Hinweis

Zum Stichtag 22.11.2011 bestehen zwischen der Europäischen Union und dem Land "Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln" folgende Präferenzregelungen:

  • Beschluss des Rates über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft
    (Bedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen, die sich in einem ÜLG im zollrechtlich freien Verkehr befinden beinhaltet Anhang IV zum o.a. Beschluss)
    (ÜLG (zusätzliche Freiverkehrspräferenz))
    Zurzeit können dem ausgewählten Land keine Begünstigungen innerhalb des Übersee-Assoziationsbeschlusses gewährt werden, da dieses Land der Kommission die für die Zusammenarbeit der Verwaltungen erforderlichen Informationen noch nicht übermittelt hat.
  • Beschluss des Rates über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft
    (Ursprungsregeln beinhaltet Anhang III zum o.a. Beschluss)
    (ÜLG)
    Zurzeit können dem ausgewählten Land keine Begünstigungen innerhalb des Übersee-Assoziationsbeschlusses gewährt werden, da dieses Land der Kommission die für die Zusammenarbeit der Verwaltungen erforderlichen Informationen noch nicht übermittelt hat.
  • Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 (geändert mit VO (EU) Nr. 512/2011; veröffentlicht in Abl. (EU) Nr. L 145 v. 31.05.2011)
    (Ursprungsregeln beinhaltet ZK-DVO: VO (EWG) Nr. 2454/93)

    (APS-other beneficiary countries (OBC))
    Zurzeit können dem ausgewählten Land keine Begünstigungen im Rahmen des APS gewährt werden, da dieses Land der Kommission die für die Zusammenarbeit der Verwaltungen erforderlichen Informationen noch nicht übermittelt hat.

Bitte wählen Sie die gewünschte Regelung aus.