Länderinformation Simbabwe/ESA-Staaten zum Stichtag 22.07.2021

Präferenzregelung

  • Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, geändert mit Beschluss 1/2020 vom 14. Januar 2020 (Ursprungsregeln beinhaltet Protokoll 1 zum o.a. Beschluss)

Art der Regelung

Art der Präferenzgewährung

  • Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit

Präferenznachweise

  • Ursprungsangabe bei Ausstellung/Ausfertigung im Regelfall: Europäische Gemeinschaft
  • Erklärung auf der Rechnung nach vorgeschriebenem Wortlaut, bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro ohne Berücksichtigung bewilligungsbedürftiger Vereinfachungen, bei Import in die EU.
  • Bei Export aus einem ESA-Staat der REX anwendet (derzeit nur Simbabwe, siehe Mitteilung der Europäischen Kommission)
    • Erklärung auf der Rechnung von Registrierten Ausführern
    • Erklärung auf der Rechnung von nicht Registrierten Ausführern bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro
  • Bei Export aus der EU, siehe Mitteilung der Europäischen Kommission
    • Erklärung auf der Rechnung von Registrierten Ausführern
    • Erklärung auf der Rechnung von nicht Registrierten Ausführern bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro

Gültigkeitsfrist

Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen

  • Abgabe der Erklärung auf der Rechnung ohne wertmäßige Beschränkung (Ermächtigter Ausführer), bei Import in die EU

Registrierter Ausführer/Wiederversender

Ausnahmen vom Präferenznachweis

  • Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um eine nichtkommerzielle Sendung von Privatpersonen an Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 500 Euro eingehalten ist.
  • Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 1.200 Euro eingehalten ist.

Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation

  • Der Nachweis einer unmittelbaren Beförderung muss nicht erbracht werden. Die Nämlichkeit und Nichtmanipulation der Erzeugnisse muss gegeben sein und ist nur auf Anforderung der Einfuhrzollbehörden nachzuweisen.

Ursprungssystematik

  • Ausreichende Be- oder Verarbeitung: Vollständig über die Kriterien der Be- oder Verarbeitungsliste definiert; vorbehaltlich einer über die so genannten Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.
  • Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonstigen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.

Allgemeine Toleranz

  • 15 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken.

Kumulierung

  • Eingeschränkte und vollständige diagonale Kumulierung mit in der Gemeinschaft, in den ESA-Staaten, den ÜLG oder den anderen AKP-Staaten vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen vorbehaltlich der ergänzenden Regelungen des Artikels 4 Absatz 7.
  • Die Kumulierung gemäß Artikel 3 und Artikel 4 des Protokolls 1 ist von der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) abhängig. (Anmerkung: Für Mauritius ab dem 12.11.2018, Bekanntmachung im Amtsblatt (EU) Nr. C 407 vom 12.11.2018), für die EU ab dem 22.02.2019, Bekanntmachung im Amtsblatt (EU) Nr. C 69 vom 22.02.2019 anwendbar)
  • Bei Ausfuhr aus ESA-Staaten: Eingeschränkte Kumulierung für Vormaterialien, die Ur-sprungserzeugnisse eines benachbarten Entwicklungslandes sind, siehe ausgewählte Anlagen Anhang VIII, vorbehaltlich einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung und der ergänzenden Regelung des Artikels 5.

Territorialitätsprinzip

  • Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im Gebiet der jeweiligen Partei erfüllt werden.

Ausnahme vom Territorialitätsprinzip

  • Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Buchmäßige Trennung

  • Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.