Bemerkungen zur Verarbeitungsliste Vietnam zum Stichtag 14.05.2022

Bemerkung 1 Bemerkung 1

Bemerkung 1 – Allgemeine Einleitung


In der Liste von Anhang II des Protokolls Nr. 1 sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 5 (In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse) angesehen werden können. Je nach Erzeugnis gibt es vier verschiedenen Regeltypen:

  1. ein maximaler Anteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft wird durch die Be- oder Verarbeitung nicht überschritten,
  2. durch die Be- oder Verarbeitung ändert sich die vierstellige HS-Position bzw. die sechsstellige HS-Unterposition des verwendeten Vormaterials in die neue vierstellige HS-Position bzw. sechsstellige HS-Unterposition des hergestellten Erzeugnisses. In den Fällen nach Bemerkung 3.3 Absatz 2 kann die vierstellige HS-Position bzw. die sechsstellige HS- Unterposition des hergestellten Erzeugnisses jedoch dieselbe sein wie die vierstellige HS-Position bzw. sechsstellige HS- Unterposition des verwendeten Vormaterials,
  3. eine bestimmte Be- oder Verarbeitung wird durchgeführt oder
  4. bestimmte vollständig gewonnene oder hergestellte Vormaterialien werden be- oder verarbeitet.

Bemerkung 2 Bemerkung 2

Bemerkung 2 – Aufbau der Liste der erforderlichen Be- und Verarbeitungen


2.1In Spalte 1 und 2 der Liste werden die hergestellten Erzeugnisse genannt. In Spalte 1 steht die Positions- oder Kapitelnummer nach dem HS, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im HS für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 eine Regel angegeben. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 nur für jenen Teil der Position gilt, der in Spalte 2 genannt ist.
2.2Sind in Spalte 1 mehrere Positionen zusammengefasst oder wird dort ein Kapitel angeführt und ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 deshalb in allgemeiner Form gehalten, beziehen sich die entsprechenden Regeln in Spalte 3 auf alle Erzeugnisse, die nach dem HS in die Positionen des Kapitels oder in eine der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.
2.3Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht.
2.4Wenn in Spalte 3 zwei alternative Regeln angeführt sind, die durch einen Zeilenumbruch getrennt und durch ein „oder“ verbunden sind, so kann der Ausführer die ihm genehme Regel auswählen.

Bemerkung 3 Bemerkung 3

Bemerkung 3 – Beispiele für die Anwendung der Regeln


3.1Artikel 5 (In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse) für Erzeugnisse mit Ursprungseigenschaft, die bei der Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gilt ohne Rücksicht darauf, ob diese Ursprungseigenschaft in dem Betrieb erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Betrieb in einer Vertragspartei.
3.2Nach Artikel 6 (Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen) muss die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 aufgelisteten Behandlungen hinausgehen. Andernfalls kann keine Zollpräferenzbehandlung gewährt werden, auch wenn die Bedingungen der nachstehenden Liste erfüllt sind.

Vorbehaltlich des Absatzes 1 legen die Regeln in der Liste das Mindestmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest. Unbeschadet des Artikels 6 (Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen) verleiht ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang gleichfalls die Ursprungseigenschaft. Dagegen verleiht eine weniger weitgehende Behandlung nicht die Ursprungseigenschaft.
3.3Wenn eine Regel den Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis“ enthält, können alle Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, die in Positionen außer derselben Position wie das Erzeugnis eingereiht werden (Wechsel der Zollposition).

Wenn eine Regel den Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position“ enthält, können Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung und derselben Position wie das Erzeugnis) verwendet werden.
3.4Wenn eine Regel den Ausdruck „Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien x % des Ab-Werk- Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet“ enthält, muss der Wert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft betrachtet werden, wobei der prozentuale Höchstwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung von Artikel 5 (In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse) Absatz 3 nicht überschritten werden darf.
3.5Sieht eine Regel die mögliche Verwendung eines spezifischen Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft vor, ist die Verwendung von Vormaterialien in einer frühen Herstellungsphase dieses spezifischen Vormaterials erlaubt, die Verwendung von Vormaterialien, die aus der Weiterverarbeitung dieses spezifischen Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft entstehen, jedoch nicht.

Sieht eine Regel vor, dass ein spezifisches Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft nicht verwendet werden darf, ist die Verwendung von Vormaterialien in einer frühen Herstellungsphase dieses spezifischen Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft erlaubt, die Verwendung von Vormaterialien, die aus der Weiterverarbeitung dieses spezifischen Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft entstehen, jedoch nicht.

