Inhaltsverzeichnis Beschluss Nr. 1/2003 Andorra (AD) (Waren der Kap. 25 bis 97) zum Stichtag 21.11.2020

TITEL I ALLGEMEINES

Artikel 1 Artikel 1"Geltungsbereich"

In diesem Beschluss sind die Maßnahmen festgelegt, die erforderlich sind, um das Funktionieren der Verfahren der Zollunion zwischen der Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra zu gewährleisten.

Artikel 2 Artikel 2"Begriffsbestimmungen"

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
  1. "Abkommen" ist das am 28. Juni 1990 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra(1).
  2. Das "Zollgebiet der Zollunion" umfasst:
    • das Zollgebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(2),
    • das Zollgebiet des Fürstentums Andorra.
  3. "Drittland" ist ein Land oder Gebiet, das nicht Teil der Zollunion ist.
  4. "Teil der Zollunion" ist das Zollgebiet der Gemeinschaft bzw. das Zollgebiet des Fürstentums Andorra.
  5. "Zollkodex der Gemeinschaft" ist die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.
  6. "Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften" sind die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(3).
  7. "im zollrechtlich freien Verkehr befindliche Waren" sind Waren, die die Voraussetzungen des Artikels 3 oder des Artikels 4 des Abkommens erfüllen.
  • (1) ABl. L 374 vom 31.12.1990, S. 16.
  • (2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).
  • (3) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2003 (ABl. L 187 vom 27.7.2003, S. 16).

Artikel 3 Artikel 3"Durchführungsvorschriften des Fürstentum Andorra"

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Abkommens und der besonderen Bestimmungen dieses Beschlusses erlässt das Fürstentum Andorra zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses auf der Grundlage des Zollkodex der Gemeinschaft und der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften die für das einwandfreie Funktionieren der Zollunion erforderlichen Zollvorschriften.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abkommens trifft das Fürstentum Andorra die Maßnahmen, die für die Durchführung der auf folgender Grundlage erlassenen Bestimmungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses erforderlich sind:
  1. Verordnung (EG) Nr. 1541/98 des Rates vom 13. Juli 1998 über die Ursprungsnachweise für bestimmte, in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Textilwaren des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur sowie über die Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Nachweise(1) und Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die Gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern(2);
  2. Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen(3) und Verordnungen (EWG) Nr. 2288/83(4), (EWG) Nr. 2289/83(5) und (EWG) Nr. 2290/83(6) sowie Verordnung (EWG) Nr. 3915/88(7) zur Durchführung dieser Vorschriften, mit Ausnahme folgender Bestimmungen:
    • Kapitel I: Titel IX, X, XXVI,
    • Kapitel II: Titel II, III, IV, V,
    • Kapitel III: Artikel 135, 136 Absatz 2, 140;
  3. Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr(8) und Verordnung (EWG) Nr. 1367/95(9) der Kommission mit Durchführungsvorschriften;
  4. Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern(10) und Verordnung (EWG) Nr. 752/93 der Kommission(11) mit Durchführungsvorschriften;
  5. Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen(12) und Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 der Kommission zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90(13);
  6. Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck(14).
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abkommens und der besonderen Bestimmungen dieses Beschlusses trifft das Fürstentum Andorra die Maßnahmen, die für die Durchführung der auf folgender Grundlage erlassenen Bestimmungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses erforderlich sind:
  • Gemeinschaftsvorschriften über die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, einschließlich der Erläuterungen;
  • Erläuterungen und Tarif-Avis zum Harmonisierten System;
  • Gemeinschaftsvorschriften über die Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Waren zur abgabenbegünstigten Einfuhr aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer besonderen Verwendung.
  • (1) ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 11.
  • (2) ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1.
  • (3) ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 105. Zuletzt geändert durch die Richtlinie (EG) Nr. 138/2003 (ABl. L 23 vom 28.1.2003, S. 1).
  • (4) ABl. L 220 vom 11.8.1983, S. 13.
  • (5) ABl. L 220 vom 11.8.1983, S. 15.
  • (6) ABl. L 220 vom 11.8.1983, S. 20.
  • (7) ABl. L 347 vom 16.12.1988, S. 55.
  • (8) ABl. L 341 vom 30.12.1994, S. 8. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
  • (9) ABl. L 133 vom 17.6.1995, S. 2. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2549/99 (ABl. L 308 vom 3.12.1999, S. 16).
  • (10) ABl. L 395 vom 31.12.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.
  • (11) ABl. L 77 vom 31.3.1993, S. 24. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1526/98 (ABl. L 201 vom 17.7.1998, S. 47).
  • (12) ABl. L 357 vom 20.12.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1232/2002 der Kommission (ABl. L 180 vom 10.7.2002, S. 5).
  • (13) ABl. L 383 vom 29.12.1992, S. 17. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1232/2002.
  • (14) ABl. L 159 vom 30.6.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 149/2003 (ABl. L 30 vom 5.2.2003, S. 1).

Artikel 4 Artikel 4"Gegenseitige Amtshilfe bei der Vollstreckung von Forderungen"

In diesem Kapitel(1) sind die Regeln festgelegt, die erforderlich sind, um in jedem Land die Vollstreckung von in Artikel 6 genannten Forderungen, die im anderen Teil der Zollunion entstanden sind, zu gewährleisten. Die Durchführungsvorschriften sind in Anhang I dieses Beschlusses festgelegt.
  • (1) Anm. der Redaktion: Dieses Kapitel umfasst die Artikel 4 bis 24.

Artikel 5 Artikel 5"Begriffsbestimmungen für die gegenseitige Amtshilfe"

Für die Zwecke dieses Kapitels(1) gelten folgende Begriffsbestimmungen:
  • "ersuchende Behörde" ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen für eine in Artikel 6 genannte Forderung stellt;
  • "ersuchte Behörde" ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird;
  • "Land" ist ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft bzw. das Fürstentum Andorra;
  • "Einfuhrabgaben" sind Zölle und Abgaben gleicher Wirkung, die bei der Einfuhr der Waren erhoben werden;
  • "Ausfuhrabgaben" sind Zölle und Abgaben gleicher Wirkung, die bei der Ausfuhr der Waren erhoben werden;
  • "personenbezogene Daten" sind alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.
  • (1) Anm. der Redaktion: Dieses Kapitel umfasst die Artikel 4 bis 24.

Artikel 6 Artikel 6"Geltungsbereich der gegenseitigen Amtshilfe"

Dieses Kapitel(1) gilt für alle Forderungen im Zusammenhang mit Einfuhrabgaben und Ausfuhrabgaben, die aufgrund eines nach Inkrafttreten dieses Beschlusses eingeleiteten Zollvorgangs fällig werden.
  • (1) Anm. der Redaktion: Dieses Kapitel umfasst die Artikel 4 bis 24.

Artikel 7 Artikel 7"Auskunftsersuchen"

(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde dieser alle Auskünfte, die ihr bei der Beitreibung einer Forderung von Nutzen sind.

Zur Beschaffung dieser Auskünfte übt die ersuchte Behörde die Befugnisse aus, die ihr nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Beitreibung derartiger, in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, entstandener Forderungen zustehen.

(2) Das Auskunftsersuchen enthält den Namen, die Anschrift und sonstige Angaben zur Identifizierung der Person, auf die sich die zu erteilenden Auskünfte beziehen, und zu denen die ersuchende Behörde normalerweise Zugang hat, sowie Angaben über Art und Höhe der dem Ersuchen zugrunde liegenden Forderung.

(3) Die ersuchte Behörde ist nicht gehalten, Auskünfte zu übermitteln,
  1. die sie sich für die Beitreibung derartiger, in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, entstandener Forderungen nicht beschaffen könnte;
  2. mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde;
  3. deren Mitteilung die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des betreffenden Landes verletzen würde.
(4) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde mit, aus welchen Gründen dem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann.

