Länderinformation St. Kitts und Nevis/CARIFORUM zum Stichtag 10.09.2024
Präferenzregelung
- Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
Art der Regelung
Art der Präferenzgewährung
Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit
Präferenznachweise
- Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- Artikel 16 Protokoll I
- Artikel 17 Protokoll I
- Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut, bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro ohne Berücksichtigung bewilligungsbedürftiger Vereinfachungen
- Artikel 16 Protokoll I
- Artikel 21 Protokoll I
Gültigkeitsfrist
- 10 Monate
- Artikel 23 Protokoll I
Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen
- Abgabe der Ursprungserklärung ohne wertmäßige Beschränkung (Ermächtigter Ausführer)
- Artikel 22 Protokoll I
Registrierter Ausführer/Wiederversender
- Nicht vorgesehen
Ausnahmen vom Präferenznachweis
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um eine nichtkommerzielle Sendung von Privatpersonen an Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 500 Euro eingehalten ist.
- Artikel 26 Protokoll I
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 1.200 Euro eingehalten ist.
- Artikel 26 Protokoll I
Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation
- Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung.
- Artikel 14 Protokoll I
Ursprungssystematik
- Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonstigen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.
- Artikel 8 Protokoll I
Allgemeine Toleranz
- 15 % Werttoleranz mit folgender Einschränkung: Keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken.
- Artikel 7 Protokoll I
Kumulierung
- Eingeschränkte Kumulierung für Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, der CARIFORUM-Staaten, der ÜLG oder der anderen AKP-Staaten sind, vorbehaltlich einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung und der ergänzenden Regelungen des Artikels 4 Absätze 4 und 5.
- Artikel 3 Protokoll I
- Artikel 4 Protokoll I
- Artikel 27 Protokoll I
- Vollständige Kumulierung mit in der Gemeinschaft, in den CARIFORUM-Staaten, den ÜLG oder den anderen AKP-Staaten vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen vorbehaltlich der ergänzenden Regelungen des Artikels 4 Absätze 4 und 5.
- Artikel 3 Protokoll I
- Artikel 4 Protokoll I
- Artikel 27 Protokoll I
- Eingeschränkte Kumulierung für Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse eines benachbarten Entwicklungslandes sind, vorbehaltlich einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung und der ergänzenden Regelung des Artikels 5.
- Artikel 5 Protokoll I
- Die Kumulierung nach Artikel 3 Absatz 1 und 2 kann auf die ÜLG und die anderen AKP-Staaten nur angewendet werden, wenn die am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Staaten und der Bestimmungsstaat eine Übereinkunft über Verwaltungszusammenarbeit geschlossen haben (Artikel 3 Absatz 3 c). (Anmerkung: Für die EU erfolgte dies mit der Bekanntmachung 2019/C 69/02 vom 22.02.2019, eine Bekanntmachung seitens der CARIFORUM-Staaten gem. Artikel 4 Absatz 3 c ist noch nicht bekannt)
Territorialitätsprinzip
- Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im Gebiet der jeweiligen Partei erfüllt werden.
- Artikel 13 Protokoll I
Ausnahme vom Territorialitätsprinzip
- Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
- Artikel 13 Protokoll I
Buchmäßige Trennung
- Nicht vorgesehen
DURCHSCHNITTSWERTKALKULATION
- Nicht anwendbar