmelder auffordern, innerhalb einer von ihnen festgelegten vertretbaren Frist alle verfügbaren Nachweise vorzulegen, anhand deren die Richtigkeit der Ursprungsangabe auf der Erklärung oder die Erfüllung der Bedingungen nach Artikel 18 des vorliegenden Anhangs nachgeprüft werden kann.

(2) Die Zollbehörden können die Präferenzbehandlung für die Dauer der Überprüfung nach Artikel 64 des vorliegenden Anhangs aussetzen, wenn
  1. die von dem Anmelder vorgelegten Angaben nicht dafür ausreichen, die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse oder die Erfüllung der Bedingungen nach Artikel 17 Absatz 2 oder Artikel 18 zu bestätigen;
  2. der Anmelder nicht innerhalb der Frist für die Vorlage der Angaben nach Absatz 1 antwortet.
(3) In Erwartung der vom Anmelder angeforderten Angaben nach Absatz 1 bzw. der Ergebnisse des Überprüfungsverfahrens nach Absatz 2 wird die Überlassung der Erzeugnisse dem Einführer vorbehaltlich der für erforderlich erachteten Sicherheitsleistungen angeboten.

Artikel 50 Artikel 50gilt ab 01.01.2017 Ablehnung der Präferenzbehandlung

(1) Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates lehnen die Gewährung der Begünstigungen nach diesem Beschluss ab, ohne verpflichtet zu sein, weitere Nachweise anzufordern oder an das ÜLG ein Ersuchen um Prüfung zu richten, wenn
  1. die Waren nicht dieselben wie die in der Erklärung zum Usprung genannten sind;
  2. der Anmelder dem Ersuchen um Vorlage einer Erklärung zum Ursprung für die betroffenen Erzeugnisse nicht nachkommt;
  3. unbeschadet Artikel 36 Buchstabe b und Artikel 44 Absatz 1 des vorliegenden Anhangs die Erklärung zum Ursprung im Besitz des Anmelders nicht von einem in dem ÜLG registrierten Ausführer ausgefertigt wurde;
  4. die Erklärung zum Ursprung nicht nach Anlage XII ausgefertigt wurde;
  5. die Bedingungen des Artikels 18 des vorliegenden Anhangs nicht erfüllt sind.
(2) Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates lehnen die Gewährung der Begünstigungen des Beschlusses ab, nachdem sie ein Ersuchen um Nachprüfung im Sinne des Artikels 60 des vorliegenden Anhangs an die zuständigen Behörden des ÜLG gerichtet haben, wenn
  1. aus der Antwort hervorgeht, dass der Ausführer nicht ermächtigt war, die Erklärung zum Ursprung auszufertigen;
  2. aus der Antwort hervorgeht, dass die betreffenden Erzeugnisse nicht Ursprungserzeugnisse eines ÜLG sind oder wenn die Bedingungen des Artikels 17 Absatz 2 des vorliegenden Anhangs nicht erfüllt waren;
  3. sie begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärung zum Ursprung oder an der Richtigkeit der Angaben haben, die der Anmelder über den wahren Ursprung der fraglichen Erzeugnisse zum Zeitpunkt des Ersuchens um Nachprüfung vorgelegt hat und
    1. wenn sie innerhalb der Frist nach Artikel 60 des vorliegenden Anhangs keine Antwort erhalten haben oder
    2. wenn die in ihrem Ersuchen gestellten Fragen nicht sachdienlich beantwortet wurden.

