Länderinformation Kolumbien/Andenstaaten (Ecuador, Kolumbien und Peru) zum Stichtag 20.11.2023
Präferenzregelung
- Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Ecuador, Kolumbien und Peru andererseits (Ursprungsregeln beinhaltet Anhang II zum o.a. Abkommen)
Art der Regelung
Art der Präferenzgewährung
- Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit
Präferenznachweise
- Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- Artikel 15 Anhang II
- Artikel 16 Anhang II
- Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut, bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro ohne Berücksichtigung bewilligungsbedürftiger Vereinfachungen
- Artikel 15 Anhang II
- Artikel 20 Anhang II
- Ursprungsangabe bei Ausstellung/Ausfertigung im Regelfall: Europäische Union
Gültigkeitsfrist
- 12 Monate
- Artikel 22 Anhang II
Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen
- Abgabe der Ursprungserklärung ohne wertmäßige Beschränkung (Ermächtigter Ausführer)
- Artikel 21 Anhang II
Registrierter Ausführer/Wiederversender
- Nicht vorgesehen
Ausnahmen vom Präferenznachweis
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um eine nichtkommerzielle Sendung von Privatpersonen an Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 500 Euro eingehalten ist.
- Artikel 25 Anhang II
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 1.200 Euro eingehalten ist.
- Artikel 25 Anhang II
Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation
- Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung.
- Artikel 13 Anhang II
Ursprungssystematik
- Ausreichende Be- oder Verarbeitung: Vollständig über die Kriterien der Be- oder Verarbeitungsliste definiert; vorbehaltlich einer über die so genannten Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.
- Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonstigen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.
- Artikel 7 Anhang II
Allgemeine Toleranz
- 10 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken.
- Artikel 6 Anhang II
Kumulierung
- Eingeschränkte bilaterale Kumulierung unter dem Vorbehalt einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung, Artikel 3 Absätze 1 und 2.
- Artikel 3 Anhang II
- Eingeschränkte diagonale Kumulierung in einem unterzeichnenden Andenstaat mit in Artikel 3 Absatz 3 genannten Ländern
- Artikel 3 Anhang II
Territorialitätsprinzip
- Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im Gebiet der jeweiligen Vertragspartei erfüllt werden.
- Artikel 12 Anhang II
Ausnahme vom Territorialitätsprinzip
- Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
- Artikel 12 Anhang II
Buchmäßige Trennung
- Nicht vorgesehen
DURCHSCHNITTSWERTKALKULATION
- Nicht anwendbar