Länderinformation Côte d`Ivoire, Elfenbeinküste zum Stichtag 29.11.2024
Präferenzregelung
- Beschluss des Rates vom 21. November 2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Ursprungsregeln sind in Protokoll 1, veröffentlicht mit Beschluss Nr. 2/2019 des WPA-Ausschusses vom 02.12.2019, zum o.a. Beschluss beinhaltet)
Art der Regelung
Art der Präferenzgewährung
Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit
Präferenznachweise
- Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut, bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro
- Artikel 17 Protokoll 1
- Artikel 21 Protokoll 1
- Erklärung zum Ursprung von registrierten Ausführern
- Artikel 17 Protokoll 1
- Artikel 21 Protokoll 1
Gültigkeitsfrist
- 10 Monate
- Artikel 23 Protokoll 1
Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen
- entfällt ab 2.12.2022, siehe Art. 21 Abs. 2 Buchstabe b Protokoll 1
- Artikel 22 Protokoll 1
Registrierter Ausführer/Wiederversender
- Registrierter Ausführer (REX) für Ausfuhren aus der EU in Côte d'Ivoire
- Artikel 68 UZK-IA
- Registrierter Ausführer für Ausfuhren von Côte d’Ivoire in die EU - siehe Art. 21 Abs. 2 Buchstabe b Protokoll 1 und Mitteilung der Europäischen Kommission
- Artikel 68 UZK-IA
Ausnahmen vom Präferenznachweis
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um eine nichtkommerzielle Sendung von Privatpersonen an Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 500 Euro eingehalten ist.
- Artikel 26 Protokoll 1
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 1.200 Euro eingehalten ist.
- Artikel 26 Protokoll 1
Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation
- Der Nachweis einer unmittelbaren Beförderung muss nicht erbracht werden.
Die Nämlichkeit und Nichtmanipulation der Erzeugnisse müssen gegeben sein und gelten als erfüllt, insoweit die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben.
- Artikel 15 Protokoll 1
Ursprungssystematik
- Ausreichende Be- oder Verarbeitung: Vollständig über die Kriterien der Be- oder Verarbeitungsliste definiert; vorbehaltlich einer über die so genannten Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.
- Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonstigen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.
- Artikel 5 Protokoll 1
Allgemeine Toleranz
- 15 % Werttoleranz für Ausfuhren aus Côte d'Ivoire in die EU mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwende-ten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken.
- Artikel 4 Protokoll 1
- 10 % Werttoleranz für Ausfuhren aus der EU in Côte d'Ivoire mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwende-ten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken.
- Artikel 4 Protokoll 1
Kumulierung
- Eingeschränkte bilaterale Kumulierung
- Artikel 7 Protokoll 1
- Eingeschränkte diagonale Kumulierung zwischen der Côte d'Ivoire, der EU, AKP-WPA-Staaten, die ein WPA anwenden, den ÜLG und westafrikanischen Regionen (Staaten, für die ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der EU gilt) ab dem 1.1.2022 gemäß Mitteilung der Kommission 2021/C 520/07.
- Artikel 7 Protokoll 1
Territorialitätsprinzip
- Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im Gebiet der jeweiligen Partei erfüllt werden.
- Artikel 14 Protokoll 1
Ausnahme vom Territorialitätsprinzip
- Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
- Artikel 14 Protokoll 1
Buchmäßige Trennung
- Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.
- Artikel 13 Protokoll 1
DURCHSCHNITTSWERTKALKULATION
- Nicht anwendbar