Länderinformation Großbritannien/Vereinigtes Königreich zum Stichtag 29.11.2022

Präferenzregelung

  • ABKOMMEN ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits
    (Ursprungsregeln beinhaltet Teil Zwei, Teilbereich Eins, Titel I, Kapitel 2 des Abkommens)

Art der Regelung

Art der Präferenzgewährung

  • Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit

Präferenznachweise

  • Bei Import in die EU: Erklärung zum Ursprung
  • Bei Export aus der EU: Erklärung zum Ursprung von nicht Registrierten Ausführern bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro
  • Ursprungsangabe bei der Ausfertigung: Europäische Union
  • Bei Export aus der EU: Erklärung zum Ursprung von Registrierten Ausführern; siehe auch Anhang 7, Fußnote 2

Gültigkeitsfrist

  • 12 Monate für eine Erklärung zum Ursprung

Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen

  • Nicht vorgesehen

Registrierter Ausführer/Wiederversender

  • Registrierter Ausführer (bei der Ausfuhr)

Ausnahmen vom Präferenznachweis

  • Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um eine nichtkommerzielle Sendung von Privatpersonen an Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 500 Euro eingehalten ist.
  • Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 1.200 Euro eingehalten ist.

Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation

  • Der Nachweis einer unmittelbaren Beförderung muss nicht erbracht werden. Die Nämlichkeit und Nichtmanipulation der Erzeugnisse muss gegeben sein und ist nur auf Anforderung der Einfuhrzollbehörden nachzuweisen.

Ursprungssystematik

  • Vollständige Gewinnung oder Herstellung
  • Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonstigen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.
  • Herstellung ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprung
  • Ausreichende Fertigung: Erfüllung aller geltenden Vorschriften des Anhang 2; vorbehaltlich einer über die so genannten Minimalbehandlungen hinausgehenden Fertigung.

Allgemeine Toleranz

  • 15 % Gewichtstoleranz bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24 des Harmonisierten Systems, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16; 10 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar. Die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gem. den in der Verarbeitungsliste niedergelegten Regelungen dürfen nicht überschritten werden.

Kumulierung

  • Eingeschränkte bilaterale Kumulierung
  • Vollständige Kumulierung der in einer Vertragspartei vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen Der Nachweis im Rahmen der vollen Kumulierung über bereits vorgenommene Be- oder Verarbeitungen, die aber noch nicht ursprungsbegründend sind, ist mit einer Erklärung gem. Anhang 6 (Lieferantenerklärung) oder einem gleichwertigen Papier zu erbringen.

Territorialitätsprinzip

  • Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im Gebiet einer oder beider Vertragsparteien erfüllt werden.

Ausnahme vom Territorialitätsprinzip

  • Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Buchmäßige Trennung

  • Das Verfahren der buchmäßigen Trennung von austauschbaren Vormaterialien oder austauschbaren Erzeugnissen mit und ohne Ursprungseigenschaft ist zulässig. Austauschbare Erzeugnisse mit oder ohne Ursprungseigenschaft der Kapitel 10, 15, 27, 28, 29, 32.01 bis 32.07 oder 39.01 bis 39.14 des Harmonisierten Systems können vor der Ausfuhr in die andere Vertragspartei in einer Vertragspartei gelagert werden, ohne physisch getrennt zu werden, sofern eine buchmäßige Trennung angewandt wird.

DURCHSCHNITTSWERTKALKULATION

  • Anwendbar ohne Bewilligung