Inhaltsverzeichnis Protokoll 4 Liechtenstein/Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) - R zum Stichtag 05.02.2025

Artikel 1 Artikel 1Ursprungsregeln

  1. Für die Zwecke der Durchführung des EWR-Abkommens sind Anlage I und die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (1) (im Folgenden ‚Übereinkommen‘) in ihrer neuesten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung anwendbar; sie werden als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen und gelten entsprechend.
  2. Alle Bezugnahmen auf das ‚jeweilige Abkommen‘ in Anlage I und in den einschlägigen Bestimmungen der Anlage II zum Übereinkommen sind als Bezugnahmen auf das EWR-Abkommen zu verstehen.
  • (1) ABl. EU L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

Artikel 2 Artikel 2Besondere Bestimmungen für den Europäischen Wirtschaftsraum

  1. Für die Zwecke der Durchführung des EWR-Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse des EWR:
    1. Erzeugnisse, die im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
    2. Erzeugnisse, die im EWR unter Verwendung von Vormaterialien gewonnen oder hergestellt wurden, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien im EWR in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

    Für die Zwecke des EWR-Ursprungs gelten die Gebiete der Vertragsparteien des EWR-Abkommens, für die das Abkommen gilt, als ein Gebiet.
  2. Ungeachtet des Absatzes 1 gilt das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein für die Zwecke der Bestimmung des Ursprungs der in den Tabellen I und II des Protokolls 3 aufgeführten Erzeugnisse nicht als Teil des Gebiets des EWR; diese Erzeugnisse gelten nur dann als Ursprungserzeugnisse des EWR, wenn sie im Gebiet der anderen Vertragsparteien entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind (1).
  3. Ungeachtet der Definition des Begriffs ‚Gebiet‘ in Anlage I zum Übereinkommen umfasst der Begriff ‚Gebiet‘ das Landgebiet, die Binnengewässer und das Küstenmeer der Vertragsparteien des EWR-Abkommens, für die das EWR-Abkommen gilt.
  4.  Für die Zwecke der Durchführung des EWR-Abkommens schließt der Begriff „EWR“ Ceuta und Melilla nicht ein. Für die Zwecke der Anwendung des Protokolls 49 zum EWR-Abkommen auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt das vorliegende Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Anhang V des Übereinkommens sinngemäß.
  • (1)

    ABl. L 86 vom 20.4.1995, S. 58.

Artikel 3 Artikel 3Zusätzliche Kumulierungsvorschriften

  1. Die Vertragsparteien vereinbaren, die Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 des Übereinkommens auf die Einfuhr von Erzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 auszudehnen.
  2.  Die Vertragsparteien des EWR-Abkommens vereinbaren, von der Verpflichtung zur Aufnahme des Vermerks nach Artikel 8 Absatz 3 des Übereinkommens ‚CUMULATION APPLIED WITH (name of the country/countries in English)‘ in die Ursprungserklärung abzusehen.