Länderinformation Andorra (AD) (Waren der Kap. 25 bis 97) zum Stichtag 04.12.2021

Präferenzregelung

  • Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra
    (Durchführungsvorschriften beinhaltet Beschluss Nr. 1/2003 des Gemischten Ausschusses EG-Andorra über die für das einwandfreie Funktionieren der Zollunion erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften)

Art der Regelung

Art der Präferenzgewährung

  • Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit

Präferenznachweise

  • Von den Zollbehörden ausgestelltes Versandpapier (T1, T2, T2F, T2L, T2LF) oder ein gleichwertiges Dokument.
  • Darüber hinaus finden die Bestimmungen des Zollkodex der Gemeinschaften und der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren sinngemäß Anwendung.

Gültigkeitsfrist

  • Die Bestimmungen des Zollkodex der Gemeinschaften und der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren finden sinngemäß Anwendung.

Bewilligungsbedürftige Vereinfachungen

  • Die Bestimmungen des Zollkodex der Gemeinschaften und der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren finden sinngemäß Anwendung.

Registrierter Ausführer/Wiederversender

  • Nicht vorgesehen

Ausnahmen vom Präferenznachweis

  • Die Bestimmungen des Zollkodex der Gemeinschaften und der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren finden sinngemäß Anwendung.

Ursprungssystematik

  • Nicht vorgesehen

Allgemeine Toleranz

  • Nicht vorgesehen

Kumulierung

  • Nicht vorgesehen

Territorialitätsprinzip

  • Nicht vorgesehen

Ausnahme vom Territorialitätsprinzip

  • Nicht vorgesehen

Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung (Draw-Back-Verbot)

  • Entstehung einer Einfuhrzollschuld für die Waren aus dritten Ländern, die bei der Herstellung von Waren in der Gemeinschaft oder im Fürstentum Andorra eingegangen sind und die sich weder in der Gemeinschaft noch im Fürstentum Andorra im zollrechtlich freien Verkehr befanden.

Buchmäßige Trennung

  • Nicht vorgesehen

Sonstiges

  • Für Waren der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems besteht zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra eine Zollunion (Artikel 2 des Abkommens).