Länderinformation Samoa/Pazifik-Staaten (WPS) zum Stichtag 31.10.2024
Präferenzregelung
- Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits
Art der Regelung
Art der Präferenzgewährung
Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit
Präferenznachweise
- Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- Artikel 15 Protokoll II
- Artikel 16 Protokoll II
- Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut, bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro ohne Berücksichtigung bewilligungsbedürftiger Vereinfachungen
- Artikel 15 Protokoll II
- Artikel 20 Protokoll II
Gültigkeitsfrist
- 10 Monate
- Artikel 22 Protokoll II
Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen
- Abgabe der Ursprungserklärung ohne wertmäßige Beschränkung (Ermächtigter Ausführer)
- Artikel 21 Protokoll II
Registrierter Ausführer/Wiederversender
- Nicht vorgesehen
Ausnahmen vom Präferenznachweis
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um nichtkommerzielle Sendungen von Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 500 Euro eingehalten ist.
- Artikel 25 Protokoll II
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 1.200 Euro eingehalten ist.
- Artikel 25 Protokoll II
Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation
- Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung.
- Artikel 13 Protokoll II
Ursprungssystematik
- Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonstigen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.
- Artikel 7 Protokoll II
- Ausreichende Be- oder Verarbeitung: Vollständig über die Kriterien der Be- oder Verarbeitungsliste definiert; vorbehaltlich einer über die so genannten Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.
- Artikel 6 Protokoll II
Allgemeine Toleranz
- 15 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken.
- Artikel 6 Protokoll II
Kumulierung
- Eingeschränkte Kumulierung für Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse eines benachbarten Entwicklungslandes sind, vorbehaltlich einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung und der ergänzenden Regelung des Artikels 4a.
- Artikel 4a Protokoll II
- Artikel 26 Protokoll II
- Eingeschränkte Kumulierung für Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der Pazifik-Staaten oder der ÜLG oder der anderen AKP-Staaten sind, vorbehaltlich einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung. Die Anwendung der Kumulierung mit anderen als den Pazifik-Staaten ist erst nach einer Veröffentlichung im Amtsblatt Reihe C möglich. (Anmerkung: Für die EU erfolgte dies mit der Bekanntmachung 2019/C 69/02 vom 22.02.2019)
- Artikel 3 Protokoll II
- Artikel 4 Protokoll II
- Artikel 26 Protokoll II
- Kumulierung mit in der Gemeinschaft, in den Pazifik-Staaten, in den ÜLG oder in den anderen AKP-Staaten vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen (sog. Vollständige Kumulierung). Die Anwendung der Kumulierung mit anderen als den Pazifik-Staaten ist erst nach einer Veröffentlichung im Amtsblatt Reihe C möglich. (Anmerkung: Für die EU erfolgte dies mit der Bekanntmachung 2019/C 69/02 vom 22.02.2019)
- Artikel 3 Protokoll II
- Artikel 4 Protokoll II
- Artikel 26 Protokoll II
Territorialitätsprinzip
- Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im Gebiet der jeweiligen Partei erfüllt werden.
- Artikel 12 Protokoll II
Ausnahme vom Territorialitätsprinzip
- Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
- Artikel 12 Protokoll II
Buchmäßige Trennung
- Nicht vorgesehen
DURCHSCHNITTSWERTKALKULATION
- Nicht anwendbar