Länderinformation Andorra (AD) (Waren der Kap. 1 bis 24) zum Stichtag 05.09.2024
Präferenzregelung
- Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra
(Ursprungsregeln beinhaltet Anhang zum Beschluss Nr. 1/2015 des gemischten Ausschusses EU-Andorra)
Art der Regelung
Art der Präferenzgewährung
Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit
Präferenznachweise
- Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- Artikel 14 Anhang zum Beschluss Nr. 1/2015
- Artikel 15 Anhang zum Beschluss Nr. 1/2015
- Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut, bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro ohne Berücksichtigung bewilligungsbedürftiger Vereinfachungen
- Artikel 14 Anhang zum Beschluss Nr. 1/2015
- Artikel 20 Anhang zum Beschluss Nr. 1/2015
Gültigkeitsfrist
- 4 Monate
- Artikel 22 Anhang zum Beschluss Nr. 1/2015
Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen
- Abgabe der Ursprungserklärung ohne wertmäßige Beschränkung (Ermächtigter Ausführer)
- Artikel 21 Anhang zum Beschluss Nr. 1/2015
Registrierter Ausführer/Wiederversender
- Nicht vorgesehen
Ausnahmen vom Präferenznachweis
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um eine nichtkommerzielle Sendung von Privatpersonen an Privatpersonen handelt und die Wertgrenze von 500 Euro eingehalten ist.
- Artikel 24 Anhang zum Beschluss Nr. 1/2015
- Glaubhafte mündliche Erklärung der Ursprungseigenschaft ausreichend, soweit es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt und die Wertgrenze von 1.200 Euro eingehalten ist.
- Artikel 24 Anhang zum Beschluss Nr. 1/2015
Unmittelbare Beförderung/Nichtmanipulation
- Voraussetzung für die Gewährung der vorgesehenen Präferenz ist neben dem ordnungsgemäßen Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren der Nachweis der unmittelbaren Beförderung.
- Artikel 11 Anhang zum Beschluss Nr. 1/2015
Ursprungssystematik
- Vollständige Gewinnung oder Herstellung
- Minimalbehandlungen: Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich genommen nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu begründen. Dies ist unabhängig davon, ob die sonstigen Kriterien der ausreichenden Be- oder Verarbeitung erfüllt werden oder nicht.
- Artikel 6 Anhang zum Beschluss Nr. 1/2015
Allgemeine Toleranz
- 10 % Werttoleranz mit folgender Einschränkung: Keine Erhöhung von Prozentklauseln in der Be- oder Verarbeitungsliste, die den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschränken.
- Artikel 5 Anhang zum Beschluss Nr. 1/2015
Kumulierung
- Eingeschränkte bilaterale Kumulierung unter dem Vorbehalt einer über die Minimalbehandlungen hinausgehenden Be- oder Verarbeitung.
- Artikel 3 Anhang zum Beschluss Nr. 1/2015
Territorialitätsprinzip
- Die Bedingungen zum Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen grundsätzlich ohne Unterbrechung im Gebiet der jeweiligen Partei erfüllt werden.
- Artikel 10 Anhang zum Beschluss Nr. 1/2015
Ausnahme vom Territorialitätsprinzip
- Unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
- Artikel 10 Anhang zum Beschluss Nr. 1/2015
Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung (Draw-Back-Verbot)
- Das Verbot gilt für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.
- Artikel 13 Anhang zum Beschluss Nr. 1/2015
Buchmäßige Trennung
- Die Bewilligung der buchmäßigen Trennung ist möglich, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und gleichartigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist.
- Artikel 19 Anhang zum Beschluss Nr. 1/2015
DURCHSCHNITTSWERTKALKULATION
- Nicht anwendbar
Sonstiges
- Das Abkommen gilt unter anderem für Einfuhren von Waren der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra in die Gemeinschaft (Artikel 11 des Abkommens).