Inhaltsverzeichnis Protokoll Nr. 4 Marokko (MA) -R zum Stichtag 10.01.2026
TITEL I ALLGEMEINES
Artikel 1 Artikel 1Geltende Ursprungsregeln
- Für die Zwecke des Abkommens sind Anlage I und die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln(1) (im Folgenden "Übereinkommen") in ihrer neuesten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung anwendbar.
- Alle Bezugnahmen auf das "jeweilige Abkommen" in Anlage I und in den einschlägigen Bestimmungen der Anlage II zum Übereinkommen sind als Bezugnahmen auf das Abkommen zu verstehen.
- (1) ABl. EU L 54 vom 26.2.2013, S. 4.
Artikel 2 Artikel 2Alternativ geltende Ursprungsregeln
- Unbeschadet des Artikels 1 dieses Protokolls gelten für die Zwecke des Abkommens Erzeugnisse, die gemäß den alternativ geltenden Ursprungsregeln in Anlage A zu diesem Protokoll (im Folgenden "Übergangsregeln") die Präferenzursprungseigenschaft erlangen, auch als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder des Königreichs Marokko.
- Die Übergangsregeln gelten — je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt — bis zum 31. Dezember 2027 bzw. bis zu dem Tag, an dem das Übereinkommen in seiner zuletzt geänderten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung im marokkanischen Amtsblatt veröffentlicht wird.
Artikel 3 Artikel 3Ursprungsregeln, bei denen für bestimmte Erzeugnisse Kontingente gelten
- Ungeachtet der Liste der Regeln gemäß Anhang II der Anlage I zum Übereinkommen sowie der Liste der Regeln gemäß Anhang II der Anlage A zu diesem Protokoll sind während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls für die in Anlage B zu diesem Protokoll genannten Erzeugnisse nur die Bestimmungen der Anlage B zu diesem Protokoll anzuwenden.
- Der Assoziationsausschuss überwacht regelmäßig und überprüft spätestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls die Durchführung der Anlage B und die Auswirkungen ihrer Anwendung. Der Assoziationsrat kann im Lichte dieser Überprüfung beschließen, Anlage B zu ändern.
Artikel 4 Artikel 4Ursprungsnachweis
Für die Zwecke der Anwendung dieses Protokolls können Ursprungsnachweise rückwirkend für Ausfuhren ausgestellt werden, die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls getätigt wurden.
TITEL II SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 5 Artikel 5Änderung des Protokolls
Der Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.
Artikel 6 Artikel 6Streitbeilegung
- Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren der Anlage I Artikel 34 und 35 des Übereinkommens, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden nicht beigelegt werden können, sind dem Assoziationsausschuss vorzulegen.
- Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des Einfuhrlands beizulegen.
Artikel 7 Artikel 7Rücktritt vom Übereinkommen
- Sofern die Europäische Union oder das Königreich Marokko dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die Europäische Union und das Königreich Marokko unverzüglich Verhandlungen über die Ursprungsregeln für die Zwecke des Abkommens ein.
- Bis zum Inkrafttreten der neu ausgehandelten Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II zum Übereinkommen angewandt, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II zum Übereinkommen so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der Union und dem Königreich Marokko zulässig ist.
TITEL III Bestimmungen betreffend die gemeinsame Erklärung über die Anwendung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens
Artikel 8 Artikel 8Ausnahmen von der sinngemäßen Anwendung des Protokolls Nr. 4
Bei der Anwendung des Übereinkommens und der Übergangsregeln gilt Folgendes:
Die Begriffe "Schiffe" und "Fabrikschiffe" in Titel II des Übereinkommens und den Übergangsregeln beziehen sich auf einen Mitgliedstaat der Union, Marokko oder die Westsahara.
Die Bestimmungen von Titel III des Übereinkommens und der Übergangsregeln gelten unbeschadet von in Marokko erfolgten Be- oder Verarbeitungen oder Veränderungen oder von aus Marokko in die Union ausgeführten Sendungen.
Die Ursprungsnachweise sind wie folgt auszufüllen:
Für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 gilt:
In Feld 2 "Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen … und …" wird ein Verweis auf das "Abkommen vom XX.XX.2025 in Form eines Briefwechsels zwischen der EU und dem Königreich Marokko zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen" eingefügt.
Das Feld 4 "Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungserzeugnisse die Waren gelten" wird nicht ausgefüllt.
In Feld 7 "Bemerkungen" wird die Angabe "Dakhla Oued Ed-Dahab" bzw. "Laâyoune-Sakia El Hamra" eingefügt.
In der Ursprungserklärung wird der Hinweis auf "Dakhla Oued Ed-Dahab" bzw. "Laâyoune-Sakia El Hamra" entsprechend der Fußnote 2 der Anhänge zum Wortlaut der Ursprungserklärung eingefügt.