Artikel 8 Artikel 8"Zustellungsersuchen"

(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde nimmt die ersuchte Behörde nach Maßgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung entsprechender Rechtsakte in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, die Zustellung aller, mit einer Forderung oder mit deren Beitreibung zusammenhängenden und von dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen, einschließlich der gerichtlichen, an den Empfänger vor.

(2) Das Zustellungsersuchen enthält den Namen, die Anschrift und sonstige Angaben zur Identifizierung des Empfängers, zu denen die ersuchende Behörde Zugang hat, Angaben über die Art und den Gegenstand der zuzustellenden Verfügung oder Entscheidung und gegebenenfalls den Namen und die Anschrift des Schuldners und die in der Verfügung oder Entscheidung genannte Forderung, sowie alle sonstigen sachdienlichen Angaben.

(3) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund dieses Zustellungsersuchens veranlasst worden ist, und insbesondere, an welchem Tag die Verfügung oder Entscheidung dem Empfänger übermittelt worden ist.

Artikel 9 Artikel 9"Beitreibung von Forderungen"

(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde nimmt die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für die Beitreibung derartiger, in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, entstandener Forderungen, geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Beitreibung von Forderungen vor, für die ein Vollstreckungstitel besteht.

(2) Zu diesem Zweck wird jede Forderung, für die ein Beitreibungsersuchen vorliegt, als Forderung des Landes behandelt, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, es sei denn, Artikel 15 findet Anwendung.

Artikel 10 Artikel 10"Beitreibungsersuchen"

(1) Dem Ersuchen um Beitreibung einer Forderung, das die ersuchende Behörde an die ersuchte Behörde richtet, sind eine amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie des in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellten Vollstreckungstitels und gegebenenfalls das Original oder eine beglaubigte Kopie etwaiger für die Beitreibung sonst erforderlicher Dokumente beizufügen.

(2) Die ersuchende Behörde kann ein Beitreibungsersuchen nur stellen,
  1. wenn die Forderung oder der Vollstreckungstitel in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nicht angefochten ist, außer für den Fall, dass Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 angewandt wird;
  2. wenn sie in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, bereits Beitreibungsverfahren durchgeführt hat, wie sie aufgrund des in Absatz 1 genannten Titels ausgeführt werden sollen, und die getroffenen Maßnahmen nicht zur vollständigen Tilgung der Forderung führen werden;
  3. wenn die Forderung den Betrag von 1500 EUR übersteigt.
(3) Das Beitreibungsersuchen enthält folgende Angaben:
  • den Namen, die Anschrift und sonstige Angaben zur Identifizierung der betreffenden Person und/oder von Drittbesitzern,
  • Namen, Anschrift und sonstige Angaben zur Identifizierung der ersuchenden Behörde,
  • eine Bezugnahme auf den Vollstreckungstitel, der in dem Land ausgestellt wurde, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat,
  • Art und Betrag der Forderung, einschließlich Hauptforderung und Kosten, in den Währungen der Länder, in denen die beiden Behörden ihren Sitz haben,
  • Datum des Tages, an dem die ersuchende Behörde und/oder die ersuchte Behörde den Vollstreckungstitel dem Empfänger zugestellt haben,
  • Datum des Tages, von dem an und die Frist, während der die Beitreibung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgeführt werden kann,
  • alle sonstigen sachdienlichen Informationen.
(4) Das Beitreibungsersuchen enthält zudem eine Erklärung der ersuchenden Behörde, in der bestätigt wird, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind.

(5) Die ersuchende Behörde übersendet der ersuchten Behörde unverzüglich nach Kenntniserlangung alle zweckdienlichen Informationen, die sich auf die Sache beziehen, aufgrund derer das Beitreibungsersuchen gestellt wurde.

Artikel 11 Artikel 11"Vollstreckungstitel"

(1) Der Vollstreckungstitel wird unmittelbar anerkannt und automatisch wie ein Vollstreckungstitel des Landes behandelt, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann der Vollstreckungstitel gegebenenfalls nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, als solcher bestätigt und anerkannt oder durch einen Titel ergänzt oder ersetzt werden, der die Vollstreckung im Hoheitsgebiet dieses Landes ermöglicht. Abgesehen von den Fällen des Absatzes 3 bemühen sich die Länder, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Beitreibungsersuchens eine derartige Bestätigung, Anerkennung, Ergänzung oder Ersetzung des Vollstreckungstitels abzuschließen. Die Vornahme dieser Formalitäten kann nicht verweigert werden, wenn der Titel ordnungsgemäß abgefasst ist. Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde über die Gründe für eine Überschreitung der Dreimonatsfrist.

(3) Hat die Durchführung einer dieser Formalitäten eine Anfechtung der Forderung und/oder des im Land der ersuchenden Behörde ausgestellten Vollstreckungstitels zur Folge, so findet Artikel 15 Anwendung.

Artikel 12 Artikel 12"Verfahren der Beitreibung"

(1) Die Beitreibung erfolgt in der Währung des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat. Die ersuchte Behörde überweist den gesamten von ihr beigetriebenen Betrag der Forderungen an die ersuchende Behörde.

(2) Sofern die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, dies zulassen, kann diese, nachdem sie die ersuchende Behörde konsultiert hat, dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder Ratenzahlung gewähren. Die von der ersuchten Behörde angesichts dieser Zahlungsfrist erhobenen Zinsen sind ebenfalls an das Land zu überweisen, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.

Ab dem Zeitpunkt der Anerkennung, Bestätigung, Ergänzung oder Ersetzung des Vollstreckungstitels gemäß Artikel 11, werden nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, Verzugszinsen berechnet, die ebenfalls an das Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, zu überweisen sind.

Artikel 13 Artikel 13"Vorrechte"

Ungeachtet des Artikels 9 Absatz 2 genießen die beizutreibenden Forderungen nicht unbedingt dieselben Vorrechte wie entsprechende Forderungen, die in dem Land entstanden sind, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.

Artikel 14 Artikel 14"Mitteilung der ersuchten Behörde"

Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich die Maßnahmen mit, die sie in Hinblick auf das Beitreibungsersuchen veranlasst hat.

Artikel 15 Artikel 15"Rechtsbehelf"

(1) Wird im Verlauf des Beitreibungsverfahrens die Forderung oder der im Land des Sitzes der ersuchenden Behörde ausgestellte Titel von einem Betroffenen angefochten, so wird der Rechtsbehelf von diesem bei der zuständigen Instanz des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nach den dort geltenden Rechtsvorschriften eingelegt. Über die Einleitung dieses Verfahrens hat die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde Mitteilung zu machen. Ferner kann der Betroffene der ersuchten Behörde über die Einleitung dieses Verfahrens Mitteilung machen.

(2) Sobald die ersuchte Behörde die in Absatz 1 genannte Mitteilung, die entweder durch die ersuchende Behörde oder durch den Betroffenen erfolgt, erhalten hat, setzt sie in Erwartung einer Entscheidung der zuständigen Instanz das Beitreibungsverfahren aus, es sei denn die ersuchende Behörde wünscht ein anderes Vorgehen in Übereinstimmung mit Unterabsatz 2. In diesem Fall kann die ersuchte Behörde, sofern sie dies für notwendig erachtet, unbeschadet des Artikels 16 Sicherungsmaßnahmen treffen, um die Beitreibung sicherzustellen, soweit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, dies für derartige Forderungen zulassen.

Ungeachtet des Absatzes 2 Unterabsatz 1 kann die ersuchende Behörde nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, die ersuchte Behörde um Beitreibung einer angefochtenen Forderung bitten, sofern die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, dies zulassen. Wird der Anfechtung später stattgegeben, haftet die ersuchende Behörde für die Erstattung bereits beigetriebener Beträge samt etwaiger geschuldeter Entschädigungsleistungen gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.

