Länderinformation Marokko (MA) -R zum Stichtag 02.12.2025

Präferenzregelung

  • Revidiertes Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (Hinweis: Ursprungsregeln sind in den Anlagen I des BESCHLUSS Nr. 1/2023 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES DES REGIONALEN ÜBEREINKOMMENS vom 7. Dezember 2023, geändert mit den Beschlüssen 1/2024 und 2/2024 des gemischten Ausschusses des regionalen Übereinkommens vom 12. Dezember 2024 enthalten.
  • Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits
  • Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits
    (Ursprungsregeln beinhaltet Protokoll Nr. 4 zum o.a. Abkommen); geändert mit Beschluss Nr. ... des Assoziationsrates EU-Marokko vom ...

Art der Regelung

Art der Präferenzgewährung

  • Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit

Präferenznachweise

  • Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut, bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro ohne Berücksichtigung bewilligungsbedürftiger Vereinfachungen
  • Anerkennung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen bei der Einfuhr ist möglich, Einzelheiten siehe BESCHLUSS Nr. 1/2024 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über PAN-EUROPA-MITTELMEER-PRÄFERENZURSPRUNGSREGELN

  • Bei der Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in der Westsahara, die der Kontrolle der Zollbehörden des Königreichs Marokko unterliegen:

    • EUR.1 nach Muster im Anhang zu Gemeinsame Erklärung über die Anwendung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4
    • Besonderheiten in Feld 2, Feld 4 und Feld 7
    • Ursprungserkärung auf der Rechnung
    • Hinweis auf den regionalen Ursprung (Laâyoune-Sakia El Hamra, Dakhla Oued Ed-Dahab)

     

Gültigkeitsfrist

Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen

  • Abgabe der Ursprungserklärung ohne wertmäßige Beschränkung (Ermächtigter Ausführer)

Registrierter Ausführer/Wiederversender

  • Nicht vorgesehen

Ausnahmen vom Präferenznachweis

  • Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um eine nichtkommerzielle Sendung von Privatpersonen an Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 500 Euro eingehalten ist.
  • Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 1.200 Euro eingehalten ist.

Nichtmanipulation/Unmittelbare Beförderung

  • Der Nachweis einer unmittelbaren Beförderung muss nicht erbracht werden. Die Nämlichkeit und Nichtmanipulation der Erzeugnisse müssen gegeben sein und gelten als erfüllt, insoweit die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben.

Ursprungssystematik

  • Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonstigen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.
  • Ausreichende Be- oder Verarbeitung: Vollständig über die Kriterien der Be- oder Verarbeitungsliste definiert; vorbehaltlich einer über die so genannten Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.

Allgemeine Toleranz

  • 15 % Gewichtstoleranz bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24 des Harmonisierten Systems, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16; 15 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar. Die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gem. den in der Verarbeitungsliste niedergelegten Regelungen dürfen nicht überschritten werden.

Kumulierung

  • Eingeschränkte bilaterale Kumulierung unter dem Vorbehalt einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.
  • Eingeschränkte diagonale Kumulierung, unter dem Vorbehalt einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung. Die Anwendung der Kumulierung ist abhängig von der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C), Artikel 8 Abs. 2, siehe Matrix
  • Vollständige diagonale Kumulierung für alle Erzeugnisse, außer der in die Kapitel 50 bis 63 fallenden Erzeugnisse, unter dem Vorbehalt einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung. Die Anwendung der Kumulierung ist abhängig von der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C), Artikel 8 Abs. 2, siehe Matrix
  • Vollständige bilaterale Kumulierung für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63, nur für die Zwecke des bilateralen Handels zwischen den Vertragsparteien, unter dem Vorbehalt einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung. Die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziationsprozesses der Europäischen Union und die Republik Moldau gelten als eine einzige anwendende Vertragspartei.

  • Vollständige diagonale Kumulierung nur dann auch für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63, die in die andere Vertragspartei eingeführt werden, wenn dies die Einfuhrvertragspartei einseitig zugelassen hat und dies durch eine entsprechende Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) bekannt gemacht worden ist, Artikel 7 Absatz 5. Liste der Vertragsparteien, die von der Möglichkeit der Ausdehnung der Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 Gebrauch machen siehe Anhang II zur Mitteilung der Kommission über die Kumulierung (siehe "Ausgewählte Anlagen")

Territorialitätsprinzip

  • Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im Gebiet der jeweiligen Partei erfüllt werden.

Ausnahme vom Territorialitätsprinzip

  • Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung (Draw-Back-Verbot)

  • Das Verbot gilt für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in einer Vertragspartei bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems verwendet worden sind.

Buchmäßige Trennung

  • Das Verfahren der buchmäßigen Trennung von austauschbaren Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft ist zulässig.

DURCHSCHNITTSWERTKALKULATION