Inhaltsverzeichnis Protokoll Nr. 3 Jordanien (JO) zum Stichtag 24.11.2022

Artikel 1 Artikel 1Geltende Ursprungsregeln

(1) Für die Zwecke des Abkommens sind Anlage I und die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (1) (im Folgenden "Übereinkommen") in ihrer neuesten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung anwendbar.



(2) Alle Bezugnahmen auf das "jeweilige Abkommen" in Anlage I und in den einschlägigen Bestimmungen der Anlage II zum Übereinkommen sind als Bezugnahmen auf das Abkommen zu verstehen.

  • (1) ABl. EU L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

Artikel 2 Artikel 2Alternativ geltende Ursprungsregeln

(1) Unbeschadet des Artikels 1 dieses Protokolls gelten für die Zwecke des Abkommens Erzeugnisse, die gemäß den alternativen anwendbaren Ursprungsregeln in Anlage A zu diesem Protokoll (im Folgenden "Übergangsregeln") die Präferenzursprungseigenschaft erlangen, auch als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder des Haschemitischen Königreichs Jordanien.



(2) Die Übergangsregeln gelten bis zum Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens, auf der die Übergangsregeln beruhen.

Artikel 3 Artikel 3Streitbeilegung

(1) Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren nach Anlage I Artikel 32 des Übereinkommens oder nach Anlage A Artikel 34 dieses Protokolls, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden nicht beigelegt werden können, sind dem Assoziationsrat vorzulegen.



(2) Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des Einfuhrlands beizulegen.

Artikel 4 Artikel 4Änderung des Protokolls

Der Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

Artikel 5 Artikel 5Rücktritt vom Übereinkommen

(1) Sofern die Europäische Union oder das Haschemitische Königreich Jordanien dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die Europäische Union und das Haschemitische Königreich Jordanien unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke des Abkommens ein.



(2) Bis zum Inkrafttreten der neu ausgehandelten Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewandt, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien zulässig ist.