TITEL V METHODEN DER VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT - Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 51 Artikel 51Allgemeine Grundsätze

(1) Um die ordnungsgemäße Anwendung der Präferenzregelungen sicherzustellen, verpflichten sich die ÜLG
  1. zur Einrichtung und Aufrechterhaltung der Verwaltungsstrukturen und -systeme, die für Durchführung und Verwaltung der in diesem Anhang festgelegten Regeln und Verfahren in dem betreffenden Land erforderlich sind, gegebenenfalls einschließlich der erforderlichen Vereinbarungen für die Anwendung der Kumulierung;
  2. zur Zusammenarbeit ihrer zuständigen Behörden mit der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Zusammenarbeit sieht vor, dass:
  1. der Kommission auf deren Antrag jede erforderliche Unterstützung für ihre Überprüfung der ordnungsgemäßen Umsetzung dieses Anhangs in dem betreffenden Land geleistet wird, einschließlich Vor-Ort-Kontrollen seitens der Kommission oder der Zollbehörden der Mitgliedstaaten;
  2. Anhangs die Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen und die Erfüllung der anderen in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen überprüft wird, einschließlich der gegebenenfalls von der Kommission oder von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen von Ursprungskontrollen geforderten Kontrollbesuche.
  3. falls das Prüfungsverfahren oder andere vorliegende Informationen auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Anhangs schließen lassen, das ÜLG von sich aus oder auf Ersuchen der Kommission oder der Zollbehörden der Mitgliedstaaten die erforderlichen Untersuchungen durchführt oder veranlasst und diese Untersuchungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten. Die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können an solchen Ermittlungen mitwirken.
(3) Die ÜLG übermitteln der Kommission bis spätestens 1. Januar 2015 eine förmliche Verpflichtungserklärung, in der sie die Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 zusagen.

Artikel 52 Artikel 52Veröffentlichungspflichten und Gewährleistung der Einhaltung

(1) Die Kommission veröffentlicht die Liste der ÜLG und das Datum, ab dem die in den Artikeln 51 und 54 oder in Artikel 57 des vorliegenden Anhangs genannten Bedingungen als erfüllt angesehen werden, im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C). Die Kommission bringt diese Liste auf den neuesten Stand, wenn ein weiteres ÜLG ebenfalls diese Bedingungen erfüllt.

(2) Ursprungserzeugnissen eines ÜLG im Sinne dieses Anhangs wird bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union die Zollpräferenzbehandlung nur dann gewährt, wenn sie zu oder nach dem Zeitpunkt ausgeführt werden, der in der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführt ist.

(3) Die Artikel 51 und 54 bzw. Artikel 57 des vorliegenden Anhangs gelten erst ab dem Zeitpunkt als erfüllt, zu dem ein ÜLG
  1. die Angaben nach Artikel 54 Absatz 1 oder Artikel 57 Absatz 1 des vorliegenden Anhangs und gegebenenfalls nach Artikel 54 Absatz 2 übermittelt und
  2. die Verpflichtungszusage nach Artikel 51 Absatz 3 des vorliegenden Anhangs gemacht hat(1).
(4) Zur Durchführung von Titel IV Abschnitt 3 und Titel V Abschnitt 3 des vorliegenden Anhangs übermitteln die ÜLG der Kommission die in Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Anhangs genannten Informationen spätestens drei Monate vor der tatsächlichen Anwendung des Systems des registrierten Ausführers in ihren Staatsgebieten.
  • (1) Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Anhangs gilt ab 1. Januar 2015.

Artikel 53 Artikel 53Sanktionen

Sanktionen werden gegen denjenigen verhängt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Abschnitt 2 Methoden der Verwaltungszusammenarbeit bis zur Einführung des Systems der registrierten Ausführer

Artikel 54 Artikel 54gilt bis 31.12.2019 Übermittlung von Stempelabdrücken und Anschriften

(1) Die ÜLG teilen der Kommission die Namen und Anschriften der Behörden in ihrem Hoheitsgebiet mit, die
  1. zu den Regierungsbehörden des betreffenden Landes gehören und befugt sind, die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der in diesem Titel beschriebenen Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen;
  2. die für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und für die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sowie der Ursprungserklärungen zuständigen Zollbehörden sind.
(2) Die ÜLG übermitteln der Kommission Musterabdrücke der verwendeten Stempel.

