Länderinformation Kanada zum Stichtag 10.09.2024

Präferenzregelung

Art der Regelung

Art der Präferenzgewährung

  • Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit

Präferenznachweise

  • Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut
    • Artikel 18 Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen
  • Ursprungsangabe bei der Ausfertigung: Kanada/EU

Gültigkeitsfrist

  • 12 Monate
    • Artikel 20 Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen

Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen

  • Nur für Ausfuhren aus der Europäischen Union: Abgabe der Ursprungserklärung ohne wertmäßige Beschränkung (Ermächtigter Ausführer) bis längstens zum 31.12.2017

Registrierter Ausführer/Wiederversender

Ausnahmen vom Präferenznachweis

  • Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um eine nichtkommerzielle Sendung von Privatpersonen an Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 500 Euro eingehalten ist.
  • Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 1.200 Euro eingehalten ist.

Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation

  • Der Nachweis einer unmittelbaren Beförderung muss nicht erbracht werden. Die Nämlichkeit und Nichtmanipulation der Erzeugnisse muss gegeben sein und ist nur auf Anforderung der Einfuhrzollbehörden nachzuweisen.
    • Artikel 14 Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen
    • Artikel 22 Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen

Ursprungssystematik

  • Vollständige Gewinnung oder Herstellung
    • Artikel 4 Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen
  • Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonstigen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.
    • Artikel 7 Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen
  • Ausreichende Fertigung: Vollständig über die Kriterien der Verarbeitungsliste des Anhangs 5 oder des Anhangs 5-A definiert; vorbehaltlich einer über die so genannten Minimalbehandlungen hinausgehenden Fertigung.
    • Artikel 5 Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen

Allgemeine Toleranz

  • 10 % Werttoleranz mit folgenden Einschränkungen: Nicht auf Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems anwendbar und keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert oder das Gewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken
    • Artikel 6 Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen

Kumulierung

  • Eingeschränkte bilaterale Kumulierung
    • Artikel 3 Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen
  • Vollständige Kumulierung der in Kanada oder der Europäischen Union vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen
    • Artikel 3 Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen
  • Der Nachweis im Rahmen der vollen Kumulierung über bereits vorgenommene Be- oder Verarbeitungen, die aber noch nicht ursprungsbegründend sind, ist mit einer Lieferantenerklärung oder einem gleichwertigen Papier zu erbringen.
    • Artikel 3 Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen

Territorialitätsprinzip

  • Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im Gebiet einer oder beider Vertragsparteien erfüllt werden.
    • Artikel 2 Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen

Ausnahme vom Territorialitätsprinzip

  • Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
    • Artikel 15 Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen

Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung (Draw-Back-Verbot)

  • Das Draw-Back Verbot findet ab 21. September 2020 Anwendung

Buchmäßige Trennung

  • Das Verfahren der buchmäßigen Trennung von austauschbaren Vormaterialien oder austauschbaren Erzeugnissen mit und ohne Ursprungseigenschaft ist zulässig.
    • Artikel 10 Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen