Länderinformation Fidschi/Pazifik-Staaten (WPS) zum Stichtag 10.09.2024

Präferenzregelung

Art der Regelung

Art der Präferenzgewährung

  • Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit

Präferenznachweise

  • Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut, bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro ohne Berücksichtigung bewilligungsbedürftiger Vereinfachungen

Gültigkeitsfrist

Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen

  • Abgabe der Ursprungserklärung ohne wertmäßige Beschränkung (Ermächtigter Ausführer)

Registrierter Ausführer/Wiederversender

  • Nicht vorgesehen

Ausnahmen vom Präferenznachweis

  • Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um nichtkommerzielle Sendungen von Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 500 Euro eingehalten ist.
  • Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 1.200 Euro eingehalten ist.

Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation

  • Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung.

Ursprungssystematik

  • Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonstigen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.
  • Ausreichende Be- oder Verarbeitung: Vollständig über die Kriterien der Be- oder Verarbeitungsliste definiert; vorbehaltlich einer über die so genannten Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.

Allgemeine Toleranz

  • 15 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken.

Kumulierung

  • Eingeschränkte Kumulierung für Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse eines benachbarten Entwicklungslandes sind, vorbehaltlich einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung und der ergänzenden Regelung des Artikels 4a.
  • Eingeschränkte Kumulierung für Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der Pazifik-Staaten oder der ÜLG oder der anderen AKP-Staaten sind, vorbehaltlich einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung. Die Anwendung der Kumulierung mit anderen als den Pazifik-Staaten ist erst nach einer Veröffentlichung im Amtsblatt Reihe C möglich. (Anmerkung: Für die EU erfolgte dies mit der Bekanntmachung 2019/C 69/02 vom 22.02.2019)
  • Kumulierung mit in der Gemeinschaft, in den Pazifik-Staaten, in den ÜLG oder in den anderen AKP-Staaten vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen (sog. Vollständige Kumulierung). Die Anwendung der Kumulierung mit anderen als den Pazifik-Staaten ist erst nach einer Veröffentlichung im Amtsblatt Reihe C möglich. (Anmerkung: Für die EU erfolgte dies mit der Bekanntmachung 2019/C 69/02 vom 22.02.2019)

Territorialitätsprinzip

  • Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im Gebiet der jeweiligen Partei erfüllt werden.

Ausnahme vom Territorialitätsprinzip

  • Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Buchmäßige Trennung

  • Nicht vorgesehen