(3) Richtet sich der Rechtsbehelf gegen Vollstreckungsmaßnahmen in dem Land, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, so ist der Rechtsbehelf bei der zuständigen Instanz dieses Landes nach Maßgabe der dort geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften einzulegen.

(4) Wenn die zuständige Instanz, bei der der Rechtsbehelf nach Absatz 1 eingelegt wurde, ein ordentliches
Gericht oder ein Verwaltungsgericht ist, so gilt die Entscheidung dieses Gerichts, sofern sie zugunsten der ersuchenden Behörde ausfällt und die Beitreibung der Forderung in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ermöglicht, als "Vollstreckungstitel" im Sinne der Artikel 9, 10 und 11, und die Beitreibung der Forderung wird auf der Grundlage dieser Entscheidung vorgenommen.

Artikel 16 Artikel 16"Sicherungsmaßnahmen"

(1) Auf begründeten Antrag der ersuchenden Behörde trifft die ersuchte Behörde Sicherungsmaßnahmen, um die Beitreibung einer Forderung sicherzustellen, soweit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, dies zulassen.

(2) Die Bestimmungen des Artikels 9, Artikels 10 Absätze 1, 3 und 5 sowie der Artikel 11, 14, 15 und 17 finden hierbei entsprechende Anwendung.

Artikel 17 Artikel 17"Ablehnung der beantragten Unterstützung"

Die ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet,
  1. die in den Artikeln 9 bis 16 vorgesehene Unterstützung zu gewähren, sofern die Beitreibung der Forderung geeignet wäre, aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners zurückzuführen sind, erhebliche Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, hervorzurufen, insoweit die in dem Land, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die dort übliche Verwaltungspraxis eine solche Vorgehensweise für gleichartige nationale Forderungen zulassen;
  2. die in den Artikeln 7 bis 16 vorgesehene Unterstützung zu gewähren, sofern sich das ursprüngliche Ersuchen nach Artikel 7, 8 oder 9 auf Forderungen bezieht, die älter als fünf Jahre sind, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Ausstellung des Vollstreckungstitels nach den in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder der dort üblichen Verwaltungspraxis, bis zum Datum des Ersuchens. Bei der Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels gilt die Befristung ab dem Zeitpunkt, zu dem das ersuchende Land feststellt, dass eine Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels nicht mehr möglich ist.
Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde die Gründe mit, die einer Gewährung der beantragten Unterstützung entgegenstehen. Diese begründete Ablehnung wird ebenfalls der Kommission mitgeteilt.

Artikel 18 Artikel 18"Verjährung"

(1) Verjährungsfragen werden ausschließlich nach dem Recht des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, geregelt.

(2) Die von der ersuchten Behörde aufgrund des Unterstützungsersuchens durchgeführten Beitreibungsmaßnahmen, die, im Falle der Durchführung durch die ersuchende Behörde eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung nach dem geltenden Recht des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, bewirkt hätten, gelten insoweit als von diesem letztgenannten Land vorgenommen.

Artikel 19 Artikel 19"Datenschutz"

(1) Sämtliche Schriftstücke und Auskünfte, die der ersuchten Behörde im Rahmen der Durchführung dieses Kapitels(1) übermittelt werden, dürfen von dieser nur folgenden Personen bzw. Stellen zugänglich gemacht werden:
  1. der im Unterstützungsersuchen genannten Person,
  2. den mit der Beitreibung der Forderungen befassten Personen oder Behörden ausschließlich für die Zwecke der Beitreibung,
  3. den mit Rechtsstreitigkeiten über die Beitreibung der Forderungen befassten Justizbehörden.
Ferner dürfen die in Anwendung dieses Kapitels(1), insbesondere nach den Artikeln 7 und 10, erlangten Informationen nur für die Zwecke der gegenseitigen Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in dem betreffenden Einzelfall verwendet werden.

(2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die die Auskünfte empfängt, sich verpflichtet, einen Datenschutz zu gewährleisten, der dem Datenschutz mindestens gleichwertig ist, der im betreffenden Einzelfall von der Vertragspartei anzuwenden ist, die die Auskünfte übermittelt.
  • (1) Anm. der Redaktion: Dieses Kapitel umfasst die Artikel 4 bis 24.

Artikel 20 Artikel 20"Übersetzung von Unterlagen"

Dem Unterstützungsersuchen, dem Vollstreckungstitel und den zugehörigen Unterlagen wird eine Übersetzung in der Amtssprache bzw. in einer der Amtssprachen des Landes der ersuchten Behörde beigefügt. Diese Behörde kann jedoch auf die Übermittlung einer solchen Übersetzung verzichten.

Artikel 21 Artikel 21"Kosten des Beitreibungsverfahrens"

(1) Die ersuchte Behörde zieht bei der betreffenden Person sämtliche Kosten ein, die ihr im Zusammenhang mit der Beitreibung entstehen; sie verfährt dabei nach den für vergleichbare Forderungen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem sie ihren Sitz hat.

(2) Die Vertragsparteien verzichten untereinander auf jegliche Erstattung der Kosten, die ihnen aus der gegenseitigen Unterstützung aufgrund dieses Kapitels(1) entstehen.

(3) In den Fällen, in denen die Beitreibung besondere Probleme bereitet, sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt, können die ersuchenden Behörden und die ersuchten Behörden besondere Erstattungsmodalitäten vereinbaren.

(4) Das Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, bleibt dem Land, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, für jegliche Kosten und Verluste haftbar, die hinsichtlich der Begründetheit der Forderung oder der Gültigkeit des von der ersuchenden Behörde ausgestellten Titels als nicht gerechtfertigt befunden werden.
  • (1) Anm. der Redaktion: Dieses Kapitel umfasst die Artikel 4 bis 24.

Artikel 22 Artikel 22"Zuständige Behörden"

Die Vertragsparteien übermitteln einander eine Liste der zur Stellung oder Entgegennahme eines Unterstützungsersuchens zuständigen Behörden.

Artikel 23 Artikel 23"Weitergehende Unterstützung"

Die Bestimmungen dieses Kapitels(1) stehen einer weiter gehenden gegenseitigen Unterstützung nicht entgegen, die aufgrund von Abkommen oder Absprachen derzeit oder künftig zwischen einzelnen Ländern geleistet wird; dies gilt auch für die Zustellung gerichtlicher und sonstiger Verfügungen.
  • (1) Anm. der Redaktion: Dieses Kapitel umfasst die Artikel 4 bis 24.

Artikel 24 Artikel 24"Gegenseitige Unterrichtung"

(1) Die Vertragsparteien unterrichten einander im Gemischten Ausschuss über die Maßnahmen, die sie in Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels(1) getroffen haben. Sie berichten ferner darüber, wie sie von den Bestimmungen dieses Kapitels(1) Gebrauch gemacht und welche Ergebnisse sie erzielt haben.

(2) Zu diesem Zweck führen die Vertragsparteien Aufzeichnungen über die Zahl der Auskunfts-, Zustellungs- und Vollstreckungsersuchen, die sie jedes Jahr in Anwendung dieses Kapitels(1) stellen und entgegennehmen, sowie über die Höhe der betroffenen Forderungen sowie die beigetriebenen Beträge.
  • (1) Anm. der Redaktion: Dieses Kapitel umfasst die Artikel 4 bis 24.

TITEL II VORSCHRIFTEN FÜR DEN WARENVERKEHR ZWISCHEN DEN BEIDEN TEILEN DER ZOLLUNION

Artikel 25 Artikel 25"Allgemeine Bestimmungen zu den Zollvorschriften"

Unbeschadet der Vorschriften des Abkommens über den freien Warenverkehr gelten für den Warenverkehr zwischen den beiden Teilen der Zollunion unter den in diesem Beschluss festgelegten Voraussetzungen der Zollkodex der Gemeinschaften und die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften, die im Zollgebiet der Gemeinschaft gelten, und die andorranische Zollordnung und die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften, die im Hoheitsgebiet des Fürstentums Andorra gelten.

