Inhaltsverzeichnis Protokoll 1 Singapur zum Stichtag 01.10.2024

ABSCHNITT 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Artikel 1Begriffsbestimmungen

  1. Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck
    1. "ASEAN-Staat" einen Mitgliedstaat des Verbands Südostasiatischer Nationen, der keine Vertragspartei des Abkommens ist;
    2. "Kapitel", "Positionen" und "Unterpositionen" die in der Systematik verwendeten Kapitel, Positionen und Unterpositionen, die zusammen mit den Änderungen gemäß der Empfehlung vom 26. Juni 2004 des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens das Harmonisierte System bilden;
    3. "Einreihen" die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in ein bestimmtes Kapitel, eine bestimmte Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems;
    4. "Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Versender an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Versender an den Empfänger versandt werden;
    5. "Zollwert" den Wert, der nach dem Übereinkommen über den Zollwert festgelegt wird;
    6. "Ab-Werk-Preis" den Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien sowie alle sonstigen Kosten für seine Erzeugung umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.

      Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle für die Herstellung des Erzeugnisses tatsächlich in der Union oder in Singapur angefallenen Kosten, so bedeutet der Begriff "Ab-Werk-Preis" die Summe aller dieser Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.

      Der Begriff "Hersteller" kann bei Untervergabe der letzten Be- oder Verarbeitung an einen Hersteller vergeben das Unternehmen bezeichnen, das den Subunternehmer beauftragt hat;
    7. "Ausführer" eine in einer Vertragspartei befindliche Person, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei das Ursprungserzeugnis ausführt oder herstellt und eine Erklärung zum Ursprung ausfertigen kann;
    8. "austauschbare Vormaterialien" Vormaterialien der gleichen Art und Handelsqualität, mit den gleichen technischen und materiellen Eigenschaften, die nicht mehr zu unterscheiden sind, nachdem sie zum Enderzeugnis verarbeitet wurden;
    9. "Waren" sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;
    10. "juristische Person" jede nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen oder Vereinigungen;
    11. "Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau;
    12. "Vormaterial" jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;
    13. "Person" eine natürliche oder eine juristische Person;
    14. "Erzeugnis" die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;
    15. "Wert der Vormaterialien" den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der Union oder in Singapur für die Vormaterialien gezahlt wird.

ABSCHNITT 2 BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN" ODER "URSPRUNGSERZEUGNISSE"

Artikel 2 Artikel 2Allgemeines

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei:
  1. Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, und
  2. Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der betroffenen Vertragspartei im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