(3) Die ÜLG teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen der nach der Absätze 1 und 2 übermittelten Angaben mit.

(4) Die Kommission leitet diese Informationen an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 55 Artikel 55gilt bis 31.12.2019 Prüfung der Ursprungsnachweise

(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit der Dokumente, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs haben.

(2) Zur Durchführung von Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Ursprungserklärung oder eine Abschrift dieser Dokumente an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes oder -gebiets zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für die Untersuchung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Dokumente und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes oder -gebiets durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben.

(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines ÜLG, der Union oder eines WPA-Landes angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind.

(6) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Datum des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Dokuments oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Artikel 56 Artikel 56gilt bis 31.12.2019 Prüfung der Lieferantenerklärung

(1) Eine Prüfung der Lieferantenerklärung kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes oder -gebiets begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit oder der Vollständigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben.

(2) Die Zollbehörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, können die Zollbehörden des Landes oder Gebiets, in dem die Erklärung abgegeben worden ist, ersuchen, ein Auskunftsblatt nach dem Muster in Anlage IX auszustellen. Stattdessen können die Zollbehörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, jedoch auch vom Ausführer die Vorlage eines Auskunftsblattes verlangen, das von den Zollbehörden des Landes oder Gebiets ausgestellt wurde, in dem die Erklärung abgegeben worden ist.

Eine Abschrift des Auskunftsblattes ist von der Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausgestellt hat, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(4) Für Prüfungszwecke haben die Lieferanten eine Abschrift der Unterlage mit der Erklärung und alle Nachweise für den tatsächlichen Status der Vormaterialien mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(5) Die Zollbehörden des Landes oder Gebiets, in dem die Lieferantenerklärung erstellt worden ist, sind berechtigt, die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Kontrolle durchzuführen, die sie zur Prüfung der Richtigkeit der Lieferantenerklärung für zweckdienlich erachten.

(6) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die auf der Grundlage einer sachlich falschen Lieferantenerklärung ausgestellt oder ausgefertigt wurden, sind als ungültig anzusehen.

Abschnitt 3 Methoden der Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen des Systems der registrierten Ausführer

Artikel 57 Artikel 57gilt ab 01.01.2017 Übermittlung von Stempelabdrücken und Anschriften

(1) Die ÜLG teilen der Kommission die Namen und Anschriften der Behörden in ihrem Hoheitsgebiet mit, die
  1. zu den Regierungsbehörden des betreffenden Landes gehören und befugt sind, die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der in diesem Titel beschriebenen Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen;
  2. zu den Regierungsbehörden des betreffenden Landes gehören oder unter der Zuständigkeit der Regierung handeln und befugt sind, Ausführer in das Verzeichnis der registrierten Ausführer aufzunehmen oder sie daraus zu streichen.
(2) Die ÜLG teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen der nach der Absätze 1 und 2 übermittelten Angaben mit.

(3) Die Kommission leitet diese Informationen an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 58 Artikel 58gilt ab 01.01.2017 Einrichtung einer Datenbank der registrierten Ausführer

(1) Auf der Grundlage der von den Regierungsbehörden der begünstigten Länder und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen richtet die Kommission eine elektronische Datenbank der registrierten Ausführer ein.

(2) Zugriff auf diese Datenbank und die darin enthaltenen Daten hat nur die Kommission. Die in Absatz 1 genannten Behörden übernehmen die Gewähr dafür, dass die der Kommission mitgeteilten Daten auf dem neuesten Stand sowie vollständig und zutreffend sind.

(3) Die in der Datenbank nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels verarbeiteten Daten werden über das Internet veröffentlicht; davon ausgenommen sind die vertraulichen Daten in den Feldern 2 und 3 des Antrags auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer nach Artikel 28 des vorliegenden Anhangs.

(4) Personenbezogene Daten, die in der in Absatz 1 genannten Datenbank verarbeitet werden, werden Drittländern oder internationalen Einrichtungen nur vorbehaltlich Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) übermittelt oder zugänglich gemacht.