Artikel 26 Artikel 26"Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung; Zollschuld"

(1) Für die Zwecke des Artikels 4 des Abkommens führt die Ausfertigung der für den freien Warenverkehr erforderlichen Bescheinigung für die betreffenden Waren zum Entstehen einer Einfuhrzollschuld. Sie löst auch die Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen aus, denen die betreffenden Waren unterworfen werden können.

(2) Als Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld gilt der Zeitpunkt, zu dem die Anmeldung der betreffenden Waren zur Ausfuhr von den Zollbehörden angenommen wird.

(3) Zollschuldner ist der Anmelder. Bei mittelbarer Stellvertretung ist die Person, für die die Anmeldung abgegeben wird, ebenfalls Zollschuldner.

(4) Der dieser Zollschuld entsprechende Einfuhrabgabenbetrag wird in gleicher Weise bestimmt wie im Falle einer Zollschuld, die durch Annahme einer Anmeldung der betreffenden Waren zum zollrechtlich freien Verkehr zwecks Beendigung des Verfahrens der aktiven Veredelung zum gleichen Zeitpunkt entstehen würde.

Artikel 27 Artikel 27"Warenkreis; gemeinschaftliches Versandverfahren"

Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen dieses Kapitels(1) wenden die Gemeinschaft und das Fürstentum Andorra auf Waren der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems die Bestimmungen des Zollkodex der Gemeinschaften und der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren sinngemäß an.
  • (1) Anm. der Redaktion: Dieses Kapitel umfasst die Artikel 27 bis 31.

Artikel 28 Artikel 28"Internes und externes gemeinschaftliches Versandverfahren; Versandschein T2L, T2LF"

(1) Ungeachtet des Artikels 29 werden für die Zwecke des Warenverkehrs zwischen den Teilen der Zollunion
  • Waren, die sich im zollrechtlich freien Verkehr befinden, im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren (T2, T2F) befördert;
  • andere als die unter dem ersten Gedankenstrich genannten Waren im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren (T1) befördert.
(2) Ungeachtet der Verpflichtung des Nachweises, dass sich die Waren im zollrechtlich freien Verkehr befinden, ist der Beteiligte, der bei einer Grenzzollstelle eines Teils der Zollunion die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt, nicht verpflichtet, die Waren in das gemeinschaftliche Versandverfahren überzuführen, unabhängig davon, in welches Zollverfahren sie bei der benachbarten Grenzzollstelle übergeführt werden.

(3) Ungeachtet der Verpflichtung des Nachweises, dass sich die Waren im zollrechtlich freien Verkehr befinden, kann die Grenzzollstelle des Teils der Zollunion, bei der die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt werden, die Überführung in das gemeinschaftliche Versandverfahren ablehnen, wenn dieses Verfahren bei der benachbarten Grenzzollstelle enden soll.

(4) Für Waren, die nicht im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, kann durch Vorlage eines Versandscheins T2L oder eines Papiers gleicher Wirkung nachgewiesen werden, dass sie sich im zollrechtlich freien Verkehr befinden. Als "Versandschein T2L" gilt jedes Papier mit dem Vermerk "T2L" oder "T2LF" oder einem Vermerk mit gleicher Bedeutung.

Artikel 29 Artikel 29"Ausfuhrerstattung; Kontrollexemplar T5"

(1) In Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c) des Abkommens genannte Waren, die unter Gewährung einer Ausfuhrerstattung in das Fürstentum Andorra versandt werden, werden mit einem externen gemeinschaftlichen Versandschein (T1) befördert.

(2) Wird für die Zwecke des Absatzes 1 ein Kontrollexemplar T5 verwendet, so wird dieses als Nachweis des Ausgangs aus der Gemeinschaft der Ausgangszollstelle übergeben.

(3) Werden in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c) des Abkommens genannte Waren, die sich im Fürstentum Andorra im zollrechtlich freien Verkehr befinden, in die Gemeinschaft versandt, so werden auch sie in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren (T1) übergeführt.

Der Versandschein T1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen, der rot zu unterstreichen ist:
  • Percibir sólo el elemento agrícola - Acuerdo CEE-Andorra
  • Kun landbrugselementet opkræves - EØF-Andorra aftalen
  • Nur den Agrarteilbetrag erheben - Abkommen EWG-Andorra
  • Κατακρατείται μόνο το αγροτικό στοιχείο - Συμφωνία ΕΟΚ-Ανδόρας
  • Charge agricultural component only - EEC-Andorra agreement
  • Ne percevoir que l'élément agricole - Accord CEE-Andorre
  • Riscuotere solo l'elemento agricolo - Accordo CEE-Andorra
  • Alleen het agrarische element innen - Overeenkomst EEG-Andorra
  • Cobrar unicamente o elemento agrícola - Acordo CEE-Andorra
  • Kannetaan ainoastaan maatalouden maksuosa - ETY - Andorra-sopimus
  • Debitera endast jordbrukskomponenten - EEG-Andorra avtalet
  • Percebre únicament l'element agrícola - Acord CEE-Andorra.

Artikel 30 Artikel 30"Durchgangszollstelle"

(1) Für die Zwecke dieses Kapitels(1) ist "Durchgangszollstelle" die Eingangszollstelle in einem Teil der Zollunion, bei der es sich nicht um die Abgangszollstelle handelt.

(2) Der Beförderer legt bei jeder Durchgangszollstelle einen Grenzübergangsschein vor.
  • (1) Anm. der Redaktion: Dieses Kapitel umfasst die Artikel 27 bis 31.

Artikel 31 Artikel 31"Sicherheitsleistung"

(1) Die im gemeinschaftlichen Versandverfahren vorgesehene Sicherheit muss für das Zollgebiet der Zollunion gelten.

(2) Die Sicherheitspapiere, die Gesamtbürgschaftsbescheinigungen und die Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung sind mit dem Vermerk "Fürstentum Andorra" zu versehen.

TITEL III VORSCHRIFTEN FÜR DEN WARENVERKEHR MIT DRITTLÄNDERN

Artikel 32 Artikel 32"Bestimmungen über den Zollwert der Waren"

Beförderungs- und Versicherungskosten, Ladekosten sowie mit der Beförderung zusammenhängende Kosten für die Behandlung von Drittlandswaren, die nach dem Verbringen der Waren in das Gebiet der Zollunion anfallen, werden nicht in den Zollwert einbezogen, sofern sie getrennt von dem für die betreffenden Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden.

Artikel 33 Artikel 33"Aktive Veredelung; Informationsblatt INF 1"

Werden unveredelte Waren oder werden Veredelungserzeugnisse im Verfahren der aktiven Veredelung in einem anderen Teil der Zollunion als dem der Überführung in das Verfahren der aktiven Veredelung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt oder Gegenstand eines Bewilligungsantrags, so kann für die Mitteilung der Abgabenbeträge, der Ausgleichszinsen, der Sicherheit und der handelspolitischen Maßnahmen das Informationsblatt INF 1 verwendet werden.

Artikel 34 Artikel 34"Verfahren für die Ausstellung eines Informationsblattes INF 1"

(1) Das Informationsblatt INF 1 wird in einem Original und zwei Kopien auf Formblättern nach dem Muster in den Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften ausgefertigt.

(2) Die Zollstelle des Teils der Zollunion, in dem die Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zum Verfahren der aktiven Veredelung beantragt wird, stellt das Informationsblatt INF 1 aus und versieht es mit ihrem Sichtvermerk.

Das Original und eine Kopie des Informationsblattes INF 1 wird der Überwachungszollstelle übersandt, die andere Kopie von der Zollstelle aufbewahrt, die das Informationsblatt INF 1 ausgestellt hat.

(3) Die Überwachungszollstelle trägt die erbetenen Angaben in die Felder 8, 9 und 11 des Informationsblattes INF 1 ein, versieht dieses mit ihrem Sichtvermerk, behält die Kopie und sendet das Original zurück.

Artikel 35 Artikel 35"Tätigkeiten der Überwachungszollstelle"

Die Zollstelle, die das Informationsblatt INF 1 ausstellt, ersucht die Überwachungszollstelle um folgende Angaben:
  • in Feld 9 unter Buchstabe a): Betrag der fälligen Einfuhrabgaben,
  • in Feld 9 unter Buchstabe b): Betrag der Ausgleichzinsen,
  • Menge, KN-Code und Ursprung der bei der Herstellung der in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Veredelungserzeugnisse verwendeten Einfuhrwaren.

Artikel 36 Artikel 36"Verfahren der Zollrückvergütung - andere zollrechtliche Bestimmung"

Erhalten im Verfahren der aktiven Veredelung (Verfahren der Zollrückvergütung) hergestellte Veredelungserzeugnisse eine andere zollrechtliche Bestimmung, bei der die Einfuhrabgaben erstattet oder erlassen werden können, und wird für sie ein neuer Antrag auf Bewilligung der aktiven Veredelung gestellt, so können die Zollbehörden, die diese Bewilligung erteilen, zur Bestimmung der Höhe der gegebenenfalls zu erhebenden Einfuhrabgaben oder der gegebenenfalls entstehenden Zollschuld das Informationsblatt INF 1 verwenden.

Artikel 37 Artikel 37"Nichterhebungsverfahren - handelspolitische Maßnahmen"

Betrifft die Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr Veredelungserzeugnisse, die aus Einfuhrwaren oder unveredelten Waren hergestellt worden sind, für die zum Zeitpunkt der Überführung in das Verfahren (Nichterhebungsverfahren) besondere handelspolitische Maßnahmen galten, und gelten diese Maßnahmen weiter, so ersucht die Zollstelle, die die Anmeldung annimmt und das Informationsblatt INF 1 ausstellt, die Überwachungszollstelle um die für die Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen erforderlichen Angaben.

Artikel 38 Artikel 38"Informationsblatt INF 1 - Sicherheit"

Wird die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beantragt und wurde für die Festlegung der Sicherheit ein Informationsblatt INF 1 ausgefertigt, so kann dieses Informationsblatt INF 1 verwendet werden, sofern es folgende Angaben enthält:
  • in Feld 9 unter Buchstabe a): Betrag der für die Einfuhrwaren zu zahlenden Einfuhrabgaben,
  • in Feld 11: Tag, an dem die betreffenden Einfuhrwaren zum ersten Mal in das Verfahren übergeführt wurden, oder Tag, an dem die Einfuhrabgaben erstattet oder erlassen wurden.

Artikel 39 Artikel 39"Nachträgliche Prüfung des Informationsblattes INF 1; Teilsendungen; Duplikat"

(1) Erachtet die Zollstelle, die das Informationsblatt ausstellt, zusätzliche Angaben für notwendig, die in dem Informationsblatt nicht enthalten sind, so trägt sie diese Angaben ein. Reicht der Platz nicht aus, so ist ein zusätzliches Blatt beizufügen. Dies ist auf dem Original zu vermerken.

(2) Die Zollstelle, die das Informationsblatt ausgestellt hat, kann ersucht werden, die Echtheit des Informationsblattes und die Richtigkeit der Angaben nachträglich zu prüfen.

(3) Im Falle von Teilsendungen kann die für die Menge der in das Verfahren übergeführten Waren oder Erzeugnisse erforderliche Zahl von Informationsblättern ausgefertigt werden. Das ursprüngliche Informationsblatt kann auch durch weitere Informationsblätter ersetzt werden; wird nur ein Informationsblatt verwendet, so kann die Zollstelle, für die das Informationsblatt ausgestellt wird, die Menge der Waren oder Erzeugnisse auf dem Original vermerken. Reicht der Platz nicht aus, so ist ein zusätzliches Blatt beizufügen; dies ist auf dem Original zu vermerken.

(4) Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann das Informationsblatt nachträglich ausgestellt werden, jedoch nur bis zum Ablauf der Frist für die Aufbewahrung der Unterlagen.

(5) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung des Informationsblattes kann der Beteiligte bei der Zollstelle, die das Informationsblatt ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen.

Das Original und die Kopien dieses Informationsblattes sind mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:
  • DUPLICADO
  • DUPLIKAT
  • DUPLIKAT
  • ANTIΓPAΦO
  • DUPLICATE
  • DUPLICATA
  • DUPLICATO
  • DUPLICAAT
  • SEGUNDA VIA
  • KAKSOISKAPPALE
  • DUPLIKAT
  • DUPLICAT

Artikel 40 Artikel 40"Versand von Veredelungserzeugnissen und unveredelten Waren"

(1) Im Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) hergestellte Veredelungserzeugnisse und unveredelte Waren sind zwischen den beiden Teilen der Zollunion mit einem Versandschein T1 oder einem anderen Papier mit für diesen Zweck gleicher Wirkung zu befördern. Das Papier ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:
  • Mercancías PA/S
  • AF/S-varer
  • AV/S-Waren
  • Εμπορεύματα ΕΤ/Α
  • IP/S goods
  • Marchandises PA/S
  • Merci PA/S
  • AV/S-goederen
  • Mercadorias AA/S
  • SJ/T-tavaroita
  • AF/S-varor
  • Mercaderies PA/S.
(2) Gelten für Waren, die in das Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) übergeführt worden sind, oder für unveredelte Waren besondere handelspolitische Maßnahmen, und gelten diese Maßnahmen zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in das Versandverfahren weiter, so ist der in Absatz 1 genannte Vermerk durch einen der folgenden Vermerke zu ersetzen:
  • Política comercial
  • Handelspolitik
  • Handelspolitik
  • Εμπορική πολιτική
  • Commercial policy
  • Politique commerciale
  • Politica commerciale
  • Handelspolitiek
  • Política comercial
  • Kauppapolitiikka
  • Handelspolitik
  • Politica commercial.
(3) Werden im Verfahren der aktiven Veredelung (Verfahren der Zollrückvergütung) hergestellte Veredelungserzeugnisse zwischen den beiden Teilen der Zollunion befördert, so ist das Papier mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:
  • Mercancías PA/R
  • AF/T-varer
  • AV/R-Waren
  • Εμπορεύματα ΕΤ/Ε
  • IP/D goods
  • Marchandises PA/R
  • Merci PA/R
  • AV/T-goederen
  • Mercadorias AA/D
  • SJ/T-tavaroita
  • AF/R-varor
  • Mercaderies PA/R.

Artikel 41 Artikel 41"Dreieckverkehr"

Für die Zwecke dieses Kapitels(1) ist "Dreieckverkehr" die Regelung, nach der die Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in einem anderen Teil der Zollunion stattfindet als demjenigen, aus dem die Waren zur passiven Veredelung vorübergehend ausgeführt wurden.
  • (1) Anm. der Redaktion: Dieses Kapitel umfasst die Artikel 41 bis 47.

Artikel 42 Artikel 42"Informationsblatt INF 2"

Werden Veredelungserzeugnisse oder Ersatzerzeugnisse im Dreieckverkehr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so ist zur Erlangung der vollständigen oder teilweisen Befreiung der Veredelungserzeugnisse von den Einfuhrabgaben das Informationsblatt INF 2 für die Mitteilung der Angaben über die Waren der vorübergehenden Ausfuhr zu verwenden.