Artikel 3 Artikel 3Ursprungskumulierung

  1. Ungeachtet Artikel 2 (Allgemeines) gelten als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei hergestellt worden sind, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 (Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen) genannte Behandlung hinausgeht. Die Vormaterialien der anderen Vertragspartei brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.
  2. Vormaterialien mit Ursprung in einem ASEAN-Staat, das mit der Union ein Präferenzabkommen nach Artikel XXIV GATT 1994 abgeschlossen hat, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in einer Vertragspartei, wenn sie in dieser Vertragspartei bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, sofern sie in dieser Vertragspartei Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 (Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen) genannte Behandlung hinausgehen.
  3. Für die Zwecke des Absatzes 2 wird der Ursprung der Vormaterialien anhand der Ursprungsregeln festgelegt, die im Rahmen der Präferenzabkommen zwischen der Union und diesen Staaten gelten.
  4. Für die Zwecke des Absatzes 2 wird die Ursprungseigenschaft der Vormaterialien, die aus einem ASEAN-Staat in eine Vertragspartei zur weiteren Be- oder Verarbeitung ausgeführt werden, durch einen Ursprungsnachweis erbracht, mit dem diese Vormaterialien direkt in die Union ausgeführt werden könnten.
  5. Die Kumulierung nach den Absätzen 2 bis 7 ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
    1. die am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten ASEAN-Staaten sich dazu verpflichtet haben,
      1. dieses Protokoll einzuhalten bzw. dessen Einhaltung zu gewährleisten und
      2. für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Protokolls in Bezug auf die Union und auf die Staaten untereinander gewährleistet ist;
    2. die Verpflichtungszusagen nach Buchstabe a der Union notifiziert wurden.
  6. Die in Anwendung des Absatzes 4 ausgestellten Erklärungen zum Ursprung enthalten einen der folgenden Vermerke:
    1. "Application of Article 3(2) of Protocol 1 of the EU/Singapore FTA" oder
    2. "Application du paragraphe 2 de l'article 3 du protocole no 1 de l'ALE UE/Singapour".
  7. Die in Anhang C dieses Protokolls aufgelisteten Vormaterialien sind von der Kumulierung nach den Absätzen 2 bis 6 ausgeschlossen, sofern zum Zeitpunkt der Einfuhr des Erzeugnisses
    1. die in einer Vertragspartei auf die Vormaterialien angewandte Zollpräferenz nicht für alle an der Kumulierung beteiligten Länder gleich ist und
    2. diesen Vormaterialien somit aufgrund der Kumulierung ein günstigerer Zolltarif gewährt würde als bei einer direkten Ausfuhr in eine Vertragspartei.
  8. Auf Antrag einer Vertragspartei können die Vertragsparteien Anhang C dieses Protokolls durch Beschluss des nach Artikel 16.2 (Sonderausschüsse) eingesetzten Zollausschusses ändern. Alle Anträge auf eine derartige Änderung werden der anderen Vertragspartei spätestens zwei Monate vor der nächsten Sitzung des Ausschusses mitgeteilt.
  9. Vormaterialien mit Ursprung in einem ASEAN-Staat gelten als Vormaterialien mit Ursprung in einer Vertragspartei, wenn sie dort weiterverarbeitet oder bei der Herstellung eines in Anhang D dieses Protokolls aufgeführten Erzeugnisses verwendet worden sind, sofern sie in dieser Vertragspartei Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 (Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen) genannte Behandlung hinausgehen.
  10. Für die Zwecke des Absatzes 9 wird der Ursprung der Vormaterialien anhand der Präferenzursprungsregeln nach der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission(1) festgelegt, die für Empfängerländer des Allgemeinen Präferenzsystems (im Folgenden "APS") gelten.
  11. Für die Zwecke des Absatzes 9 wird die Ursprungseigenschaft der Vormaterialien, die aus einem ASEAN-Staat in eine Vertragspartei zur weiteren Be- oder Verarbeitung ausgeführt werden, durch einen Ursprungsnachweis gemäß den Präferenzregeln nach der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission erbracht, die für APS-Empfängerländer gelten.
  12. Die Kumulierung nach den Absätzen 9 bis 13 ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
    1. die am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten ASEAN-Staaten sich dazu verpflichtet haben,
      1. dieses Protokoll einzuhalten bzw. dessen Einhaltung zu gewährleisten und
      2. für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Protokolls in Bezug auf die Union und auf die Staaten untereinander gewährleistet ist;
    2. die Verpflichtungszusagen nach Buchstabe a der Union notifiziert wurden.
  13. Die in Anwendung des Absatzes 9 ausgestellten Erklärungen zum Ursprung enthalten einen der folgenden Vermerke:
    1. "Application of Article 3(9) of Protocol 1 of the EU/Singapore FTA" oder
    2. "Application du paragraphe 9 de l'article 3 du protocole no 1 de l'ALE UE/Singapour".
  14. Auf Antrag einer Vertragspartei können die Vertragsparteien Anhang D dieses Protokolls durch Beschluss des nach Artikel 16.2 (Sonderausschüsse) eingesetzten Zollausschusses ändern. Alle Anträge auf eine derartige Änderung werden der anderen Vertragspartei spätestens zwei Monate vor der nächsten Sitzung des Ausschusses mitgeteilt.
  15. Die Kumulierung nach den Absätzen 9 bis 13 verliert ihre Gültigkeit, wenn die Bedingungen nach den Absätzen 2 bis 7 erfüllt sind.
  • (1) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. EU L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