(5) Dieser Beschluss lässt den von Vorschriften der Union oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gewährleisteten Schutz von Einzelpersonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unberührt und hat insbesondere keinen Einfluss auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) oder die Verpflichtungen der Organe und Einrichtungen der Union bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(6) Die in Anlage XI unter den Nummern 1, 3 (zur Beschreibung der Tätigkeiten), sowie unter den Nummern 4 und 5 genannten Identifizierungs- und Registrierungsdaten von Ausführern dürfen von der Kommission nur dann im Internet veröffentlicht werden, wenn die betreffenden Ausführer zuvor in Kenntnis der Sachlage freiwillig ihr schriftliches Einverständnis dazu erteilt haben.

(7) Die Ausführer erhalten die in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genannten Informationen.

(8) Die Rechte von Personen im Hinblick auf ihre in Anlage XI aufgeführten, in nationalen Datenbanken verarbeiteten Registrierungsdaten werden in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften wahrgenommen, die der Mitgliedstaat, der ihre personenbezogenen Daten gespeichert hat, zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG erlassen hat.

(9) Die Rechte von Personen im Hinblick auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten in der in den Absätzen 1 bis 4 genannten zentralen Datenbank werden in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 wahrgenommen.

(10) Die nationalen Datenschutzbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen aktiv zusammen und gewährleisten eine koordinierte Aufsicht über die in den Absätze 1 bis 4 genannte Datenbank.
  • (1) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
  • (2) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

Artikel 59 Artikel 59gilt ab 01.01.2017 Überprüfung der Ursprungseigenschaft

(1) Um die Erfüllung der Regeln hinsichtlich der Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen sicherzustellen, ergreifen die zuständigen Behörden der ÜLG folgende Maßnahmen:
  1. Sie überprüfen die Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen auf Ersuchen der Zollbehörden der Mitgliedstaaten;
  2. sie kontrollieren von Amts wegen regelmäßig die Ausführer.
Die erweiterte Kumulierung nach Artikel 10 des vorliegenden Anhangs setzt voraus, dass ein Land, mit dem die Union ein gültiges Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, sich bereit erklärt hat, die ÜLG in Angelegenheiten der Verwaltungszusammenarbeit in gleicher Weise zu unterstützen, wie es die Zollbehörden der Mitgliedstaaten gemäß den betreffenden Bestimmungen des jeweiligen Freihandelsabkommens unterstützen würde.

(2) Die Kontrollen nach Absatz 1 Buchstabe b stellen sicher, dass die Ausführer ihre Verpflichtungen kontinuierlich erfüllen. Sie werden in Abständen vorgenommen, die anhand geeigneter Risikoanalysekriterien festgelegt werden. Zu diesem Zweck fordern die zuständigen Behörden der ÜLG die Ausführer auf, Kopien oder ein Verzeichnis der von ihnen ausgefertigten Erklärungenzum Ursprung vorzulegen.

(3) Die zuständigen Behörden der ÜLG sind befugt, die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder gegebenenfalls der Hersteller, die ihn beliefern, sowie Vor-Ort-Kontrollen und jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

Artikel 60 Artikel 60gilt ab 01.01.2017 Prüfung der Ursprungsnachweise

(1) Nachträgliche Prüfungen der Erklärungen zum Ursprung erfolgen stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der Mitgliedstaaten begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärungen, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieses Abschnitts haben.

Die Zollbehörden eines Mitgliedstaats geben bei einem Amtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden eines ÜLG zur Durchführung einer Prüfung von Erklärungen zum Ursprung und/oder der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse gegebenenfalls an, warum sie begründete Zweifel an der Echtheit der Ursprungserklärung oder der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse haben.

Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung können mit der Kopie der Erklärung zum Ursprung alle weiteren Angaben und Unterlagen übersandt werden, die darauf schließen lassen, dass die Angaben in der Erklärung zum Ursprung unrichtig sind.