Artikel 43 Artikel 43"Verfahren für die Ausstellung eines Informationsblattes INF 2"

(1) Das Informationsblatt INF 2 wird in einem Original und einer Kopie auf Formblättern nach dem Muster in den Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften für die Menge der in das Verfahren übergeführten Waren ausgefertigt. Die Zollstelle der Überführung in das Verfahren versieht das Original und die Kopie des Informationsblattes INF 2 mit ihrem Sichtvermerk. Sie behält die Kopie und übergibt das Original dem Beteiligten.

(2) Die Zollstelle der Überführung in das Verfahren, die das Informationsblatt INF 2 mit ihrem Sichtvermerk zu versehen hat, gibt in Feld 16 an, welche Mittel zur Sicherung der Nämlichkeit der Waren der vorübergehenden Ausfuhr angewandt wurden.

(3) Bei Entnahme von Mustern oder Proben oder bei Verwendung von Abbildungen oder technischen Beschreibungen sichert die in Absatz 1 genannte Zollstelle diese durch Anbringen eines Zollverschlusses entweder an den Waren selbst, sofern sich diese dazu eignen, oder an der Umschließung, die auf diese Weise verschlusssicher gemacht wird.

Ein Aufkleber mit dem Stempelabdruck der Zollstelle und dem Verweis auf die Ausfuhranmeldung wird den Mustern oder Proben, Abbildungen und technischen Beschreibungen beigefügt, damit sie nicht ausgetauscht werden können.

Die Muster oder Proben, Abbildungen und technischen Beschreibungen, die nach Absatz 3 durch Verschluss gesichert sind, werden dem Ausführer übergeben, der sie bei der Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse oder der Ersatzerzeugnisse mit unverletztem Verschluss vorzulegen hat.

(4) Wird eine Analyse vorgenommen, deren Ergebnis erst vorliegt, nachdem die Zollstelle das Informationsblatt INF 2 mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, so wird dem Ausführer das Ergebnis der Analyse in einem die gebührende Gewähr bietenden Umschlag übergeben.

Artikel 44 Artikel 44"Bestätigung der Ausfuhr; Beendigung des Verfahrens"

(1) Die Ausgangszollstelle bestätigt auf dem Original, dass die Waren aus dem Zollgebiet verbracht worden sind, und gibt es der Person, die es vorgelegt hat, zurück.

(2) Der Einführer der Veredelungserzeugnisse oder der Ersatzerzeugnisse legt der Zollstelle der Beendigung des Verfahrens das Original des Informationsblattes INF 2 sowie gegebenenfalls die Nämlichkeitsmittel vor.

Artikel 45 Artikel 45"Nachträgliche Prüfung des Informationsblattes INF 2; Teilsendungen; zusammenfassende Informationsblätter; nachträgliche Ausstellung"

(1) Erachtet die Zollstelle, die das Informationsblatt ausstellt, zusätzliche Angaben für notwendig, die in dem Informationsblatt nicht enthalten sind, so trägt sie diese Angaben ein. Reicht der Platz nicht aus, so ist ein zusätzliches Blatt beizufügen. Dies ist auf dem Original zu vermerken.

(2) Die Zollstelle, die das Informationsblatt ausgestellt hat, kann ersucht werden, die Echtheit des Informationsblattes und die Richtigkeit der Angaben nachträglich zu prüfen.

(3) Im Fall von Teilsendungen kann die für die Menge der in das Verfahren übergeführten Waren oder Erzeugnisse erforderliche Zahl von Informationsblättern ausgefertigt werden. Das ursprüngliche Informationsblatt kann auch durch weitere Informationsblätter ersetzt werden; wird nur ein Informationsblatt verwendet, so kann die Zollstelle, für die das Informationsblatt ausgestellt wird, die Menge der Waren oder Erzeugnisse auf dem Original vermerken. Reicht der Platz nicht aus, so ist ein zusätzliches Blatt beizufügen; dies ist auf dem Original zu vermerken.

(4) Für Handelsströme im Dreieckverkehr mit einer großen Zahl von Vorgängen können die Zollbehörden die Verwendung zusammenfassender Informationsblätter für die Gesamtmenge der Ausfuhren in einem bestimmten Zeitraum gestatten.

(5) Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann das Informationsblatt nachträglich ausgestellt werden, jedoch nur bis zum Ablauf der Frist für die Aufbewahrung der Unterlagen.

Artikel 46 Artikel 46"Ausstellung eines Duplikats eines Informationsblattes INF 2"

Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung des Informationsblattes INF 2 kann der Beteiligte bei der Zollstelle, die das Informationsblatt ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen. Die Zollstelle gibt dem Antrag statt, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Waren der vorübergehenden Ausfuhr, für die das Duplikat beantragt wird, noch nicht wieder eingeführt worden sind.

Das Original und die Kopien des Informationsblattes sind mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:
  • DUPLICADO
  • DUPLIKAT
  • DUPLIKAT
  • ANTIΓPAΦO
  • DUPLICATE
  • DUPLICATA
  • DUPLICATO
  • DUPLICAAT
  • SEGUNDA VIA
  • KAKSOISKAPPALE
  • DUPLIKAT
  • DUPLICAT.

Artikel 49 Artikel 49"Rückwaren -Zustand der Waren bei der Wiedereinfuhr"

Die Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Artikel 48 wird nur gewährt, wenn sich die Waren bei der Wiedereinfuhr im gleichen Zustand befinden wie bei der Ausfuhr.

Artikel 50 Artikel 50"Rückwaren - Veredelungserzeugnisse"

Die Artikel 48 und 49 gelten sinngemäß für Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich nach einer aktiven Veredelung ausgeführt oder wiederausgeführt worden sind.

Der gesetzlich geschuldete Einfuhrabgabenbetrag wird nach den für das Verfahren der aktiven Veredelung geltenden Bestimmungen berechnet; als Tag der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gilt der Tag der Wiederausfuhr der Veredelungserzeugnisse.

Artikel 51 Artikel 51"Teilmengen; Teile und Zubehör von Rückwaren"

(1) Rückwaren werden auch dann von den Einfuhrabgaben befreit, wenn nur ein Teil der Menge der zuvor aus dem Zollgebiet des anderen Teils der Zollunion ausgeführten Waren wieder eingeführt wird.

(2) Dies gilt auch, wenn es sich bei den Rückwaren um Teile oder Zubehör von zuvor aus dem Zollgebiet des anderen Teils der Zollunion ausgeführten Maschinen, Instrumenten, Geräten oder sonstigen Waren handelt.

Artikel 52 Artikel 52"Rückwaren – Zulässige Behandlungen"

(1) Abweichend von Artikel 50 werden folgende Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit:
  1. Waren, die nach ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet des anderen Teils der Zollunion lediglich einer zur Erhaltung ihres Zustands erforderlichen Behandlung oder einer Behandlung, die allein der Änderung ihres Aussehens dient, unterzogen worden sind;
  2. Waren, die nach ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet des anderen Teils der Zollunion zwar einer anderen als einer zur Erhaltung ihres Zustands erforderlichen Behandlung oder einer Behandlung, die nicht allein der Änderung ihres Aussehens dient, unterzogen worden sind, die sich jedoch als schadhaft oder für die vorgesehene Verwendung ungeeignet erwiesen haben, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. Die Waren sind ausschließlich zum Zweck der Ausbesserung oder Instandsetzung behandelt worden.
    2. Erst nach Beginn der genannten Behandlung ist festgestellt worden, dass die Waren für die vorgesehene Verwendung ungeeignet sind.
(2) Sind die Rückwaren einer nach Absatz 1 Buchstabe b) zulässigen Behandlung unterzogen worden und hätte diese im Verfahren der passiven Veredelung eine Einfuhrabgabenpflicht begründet, so finden die für dieses Verfahren geltenden Bestimmungen über die Abgabenerhebung Anwendung.

Besteht die Behandlung der Waren jedoch in einer Ausbesserung oder Instandsetzung, die infolge außerhalb des Zollgebiets der beiden Teile der Zollunion eingetretener und den Zollbehörden glaubhaft dargelegter unvorhergesehener Umstände erforderlich geworden ist, so wird die Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, sofern der Wert der Rückwaren infolge dieser Behandlung nicht höher ist als zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet des anderen Teils der Zollunion.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 Unterabsatz 2
  1. ist "Ausbesserung oder Instandsetzung, die erforderlich geworden ist," jeder Vorgang, mit dem die außerhalb des Zollgebiets der beiden Teile der Zollunion an den Waren aufgetretenen Funktionsmängel oder Materialschäden behoben werden und ohne den die Waren nicht mehr in normaler Weise für die vorgesehenen Zwecke verwendet werden könnten;
  2. gilt der Wert der Rückwaren infolge der Behandlung als nicht höher als zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet des anderen Teils der Zollunion, wenn die Behandlung nicht über das für die weitere Verwendung der Waren in gleicher Weise wie zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr erforderliche Maß hinausgeht.
Müssen bei der Ausbesserung oder Instandsetzung der Waren Ersatzteile eingebaut werden, so ist dies auf die für die weitere Verwendung der Waren in gleicher Weise wie zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr erforderlichen Teile zu beschränken.

Artikel 53 Artikel 53"Rückwaren - Nämlichkeitssicherung"

Bei der Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten stellen die Zollbehörden auf Antrag des Beteiligten ein Papier aus, das alle Angaben enthält, die für die Feststellung der Nämlichkeit im Falle der Wiedereinfuhr in das Zollgebiet des anderen Teils der Zollunion erforderlich sind.

Artikel 54 Artikel 54"Rückwaren – vorzulegende Unterlagen"

(1) Als Rückwaren können Waren nur zugelassen werden,
  1. wenn für sie außer der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr
    1. das dem Ausführer von den Zollbehörden übergebene Exemplar der Ausfuhranmeldung oder eine von diesen beglaubigte Kopie,
    2. das Auskunftsblatt nach Artikel 55 vorgelegt wird.
    Die unter den Ziffern i) und ii) genannten Papiere werden nicht verlangt, wenn die Zollstelle der Wiedereinfuhr anhand anderer ihr vorliegender oder vom Beteiligten vorzulegender Nachweise feststellen kann, dass die zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Waren die nämlichen sind wie die ursprünglich aus dem Zollgebiet des anderen Teils der Zollunion ausgeführten und dass sie zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Zulassung als Rückwaren erfüllten;
  2. wenn sie mit einem im anderen Teil der Zollunion ausgestellten Carnet ATA eingeführt werden.

    Diese Waren können auch nach Ablauf der Geltungsdauer des Carnets ATA nach Artikel 48 als Rückwaren zugelassen werden.
In allen Fällen sind folgende Förmlichkeiten zu erfüllen:
  1. Prüfen der Angaben in den Feldern A bis G des Wiedereinfuhrabschnitts,
  2. Ausfüllen des Stammblatts und des Feldes H des Wiedereinfuhrabschnitts,
  3. Einbehalten des Wiedereinfuhrabschnitts.
(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt nicht für den grenzüberschreitenden Verkehr von Umschließungen, Beförderungsmitteln oder bestimmten, in ein besonderes Verfahren übergeführten Waren, sofern nach den autonomen oder vertraglichen Vorschriften unter diesen Umständen Zollpapiere nicht verlangt werden.

Er gilt ebenfalls nicht, sofern die Waren mündlich oder durch eine andere Form der Willenserklärung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden können.

(3) Die Zollstelle der Wiedereinfuhr kann vom Beteiligten zusätzliche Nachweise verlangen, die sie insbesondere für die Feststellung der Nämlichkeit der Rückwaren für erforderlich erachtet.

Artikel 55 Artikel 55"Auskunftsblatt INF 3"

Das Auskunftsblatt INF 3 wird in einem Original und zwei Kopien auf Formblättern nach dem Muster in den Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften ausgestellt.

Artikel 56 Artikel 56"Verfahren für die Ausstellung des Auskunftsblattes INF 3"

(1) Das Auskunftsblatt INF 3 wird auf Antrag des Ausführers bei Erledigung der Ausfuhrförmlichkeiten für die betreffenden Waren von der Ausfuhrzollstelle ausgestellt, sofern der Ausführer erklärt, dass die Waren wahrscheinlich über eine Zollstelle des anderen Teils der Zollunion wieder eingeführt werden.

(2) Das Auskunftsblatt INF 3 kann auf Antrag des Ausführers auch nach Erledigung der Ausfuhrförmlichkeiten für die betreffenden Waren von der Ausfuhrzollstelle ausgestellt werden, sofern diese anhand der ihr vorliegenden Informationen feststellen kann, dass sich die Angaben im Antrag des Ausführers auf die ausgeführten Waren beziehen.

Artikel 47 Artikel 47"Veredelungskosten als Bemessungsgrundlage"

(1) Für Veredelungserzeugnisse, die für den zollrechtlich freien Verkehr bestimmt sind, kann auf Antrag eine teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt werden, indem die Veredelungskosten als Grundlage des Wertes für die Abgaben herangezogen werden.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn Waren der vorübergehenden Ausfuhr, die nicht Ursprungserzeugnisse eines Teils der Zollunion im Sinne von Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 des Zollkodex der Gemeinschaft und im Sinne von Titel III Kapitel 2 Abschnitt 1 der andorranischen Zollordnung sind, in einem Teil der Zollunion abgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind; dies gilt nicht für Waren ohne kommerziellen Charakter.

(3) Die Artikel 29 bis 35 des Zollkodex der Gemeinschaft und die Artikel 39 bis 45 der andorranischen Zollordnung gelten sinngemäß für die Veredelungskosten, bei denen die Waren der vorübergehenden Ausfuhr nicht zu berücksichtigen sind.

Artikel 48 Artikel 48"Rückwaren"

(1) Waren aus dem einen Teil der Zollunion, die nach ihrer Ausfuhr aus dessen Zollgebiet in das Zollgebiet des anderen Teils der Zollunion wieder eingeführt und dort innerhalb von drei Jahren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, werden auf Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben befreit.

Die Frist von drei Jahren kann überschritten werden, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.

(2) Sind die Rückwaren vor ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet des einen Teils der Zollunion aufgrund ihrer Verwendung für einen besonderen Zweck zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder einfuhrabgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden, so wird die in Absatz 1 genannte Befreiung nur gewährt, wenn diese Waren für denselben Zweck wieder eingeführt werden.

Werden die Waren nicht für denselben Zweck wieder eingeführt, so wird der zu erhebende Einfuhrabgabenbetrag um den bei der ersten Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erhobenen Betrag vermindert. Ist dieser Betrag höher als der sich aus der Überführung der Rückwaren in den zollrechtlich freien Verkehr ergebende Betrag, so wird keine Erstattung gewährt.

(3) Die Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Absatz 1 wird nicht gewährt, wenn die Waren im Verfahren der passiven Veredelung aus dem Zollgebiet des einen Teils der Zollunion ausgeführt worden sind, es sei denn, dass sich die Waren noch im gleichen Zustand befinden wie bei der Ausfuhr.

Artikel 57 Artikel 57"Auskunftsblatt INF 3 - Nämlichkeitssicherung"

(1) Das Auskunftsblatt INF 3 enthält alle Angaben, die die Zollbehörden für die Feststellung der Nämlichkeit der ausgeführten Waren benötigen.