Artikel 4 Artikel 4Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

  1. Als in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
    1. dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse
    2. dort angebaute und geerntete Früchte und pflanzliche Erzeugnisse
    3. dort geborene oder geschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere
    4. Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren
    5. Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und aufgezogen wurden
    6. dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge
    7. Erzeugnisse der Aquakultur, von Fischen, Krebstieren und Weichtieren, die dort geschlüpft sind und dort aufgezogen wurden
    8. Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere einer Vertragspartei aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse
    9. Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden
    10. dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können
    11. bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle
    12. aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der Küstenmeere einer Vertragspartei gewonnene Erzeugnisse, sofern die Vertragspartei zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt und
    13. dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis l hergestellte Waren
  2. Die Begriffe "eigene Schiffe" und "eigene Fabrikschiffe" in Absatz 1 Buchstaben h und i sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,
    1. die in einem Mitgliedstaat der Union oder in Singapur ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind,
    2. die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Union oder von Singapur fahren und
    3. die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
      1. sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Union oder von Singapur
        oder
      2. sie sind Eigentum von Gesellschaften,
        1. die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Union oder in Singapur haben
          und
        2. die mindestens zur Hälfte Eigentum eines Mitgliedstaats der Union oder von Singapur, von öffentlichen Einrichtungen oder von Staatsangehörigen dieser Staaten sind.

Artikel 5 Artikel 5In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

  1. Für die Zwecke des Artikels 2 (Allgemeines) Buchstabe b gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in den Anhängen B oder B(a) dieses Protokolls erfüllt sind.
  2. In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste in den Anhängen B oder B(a) dieses Protokolls die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, muss die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.
  3. Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die aufgrund der Auflagen der Liste in den Anhängen B oder B(a) dieses Protokolls bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses nicht verwendet werden dürfen, dennoch verwendet werden, sofern
    1. ihr festgestelltes Nettogewicht zehn Prozent des Gewichts des Erzeugnisses bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24 des Harmonisierten Systems, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16, nicht überschreitet,
    2. ihr festgestellter Gesamtwert zehn Prozent des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses bei anderen Erzeugnissen, ausgenommen Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems, für welche die Toleranzen in den Bemerkungen 6 und 7 in Anhang A dieses Protokolls gelten, nicht überschreitet.
  4. Absatz 3 ist nicht so zu verstehen, dass es zulässig ist, die in der Liste des Anhangs B dieses Protokolls festgesetzten Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu überschreiten.
  5. Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei im Sinne von Artikel 4 (Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse) vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Unbeschadet des Artikels 6 (Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen) und des Artikels 7 Absatz 2 (Maßgebende Einheit) gilt die dort genannte Toleranz jedoch für die Summe aller bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien, die gemäß der in der Liste in Anhang B dieses Protokolls genannten Regelung für dieses Erzeugnis vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen.

Artikel 6 Artikel 6Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

  1. Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 5 (In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse) erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
    1. Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten
    2. das Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken
    3. das Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen
    4. das Bügeln von Textilien und Textilwaren
    5. einfaches Anstreichen oder Polieren
    6. das Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis; das Polieren und Glasieren von Getreide und Reis
    7. das Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; das teilweise oder vollständige Mahlen von Kristallzucker
    8. das Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse
    9. das Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen
    10. das Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten)
    11. einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge
    12. das Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen
    13. das einfache Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit jeglichen Vormaterialien
    14. das einfache Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen
    15. das einfache Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile
    16. Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis o genannten Be- oder Verarbeitungen oder
    17. das Schlachten von Tieren.
  2. Im Sinne von Absatz 1 gelten Be- oder Verarbeitungen als einfach, wenn dafür keine besonderen Fertigkeiten oder speziell hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind.
  3. Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Union oder in Singapur an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen.

