Länderinformation Kenia/MAR (AKP) zum Stichtag 04.02.2019
Präferenzregelung
- Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören
(Ursprungsregeln beinhaltet Anhang II der o.a. Verordnung)
Art der Regelung
Art der Präferenzgewährung
Einseitige Präferenzgewährung durch die Europäische Gemeinschaft
Präferenznachweise
- Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- Artikel 14 Anhang II
- Artikel 15 Anhang II
- Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut, bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro ohne Berücksichtigung bewilligungsbedürftiger Vereinfachungen
- Artikel 14 Anhang II
- Artikel 19 Anhang II
- Ursprungsangabe bei Ausstellung/Ausfertigung im Regelfall: Europäische Gemeinschaft
Gültigkeitsfrist
- 10 Monate
- Artikel 21 Anhang II
Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen
- Abgabe der Ursprungserklärung ohne wertmäßige Beschränkung (Ermächtigter Ausführer)
- Artikel 20 Anhang II
Registrierter Ausführer/Wiederversender
- Nicht vorgesehen
Ausnahmen vom Präferenznachweis
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um eine nichtkommerzielle Sendung von Privatpersonen an Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 500 Euro eingehalten ist.
- Artikel 25 Anhang II
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 1.200 Euro eingehalten ist.
- Artikel 25 Anhang II
Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation
- Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung.
- Artikel 12 Anhang II
Ursprungssystematik
- Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonstigen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.
- Artikel 5 Anhang II
- Ausreichende Be- oder Verarbeitung: Vollständig über die Kriterien der Be- oder Verarbeitungsliste definiert; vorbehaltlich einer über die so genannten Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.
- In Artikel 4 Absatz 3 ist eine weitere Regelung zur ausreichenden Be- oder Verarbeitung normiert. Danach gelten Fischereierzeugnisse der Positionen 1604 und 1605 als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn sie in Betrieben an Land eines AKP-Staates des Pazifischen Ozeans mit Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 0302 oder 0303, die in einem Hafen dieses Staates angelandet wurden, in diesem Staat verarbeitet oder hergestellt werden.
- Artikel 4 Anhang II
Allgemeine Toleranz
- 15 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken.
- Artikel 4 Anhang II
Kumulierung
- Eingeschränkte Kumulierung für Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der ÜLG sind, vorbehaltlich einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung und der ergänzenden Regelungen des Artikels 6 Absatz 4.
- Artikel 6 Anhang II
- Artikel 26 Anhang II
- Eingeschränkte Kumulierung für Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Südafrikas sind (einschließlich der vollen Kumulierung innerhalb der SACU), vorbehaltlich einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung und der ergänzenden Regelungen des Artikels 6 Absätze 7 bis 12.
- Artikel 6 Anhang II
- Artikel 26 Anhang II
- Eingeschränkte Kumulierung für Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse eines benachbarten Entwicklungslandes sind, vorbehaltlich einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung und der ergänzenden Regelungen des Artikels 6 Absatz 13.
- Artikel 6 Anhang II
- Vollständige Kumulierung mit in der Gemeinschaft oder in den ÜLG vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen
- Artikel 6 Anhang II
- Artikel 26 Anhang II
Territorialitätsprinzip
- Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im Gebiet der jeweiligen Partei erfüllt werden.
- Artikel 11 Anhang II
Ausnahme vom Territorialitätsprinzip
- Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
- Artikel 11 Anhang II
Buchmäßige Trennung
- Nicht vorgesehen
DURCHSCHNITTSWERTKALKULATION
- Nicht anwendbar