(2) Sollen die ausgeführten Waren über mehrere andere Zollstellen als die Ausfuhrzollstelle in das Zollgebiet des anderen Teils der Zollunion oder in das Zollgebiet beider Teile der Zollunion wieder eingeführt werden, so kann der Ausführer die Ausstellung mehrerer Auskunftsblätter INF 3 für die Gesamtmenge der ausgeführten Waren beantragen.

Ferner kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die ein Auskunftsblatt INF 3 ausgestellt haben, beantragen, dieses durch mehrere Auskunftsblätter INF 3 für die Gesamtmenge der in dem ursprünglichen Auskunftsblatt INF 3 aufgeführten Waren zu ersetzen.

Der Ausführer kann auch die Ausstellung eines Auskunftsblattes INF 3 für einen Teil der ausgeführten Waren beantragen.

Artikel 58 Artikel 58"Auskunftsblatt INF 3 - Original, Abschriften"

Das Original und eine Kopie des Auskunftsblattes INF 3 werden dem Ausführer zur Vorlage bei der Zollstelle der Wiedereinfuhr übergeben. Die zweite Kopie wird von der Zollstelle, die das Auskunftsblatt INF 3 ausgestellt hat, zu den Akten genommen.

Artikel 59 Artikel 59"Wiedereinfuhr"

(1) Die Zollstelle der Wiedereinfuhr vermerkt die Menge der von den Einfuhrabgaben befreiten Rückwaren auf dem Original und auf der Kopie des Auskunftsblattes INF 3; sie behält das Original und übersendet den Zollbehörden, die das Auskunftsblatt ausgestellt haben, die mit Nummer und Datum der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr versehene Kopie.

(2) Diese Zollbehörden vergleichen diese Kopie mit der in ihren Akten befindlichen Kopie und nehmen sie ebenfalls zu den Akten.

Artikel 60 Artikel 60"Ausstellung eines Duplikats eines Auskunftsblattes INF 3"

Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung des Originals des Auskunftsblattes INF 3 kann der Beteiligte bei den Zollbehörden, die das Auskunftsblatt INF 3 ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen. Diese geben dem Antrag statt, sofern die Umstände dies rechtfertigen. Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:
  • DUPLICADO
  • DUPLIKAT
  • DUPLIKAT
  • ANTIΓPAΦO
  • DUPLICATE
  • DUPLICATA
  • DUPLICATO
  • DUPLICAAT
  • SEGUNDA VIA
  • KAKSOISKAPPALE
  • DUPLIKAT
  • DUPLICAT.
Die Zollbehörden vermerken auf der in ihren Akten befindlichen Kopie des Auskunftsblattes INF 3, dass ein Duplikat ausgestellt worden ist.

Artikel 61 Artikel 61"Prüfung des Auskunftsblattes INF 3"

(1) Die Ausfuhrzollstelle übermittelt der Zollstelle der Wiedereinfuhr auf Ersuchen alle ihr vorliegenden Informationen, damit diese feststellen kann, ob die Waren die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Kapitels(1) erfüllen.

(2) Für das Ersuchen und die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Informationen kann das Auskunftsblatt INF 3 verwendet werden.
  • (1) Anm. der Redaktion: Dieses Kapitel umfasst die Artikel 48 bis 61.

Artikel 62 Artikel 62"Ursprungsregeln"

(1) Nach Artikel 7 des Abkommens wendet das Fürstentum Andorra - in gleicher Weise wie die Gemeinschaft - die Gemeinschaftsvorschriften über die Ursprungsregeln für den Handel mit Ländern an, die Zollpräferenzen genießen.

(2) Gewährt das Fürstentum Andorra autonom die in Absatz 1 genannten Zollpräferenzen und wünschen seine Behörden eine nachträgliche Prüfung eines Ursprungszeugnisses (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Formblatt A) oder einer Erklärung auf der Rechnung, so wird diese Prüfung von einer der in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten Zollstellen der Gemeinschaft vorgenommen.

Artikel 63 Artikel 63"Ersatzursprungszeugnisse"

Die Ersatzursprungszeugnisse, die von den Zollstellen der Gemeinschaft oder den Zollstellen des Fürstentums Andorra ausgestellt werden, unter deren Überwachung sich die Waren befinden, werden im anderen Teil der Zollunion unter den für die jeweiligen Verfahren festgelegten Voraussetzungen angenommen.

Artikel 64 Artikel 64"Lieferantenerklärungen"

Das Fürstentum Andorra wendet die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des Rates vom 11. Juni 2001 über Verfahren zur Erleichterung der Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ausfertigung von Erklärungen auf der Rechnung und Formblättern EUR.2 sowie der Erteilung bestimmter Zulassungen als anerkannter Ausführer gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Ländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3351/83(1) mit Ausnahme des Artikels 8 sinngemäß an.
  • (1) ABl. L 165 vom 21.6.2001, S. 1.

TITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 65 Artikel 65"Ausschuss für den Zollkodex; Ausschuss für die Außenhandelsstatistik"

(1) Sachverständige aus dem Fürstentum Andorra werden an der Arbeit der in Absatz 2 aufgeführten Fachausschüsse beteiligt, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bereichen unterstützen, die für das Funktionieren der Zollunion von unmittelbarer Bedeutung sind, sofern dies für die Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens der Zollunion erforderlich ist. Das Verfahren für ihre Teilnahme ist in diesem Kapitel(1) festgelegt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Ausschüsse sind:
  • der Ausschuss für den Zollkodex,
  • der Ausschuss für Außenhandelsstatistik.
  • (1) Anm. der Redaktion: Dieses Kapitel umfasst die Artikel 65 bis 68.

Artikel 66 Artikel 66"Sachverständige"

Das Fürstentum Andorra benennt einen Sachverständigen, der es in den Sitzungen der in Artikel 65 genannten Ausschüsse vertritt. Der Sachverständige, bei dem es sich um ein Mitglied der andorranischen Verwaltung handeln muss, wird an der Arbeit der genannten Ausschüsse beteiligt, wenn diese das Funktionieren der Zollunion betrifft. Er legt den Standpunkt des Fürstentums Andorra dar. Er ist nicht stimmberechtigt. Die Stellungnahme des Sachverständigen wird gesondert zu Protokoll genommen.

Artikel 67 Artikel 67"Mitteilung der Tagsordnungspunkte"

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften teilt dem in Artikel 66 genannten Sachverständigen rechtzeitig die Sitzungstermine und alle Punkte mit, die auf der Tagesordnung eines Ausschusses stehen, in dem er das Fürstentum Andorra vertritt. Die Kommission übermittelt dem Sachverständigen alle sachdienlichen Informationen.

Artikel 68 Artikel 68"Schlussbestimmung"

Auf Initiative seines Vorsitzenden kann der Ausschuss ohne den Sachverständigen zusammentreten, der das Fürstentum Andorra vertritt. In diesem Fall wird das Fürstentum Andorra unterrichtet.

Artikel 69 Artikel 69"Durchführung und Anwendung der Bestimmungen"

(1) Ist in den von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Vorschriften, auf die in diesem Beschluss verwiesen wird, vorgesehen, dass von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine Entscheidung zur Regelung bestimmter Fälle getroffen wird, so wird von den Behörden des Fürstentums Andorra eine entsprechende Entscheidung getroffen.

(2) Die Bestimmungen über die gegenüber Drittländern angewandten Einfuhrförmlichkeiten und die sonstigen im Zollwesen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in den beiden Teilen der Zollunion inhaltlich übereinstimmen, werden für die Zwecke ihrer Durchführung und Anwendung im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ausgelegt.

Artikel 70 Artikel 70"Sonstige Schlussbestimmungen"

Die Beschlüsse Nrn. 2/91 und 1/96 werden aufgehoben.

Artikel 71 Artikel 71"In-Kraft-Treten"

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.