Artikel 7 Artikel 7Maßgebende Einheit

  1. Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit des Erzeugnisses.
  2. Bei einer Sendung mit einer Anzahl gleicher Erzeugnisse, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, gelten die Bestimmungen dieses Protokolls für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet.

    Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 für die Auslegung des Harmonisierten Systems wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden die Umschließungen auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Artikel 8 Artikel 8Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 9 Artikel 9Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 für die Auslegung des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft fünfzehn Prozent des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 10 Artikel 10Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei ist, braucht der Ursprung der folgenden gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Waren nicht berücksichtigt zu werden:
  1. Energie und Brennstoffe,
  2. Anlagen und Ausrüstung, einschließlich der für ihre Wartung verwendeten Waren,
  3. Maschinen, Werkzeuge, Preßmatrizen und Gußformen; für die Wartung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Ersatzteile und Vormaterialien; bei der Produktion oder Nutzung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Schmierstoffe, Fette, Verbundwerkstoffe und sonstige Vormaterialien; Handschuhe, Brillen, Schuhe, Bekleidung, Sicherheitsausrüstung und -zubehör; zur Prüfung oder Kontrolle von Waren verwendete Ausrüstung oder Geräte; Katalysatoren und Lösungsmittel und
  4. sonstige Waren, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

Artikel 11 Artikel 11Buchmäßige Trennung

  1. Werden bei der Be- oder Verarbeitung eines Erzeugnisses austauschbare Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft verwendet, so können die zuständigen Regierungsbehörde den Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, die Vormaterialien nach der Methode der buchmäßigen Trennung ohne getrennte Lagerung zu verwalten.
  2. Die zuständigen Regierungsbehörden können die Bewilligung nach Absatz 1 von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
  3. Die Bewilligung wird nur dann gewährt, wenn durch Anwendung der Methode der buchmäßigen Trennung gewährleistet werden kann, dass die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der Union oder von Singapur angesehen werden können, jederzeit der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätten hergestellt werden können.
  4. Nach Bewilligung ist die Anwendung der Methode der buchmäßigen Trennung, beispielsweise Mittelbildung oder Prioritätssteuerung nach dem LIFO- oder FIFO-Verfahren, nach den in der Union oder in Singapur allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, je nachdem wo das Erzeugnis hergestellt wird, aufzuzeichnen.
  5. Ein die Methode der buchmäßigen Trennung nutzender Hersteller fertigt für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei angesehen werden können, Erklärungen zum Ursprung aus oder beantragt diese. Auf Verlangen der Zollbehörden oder der zuständigen Regierungsbehörde der ausführenden Vertragspartei hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.
  6. Die zuständigen Regierungsbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligungen nach Absatz 3; sie können diese widerrufen, wenn ein Hersteller von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls nicht erfüllt.

ABSCHNITT 3 TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 12 Artikel 12Territorialitätsprinzip

  1. Die in Abschnitt 2 genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in einer Vertragspartei erfüllt werden.
  2. Ursprungswaren, die aus einer Vertragspartei in eine Nichtvertragspartei ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,
    1. dass die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und
    2. dass diese Waren während ihres Verbleibs in der Nichtvertragspartei oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

Artikel 13 Artikel 13Nichtveränderung

  1. Die zur Einfuhr in eine Vertragspartei angemeldeten Erzeugnisse müssen dieselben sein wie die, welche aus der anderen Vertragspartei, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden. Vor der Einfuhr dürfen sie nicht verändert, in irgend einer Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder sonstiger Dokumentation, um die Einhaltung spezifischer inländischer Anforderungen der einführenden Vertragspartei zu gewährleisten.
  2. Erzeugnisse oder Sendungen können gelagert werden, solange die Erzeugnisse in dem Durchfuhrland/den Durchfuhrländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.
  3. Unbeschadet von Abschnitt 5 können Sendungen aufgeteilt werden, wenn dies durch den Versender oder unter seiner Verantwortung geschieht und solange die Erzeugnisse in dem Durchfuhrland/den Durchfuhrländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.
  4. Die Bedingungen der Absätze 1 bis 3 gelten als erfüllt, sofern die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben; in diesem Fall können die Zollbehörden den Anmelder auffordern, die Erfüllung nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossements oder faktischer oder konkreter Nachweise ausgehend von der Kennung oder Nummerierung von Packstücken oder durch jeden Hinweis auf die Waren selbst.

