Länderinformation Kenia/Ostafrikanische Gemeinschaft (englisch EAC East African Community) zum Stichtag 05.09.2024

Präferenzregelung

  • Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits
    (Ursprungsregeln beinhaltet Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016)

Art der Regelung

Art der Präferenzgewährung

  • Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit

Präferenznachweise

  • Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut, bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro ohne Berücksichtigung bewilligungsbedürftiger Vereinfachungen

Gültigkeitsfrist

Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen

  • Abgabe der Ursprungserklärung ohne wertmäßige Beschränkung (Ermächtigter Ausführer)

Registrierter Ausführer/Wiederversender

  • Nicht vorgesehen

Ausnahmen vom Präferenznachweis

  • Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um eine nichtkommerzielle Sendung von Privatpersonen an Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 500 Euro eingehalten ist.
  • Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 1.200 Euro eingehalten ist.

Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation

  • Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung.

Ursprungssystematik

  • Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonstigen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.
  • Ausreichende Be- oder Verarbeitung: Vollständig über die Kriterien der Be- oder Verarbeitungsliste definiert; vorbehaltlich einer über die so genannten Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.
  • In Artikel 4 Absatz 3 ist eine weitere Regelung zur ausreichenden Be- oder Verarbeitung normiert. Danach gelten Fischereierzeugnisse der Positionen 1604 und 1605 als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn sie in Betrieben an Land eines AKP-Staates des Pazifischen Ozeans mit Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 0302 oder 0303, die in einem Hafen dieses Staates angelandet wurden, in diesem Staat verarbeitet oder hergestellt werden.

Allgemeine Toleranz

  • 15 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken.

Kumulierung

  • Eingeschränkte Kumulierung für Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der ÜLG sind, vorbehaltlich einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung und der ergänzenden Regelungen des Artikels 6 Absatz 4.
  • Eingeschränkte Kumulierung für Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Südafrikas sind (einschließlich der vollen Kumulierung innerhalb der SACU), vorbehaltlich einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung und der ergänzenden Regelungen des Artikels 6 Absätze 7 bis 12.
  • Eingeschränkte Kumulierung für Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse eines benachbarten Entwicklungslandes sind, vorbehaltlich einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung und der ergänzenden Regelungen des Artikels 6 Absatz 13.
  • Vollständige Kumulierung mit in der Gemeinschaft oder in den ÜLG vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen

Territorialitätsprinzip

  • Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im Gebiet der jeweiligen Partei erfüllt werden.

Ausnahme vom Territorialitätsprinzip

  • Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Buchmäßige Trennung

  • Nicht vorgesehen