Der ersuchende Mitgliedstaat setzt eine erste Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Prüfungsersuchens, in der die Ergebnisse der Überprüfung mitzuteilen sind.

(2) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums von sechs Monaten noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so ist ein zweites Schreiben an die zuständigen Behörden zu richten. Mit diesem Schreiben wird eine weitere Frist von höchstens sechs Monaten gesetzt.

Artikel 61 Artikel 61gilt ab 01.01.2017 Sonstige Bestimmungen

(1) Dieser Titel Abschnitt III und Titel VI Abschnitt III gelten entsprechend für
  1. Ausfuhren aus der Union in ein ÜLG im Rahmen der bilateralen Kumulierung;
  2. Ausfuhren aus einem ÜLG in ein anderes ÜLG im Rahmen der ÜLG- Kumulierung nach Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden Anhangs.
(2) Ein Ausführer in der Union wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats auf seinen Antrag hin für die Zwecke der Begünstigungen nach diesem Beschluss als registrierter Ausführer betrachtet, wenn er folgende Bedingungen erfüllt:
  1. Er verfügt über eine EORI-Nummer nach der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Artikel 4k bis Artikel 4t.
  2. Er hat den Status eines „ermächtigten Ausführers“ im Rahmen einer Präferenzregelung.
  3. Er legt mit seinem Antrag an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die folgenden Angaben nach dem Muster in Anlage XI vor:
    1. die Detailangaben in den Feldern 1 und 4,
    2. die Verpflichtungszusage nach Feld 5.

TITEL VI CEUTA UND MELILLA

Artikel 62 Artikel 62

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts über die Ausstellung, die Verwendung und die nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen gelten entsprechend für aus einem begünstigten Land nach Ceuta und Melilla ausgeführte Erzeugnisse und für im Rahmen der bilateralen Kumulierung aus Ceuta und Melilla in ein begünstigtes Land ausgeführte Erzeugnisse.

(2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

(3) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung dieses Anhangs in Ceuta und Melilla.

TITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 63 Artikel 63Ausnahmeregelung im Rahmen des Systems der registrierten Ausführer

(1) Abweichende vom System der registrierten Ausführer kann die Kommission Beschlüsse erlassen, die die Anwendung der Artikel 21 bis 35 und der Artikel 54, 55 und 56 des vorliegenden Anhangs auf Ausfuhren aus einem oder mehreren ÜGL nach dem 1. Januar 2017 gestatten.

Diese Ausnahmeregelung ist auf den Zeitraum befristet, den das betreffende ÜLG benötigt, bis es in der Lage ist, Artikel 38 bis 50 und Artikel 57 bis 61 des vorliegenden Anhangs anzuwenden.

(2) ÜLG, die die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen wollen, müssen einen entsprechenden Antrag bei der Kommission einreichen. In dem Antrag ist anzugeben, welchen Zeitraum das betreffende ÜLG benötigt, bis es voraussichtlich in der Lage sein wird, Artikel 38 bis 50 und Artikel 57 bis 61 des vorliegenden Anhangs anzuwenden.

(3) Die Kommission erlässt eine Maßnahme, mit der sie eine befristete Ausnahmeregelung nach Absatz 1 gewährt, im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 64 Absatz 2 erlassen.

Artikel 64 Artikel 64Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem in Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Zollkodex-Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(1).
  • (1) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

Artikel 65 Artikel 65Geltungsdauer

(1) der vorliegende Anhang gilt ab dem 1. Januar 2014.

(2) Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Anhangs gilt ab 1. Januar 2015.

(3) Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Anhangs gilt bis 30. September 2015.

(4) Artikel 21 bis 35 und Artikel 54 bis 56 des vorliegenden Anhangs gelten bis 31. Dezember 2016.

(5) Artikel 38 bis 50 und Artikel 57 bis 61 des vorliegenden Anhangs gelten ab 1. Januar 2017.