Artikel 14 Artikel 14Ausstellungen

  1. Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein anderes Land als eine Vertragspartei versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in eine Vertragspartei verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,
    1. dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einer Vertragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat,
    2. dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einer Vertragspartei verkauft oder überlassen hat,
    3. dass ein Versender diese Erzeugnisse aus einer Vertragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat,
    4. dass dieser Versender die Erzeugnisse einem Empfänger in einer Vertragspartei verkauft oder überlassen hat,
  2. Nach Maßgabe des Abschnitts 5 ist eine Erklärung zum Ursprung auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.
  3. Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

ABSCHNITT 4 RÜCKVERGÜTUNG ODER BEFREIUNG

Artikel 15 Artikel 15Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung

  1. Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Union oder in Singapur bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Abschnitt 5 eine Erklärung zum Ursprung ausgestellt oder ausgefertigt worden ist, dürfen in der Union oder in Singapur nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.
  2. Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Union oder in Singapur geltende Regelungen, nach denen Zölle auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in einer Vertragspartei in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.
  3. Der Ausführer von Erzeugnissen mit Erklärungen zum Ursprung hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.
  4. Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im Sinne des Artikels 7 (Maßgebende Einheit) Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 8 (Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge) sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 9 (Warenzusammenstellungen), wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.
  5. Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter dieses Protokoll fallen.

ABSCHNITT 5 ERKLÄRUNG ZUM URSPRUNG

Artikel 16 Artikel 16Allgemeines

  1. Ursprungserzeugnisse der Union erhalten bei der Einfuhr nach Singapur und Ursprungserzeugnisse Singapurs erhalten bei der Einfuhr in die Union die Zollpräferenzbehandlung dieses Abkommens, sofern eine Erklärung (im Folgenden "Erklärung zum Ursprung") vorgelegt wird. Die Erklärung zum Ursprung wird auf einer Rechnung oder einem anderen Handelspapier abgegeben, in dem das Ursprungserzeugnis so genau bezeichnet ist, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
  2. Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls erhalten in den in Artikel 22 (Ausnahmen von der Erklärung zum Ursprung) genannten Fällen die Zollpräferenzbehandlung dieses Abkommens, ohne dass einer der in Absatz 1 genannten Nachweise vorgelegt werden muss.

Artikel 17 Artikel 17Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung zum Ursprung

Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung zum Ursprung
  1. Die in Artikel 16 (Allgemeines) genannte Erklärung zum Ursprung kann vom Ausführer ausgefertigt werden.
  2. Die Erklärung zum Ursprung kann ausgefertigt werden, falls die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Union oder Singapurs angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
  3. Der Ausführer, der eine Erklärung zum Ursprung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei jederzeit alle in Artikel 23 (Belege) genannten zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
  4. Die Erklärung zum Ursprung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut des Anhangs E zu diesem Protokoll nach Maßgabe der dort geltenden Rechtsvorschriften der ausführenden Vertragspartei auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Blockschrift erfolgen. Im Fall der Ausfuhren aus Singapur ist die Erklärung zum Ursprung in der englischen Sprachfassung auszufertigen, im Fall der Ausfuhren aus der Union kann die Erklärung zum Ursprung in einer der Sprachfassungen des Anhangs E dieses Protokolls ausgefertigt werden.
  5. Abweichend von Absatz 1 kann eine Erklärung zum Ursprung nach der Ausfuhr ausgefertigt werden („nachträgliche Erklärung“), sofern sie in der einführenden Vertragspartei im Falle der Union spätestens zwei Jahre, im Falle Singapurs spätestens ein Jahr nach dem Verbringen der Waren in das jeweilige Gebiet vorgelegt wird.

