Inhaltsverzeichnis Protokoll Nr. 3 Schweiz (CH) zum Stichtag 24.05.2019

Artikel 1 Artikel 1Anwendbare Ursprungsregeln

Für die Zwecke dieses Abkommens sind Anlage I und die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln(1) (im Folgenden ‚Übereinkommen‘) anwendbar.

Alle Bezugnahmen auf das ‚jeweilige Abkommen‘ in Anlage I und in den jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens sind als Bezugnahmen auf dieses Abkommen zu verstehen.
  • (1) ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

Artikel 2 Artikel 2Streitbeilegung

Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren der Anlage I Artikel 32 des Übereinkommens, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind dem Gemischten Ausschuss vorzulegen.

Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.

Artikel 3 Artikel 3Änderung des Protokolls

Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

Artikel 4 Artikel 4Rücktritt vom Übereinkommen

(1) Sofern die EU oder die Schweiz dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die EU und die Schweiz unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke dieses Abkommens ein.

(2) Bis zum Inkrafttreten neu ausgehandelter Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewendet, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der EU und der Schweiz zulässig ist.

Artikel 5 Artikel 5Übergangsbestimmungen — Kumulierung

Sind an der Kumulierung nur EFTA-Staaten, die Färöer-Inseln, die EU, die Türkei, die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses und die Republik Moldau beteiligt, kann ungeachtet der Anlage I Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 3 des Übereinkommens der Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung sein.