Artikel 19 Artikel 19Geltungsdauer der Erklärung zum Ursprung


  1. Eine Erklärung zum Ursprung bleibt zwölf Monate nach dem Datum der Ausstellung in der ausführenden Vertragspartei gültig. Die Zollpräferenzbehandlung ist innerhalb dieser Frist bei den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei zu beantragen.
  2. Erklärungen zum Ursprung, die den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
  3. In den Fällen einer verspäteten Vorlage, die nicht in Absatz 2 erwähnt werden, können die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei Erklärungen zum Ursprung annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 20 Artikel 20Vorlage der Erklärung zum Ursprung

Zur Beantragung der Zollpräferenzbehandlung sind den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften Erklärungen zum Ursprung vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung der Erklärung zum Ursprung verlangen.

Artikel 21 Artikel 21Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung eine einzige Erklärung zum Ursprung vorzulegen.

Artikel 22 Artikel 22Ausnahmen von der Erklärung zum Ursprung

  1. Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage einer Erklärung zum Ursprung als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, sofern an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel besteht. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.
  2. Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder der Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
  3. Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1 200 EUR nicht überschreiten.

Artikel 23 Artikel 23Belege

Bei den in Artikel 17 (Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung zum Ursprung) Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse mit einer Erklärung zum Ursprung tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Union oder Singapurs angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:
  1. unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. anhand seiner Rechnungslegung oder seiner internen Buchführung,
  2. Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in einer Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden oder
  3. Belege über die in einer Vertragspartei an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in einer Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden.

Artikel 24 Artikel 24Aufbewahrung von Erklärungen zum Ursprung und von Belegen

  1. Ein Ausführer, der eine Erklärung zum Ursprung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung zum Ursprung sowie die in Artikel 17 (Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung zum Ursprung) Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
  2. Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei bewahren die ihnen vorgelegten Erklärungen zum Ursprung mindestens drei Jahre lang auf.
  3. Jede Vertragspartei gestattet den Ausführern auf ihrem Gebiet nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei die Unterlagen und Aufzeichnungen auf jedem Träger aufzubewahren, sofern diese Unterlagen und Aufzeichnungen gesichtet und ausgedruckt werden können.

Artikel 25 Artikel 25Abweichungen und Formfehler

  1. Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der Erklärung zum Ursprung und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Erklärung zum Ursprung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
  2. Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einer Erklärung zum Ursprung dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Artikel 26 Artikel 26In Euro ausgedrückte Beträge

  1. Für die Zwecke des Artikels 22 Absatz 3 (Ausnahmen von der Erklärung zum Ursprung) in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Union, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betroffenen Ländern jährlich festgelegt.
  2. Für die Begünstigungen des Artikels 22 (Ausnahmen von der Erklärung zum Ursprung) Absatz 3 ist der von der betreffenden Vertragspartei festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.
  3. Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab dem 1. Januar des Folgejahres. Die Europäische Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.
  4. Ein Mitgliedstaat der Union kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrags in seine Landeswährung ergibt, auf- oder abrunden. Der gerundete Betrag darf um höchstens 5 % vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Mitgliedstaat der Union kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrags zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in der Landeswährung vor dem Runden um weniger als 15 % erhöht. Der Gegenwert in der Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.
  5. Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Union oder Singapurs von den Vertragsparteien in dem nach Artikel 16.2 (Sonderausschüsse) eingesetzten Zollausschuss überprüft. Dabei prüfen die Vertragsparteien, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesen Zwecken können die Vertragsparteien durch Beschluss des Zollausschusses die in Euro ausgedrückten Beträge ändern.

ABSCHNITT 6 METHODEN DER VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT

Artikel 27 Artikel 27Zusammenarbeit der zuständigen Behörden

  1. Die Zollbehörden der Vertragspartei teilen einander über die Europäische Kommission die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung der Erklärung zum Ursprung zuständig sind.
  2. Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Vertragsparteien einander über die zuständigen Behörden Amtshilfe bei der Prüfung der Erklärung zum Ursprung sowie der Richtigkeit der in diesen Papieren enthaltenen Angaben.

Artikel 28 Artikel 28Prüfung der Erklärung zum Ursprung

  1. Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungserklärungen erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.
  2. In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei die Ursprungserklärung, wenn sie vorgelegt worden ist, oder eine Abschrift dieses Papiers an die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um Nachprüfung. Zur Begründung des Ersuchens um Nachprüfung übermitteln sie alle Papiere und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in den Ursprungserklärungen schließen lassen.
  3. Die Prüfung wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Rechnungslegung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.
  4. Beschließen die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen, so bieten sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen an, die Erzeugnisse freizugeben. Jede Aussetzung der Präferenzbehandlung wird so bald wie möglich rückgängig gemacht, nachdem die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei die Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls festgestellt haben.
  5. Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Vertragsparteien angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
  6. Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um den ersuchenden Zollbehörden zu ermöglichen, über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu entscheiden, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Artikel 29 Artikel 29Behördliche Untersuchungen

  1. Lassen die Ergebnisse des Prüfungsverfahrens oder andere vorliegende wesentliche Informationen darauf schließen, dass die Bestimmungen dieses Protokolls nicht eingehalten worden sind, so führt die ausführende Vertragspartei von sich aus oder auf Ersuchen der anderen Vertragspartei die erforderlichen Untersuchungen durch oder veranlasst, dass diese Untersuchungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten. Die Ergebnisse solcher Untersuchungen werden der Vertragspartei, die um die Prüfung ersucht hat, mitgeteilt.
  2. Die Vertragspartei, die um die Prüfung ersucht hat, kann unter den von den zuständigen Behörden der ausführenden Vertragspartei gegebenenfalls festgelegten Bedingungen bei den Untersuchungen zugegen sein.
  3. Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Informationen wiederholt eine Verweigerung(1) der Verwaltungszusammenarbeit nach diesem Abschnitt oder systematischen oder vorsätzlichen Betrug durch die andere Vertragspartei festgestellt, so kann die betroffene Vertragspartei die einschlägige Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nach Artikel 4 vorübergehend aussetzen.
  4. Die vorübergehende Aussetzung ist unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Die Vertragspartei, die im Einklang mit Absatz 3 eine Feststellung gemacht hat, notifiziert ihre Feststellung zusammen mit den objektiven Informationen sowie ihre Empfehlungen für die zu ergreifenden Maßnahmen unverzüglich dem nach Artikel 16.1 eingesetzten Handelsausschuss (Handelsausschuss). Nach Eingang einer solchen Notifikation berät der Handelsausschuss auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen und der objektiven Informationen über geeignete Maßnahmen, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden. Während dieser Konsultationen wird den betreffenden Erzeugnissen die Präferenzbehandlung gewährt.
    2. Haben die Vertragsparteien Konsultationen im Handelsausschuss aufgenommen, aber innerhalb von drei Monaten nach der Notifizierung keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die betroffene Vertragspartei die Anwendung der einschlägigen Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse vorübergehend aussetzen, sofern dies unbedingt erforderlich ist, um den Belangen der Vertragspartei entgegenzukommen. Eine derartige Aussetzung wird dem Handelsausschuss unverzüglich notifiziert.
    3. Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel muss im Einklang stehen mit den Auswirkungen auf die finanziellen Interessen der betroffenen Vertragspartei, die sich aus der Lage ergeben, die zu den in Absatz 3 genannten Feststellungen der Vertragspartei führte. Sie gilt für höchstens sechs Monate; sie kann verlängert werden, falls sich die Bedingungen, die ursprünglich zur Aussetzung führten, bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens nicht wesentlich verändert haben und
    4. Die vorübergehende Aussetzung und alle Verlängerungen werden unmittelbar nach ihrer Annahme dem Handelsausschuss notifiziert. Sie sind Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Handelsausschuss, insbesondere um sie zu beenden, sobald die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind.
  • (1) Eine wiederholte Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit im Sinne des Artikels 29 (Behördliche Untersuchungen) Absatz 3 liegt unter anderem vor, wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse wiederholt nicht erfüllt wurde oder wenn die Mitteilung der Ergebnisse der Untersuchungen und/oder der nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnachweise zehn Monate lang wiederholt abgelehnt oder ungebührlich verzögert wurde.

Artikel 30 Artikel 30Beilegung von Streitigkeiten

  1. Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren des Artikels 28 (Prüfung der Erklärung zum Ursprung), die zwischen den zuständigen Behörden, die um eine Prüfung ersuchen, und den für diese Prüfung zuständigen Behörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem nach Artikel 16.2 (Sonderausschüsse) eingesetzten Zollausschuss vorzulegen.
  2. Alle Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den zuständigen Behörden der einführenden Vertragspartei werden nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei beigelegt.

Artikel 31 Artikel 31Sanktionen

Die Vertragsparteien sehen Verfahren für Sanktionen vor, die demjenigen auferlegt werden, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

ABSCHNITT 7 CEUTA UND MELILLA

Artikel 32 Artikel 32Anwendung dieses Protokolls

  1. Der Begriff "Union" schließt Ceuta und Melilla nicht ein.
  2. Ursprungserzeugnisse Singapurs erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge(1) für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Union gewährt wird. Singapur gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Union eingeführte Ursprungserzeugnisse der Union gewährt wird.
  3. Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 33 (Besondere Voraussetzungen) sinngemäß.
  • (1) ABl. EU L 302 vom 15.11.1985, S. 23.

Artikel 33 Artikel 33Besondere Voraussetzungen

  1. Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 13 (Nichtveränderung) unmittelbar befördert worden sind, gelten
    1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
      1. Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind,
      2. Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
        1. dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 (In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse) in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder
        2. dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 (Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen) genannte Behandlung hinausgehen;
    2. als Ursprungserzeugnisse Singapurs:
      1. Erzeugnisse, die in Singapur vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind,
      2. Erzeugnisse, die in Singapur unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
        1. dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 (In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse) in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder
        2. dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Union sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 (Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen) genannten Behandlung hinausgehen.
  2. Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
  3. Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in der Erklärung zum Ursprung für die Ursprungserzeugnisse aus diesen Gebieten die Vermerke "Singapur" bzw. "Ceuta und Melilla" einzutragen.
  4. Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.

ABSCHNITT 8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 34 Artikel 34Änderung dieses Protokolls

Die Vertragspartei können die Bestimmungen dieses Protokolls durch Beschluss des nach Artikel 16.2 (Sonderausschüsse) eingesetzten Zollausschusses ändern.

Nach Abschluss eines Freihandelsabkommens zwischen der Union und einem oder mehreren ASEAN-Staaten können die Vertragsparteien durch Beschluss des nach Artikel 16.2 (Sonderausschüsse) eingesetzten Zollausschusses dieses Protokoll ändern oder anpassen, insbesondere den in Artikel 3 Absatz 7 (Ursprungskumulierung) genannten Anhang C, um die Kohärenz zwischen den verschiedenen Ursprungsregeln zu gewährleisten, die für den Präferenzaustausch zwischen den ASEAN-Staaten und der Union gelten.

Artikel 35 Artikel 35Übergangsbestimmungen für Durchgangs- und Lagerwaren

Auf Waren, welche die Bestimmungen dieses Protokolls erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Durchgangsverkehr, in den Vertragsparteien in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, kann dieses Abkommens angewandt werden, sofern den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei binnen zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eine nachträglich ausgestellte Erklärung zum Ursprung sowie auf Verlangen Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung nach Artikel 13 (Nichtveränderung) vorgelegt werden.