Beispiel: Laut Regel 19 dürfen die „Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 1101 bis 1108 20 % des Gewichts nicht überschreiten“, doch unterliegt die Verwendung von Getreide ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 10 (Vormaterialien in einer frühen Herstellungsphase der Erzeugnisse der Positionen 1101 bis 1108) nicht der vorgeschriebenen Gewichtsgrenze von 20 %.
3.6Sieht eine Regel vor, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden darf, so dürfen ein oder mehrere Vormaterialien verwendet werden. Es müssen aber nicht alle verwendet werden.
3.7Sieht eine Regel vor, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach diese Bedingungen nicht erfüllen können.

Beispiel: Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen und nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, die mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff beschichtet sind, sind im HS unter 721070 eingereiht. Die Regel für 7210 schreibt das „Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Positionen 7206 oder 7207“ vor. Die Regel verbietet jedoch nicht die Verwendung von Anstrichfarben und Lacken (Position 3208) oder von Kunststoffen (Kapitel 39), die keine Ursprungseigenschaft haben.

Bemerkung 4 Bemerkung 4

Bemerkung 4 – Allgemeine Bestimmungen bezüglich bestimmter landwirtschaftlicher Waren


4.1Landwirtschaftliche Waren der Kapitel 6, 7, 8, 9, 10 und 12 sowie der Position 2401, die in einer Vertragspartei angebaut oder geerntet werden, gelten auch dann als Ursprungserzeugnisse dieser Vertragspartei, wenn der Anbau mithilfe von Saatgut, Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelstöcken, Stecklingen, Pfröpflingen, Sprossen, Knospen oder anderen lebenden Teilen von Pflanzen erfolgte, die aus einem Drittland eingeführt wurden.
4.2Enthalten die Regeln für Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 eine Gewichtsbeschränkung, sollte berücksichtigt werden, dass diese Gewichtsbeschränkung nach Artikel 5 (In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse) Absatz 2 nur für die Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gelten. Folglich bleiben Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bei der Berechnung der Gewichtsbeschränkung unberücksichtigt. Diese Beschränkung wird auf verschiedene Weisen ausgedrückt. Und zwar:
  1. Findet sich in der Regel der Ausdruck „Gewicht der Vormaterialien der Kapitel/Positionen“, wird das Gewicht jedes genannten Vormaterials addiert und das Gesamtgewicht darf den maximalen Prozentsatz nicht überschreiten.

    Beispiel: Nach der Regel für Kapitel 19 darf das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 16 20 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet. Setzt sich das Gewicht des Enderzeugnisses zu 12 % aus Vormaterialien des Kapitels 3 und zu 10 % aus Vormaterialien des Kapitels 16 zusammen, erfüllt das Erzeugnis nicht die ursprungsverleihende Regel des Kapitels 19, da das Gesamtgewicht der Vormaterialien 20 % des Gewichts des Enderzeugnisses überschreitet.
  2. Findet sich in der Regel der Ausdruck „das jeweilige Gewicht der Vormaterialien der Kapitel/Positionen“, darf das Gewicht jedes genannten Vormaterials den maximalen Prozentsatz nicht überschreiten. In diesem Fall ist das zusammengenommene Gesamtgewicht der Vormaterialien ohne Belang.

    Beispiel: Nach der Regel für Kapitel 22 darf das jeweilige Gewicht des Zuckers und der Vormaterialien des Kapitels 4 20 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreiten. Setzt sich das Gewicht des Enderzeugnisses zu 15 % aus Zucker und zu 10 % aus Vormaterialien des Kapitels 4 zusammen, wird die ursprungsverleihende Regel des Kapitels 22 eingehalten. Die Gewichtsanteile jeder einzelnen Vormaterialie am Enderzeugnis liegen unter 20 %. Sollte sich das Gewicht des Enderzeugnisses jedoch zu 25 % aus Zucker und zu 10 % aus Vormaterialien des Kapitels 4 zusammensetzen, dann wird die ursprungsverleihende Regel jedoch nicht eingehalten.
  3. Findet sich in der Regel der Ausdruck „das Gesamtgewicht des Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 darf x % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreiten“, so müssen der Zuckers und die Vormaterialien des Kapitels 4 ihre jeweilige Gewichtsbeschränkung einhalten und ihr gemeinsames Gewicht darf nicht über der Gesamtgewichtsgrenze liegen. Eine Gesamtgewichtsgrenze bringt eine weitere Beschränkung der einzelnen Gewichtsbeschränkungen zum Ausdruck.

    Beispiel: Nach der Regel für Position 1704 darf das Gesamtgewicht des Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 50 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreiten. Die einzelnen Gewichtsbeschränkungen für Vormaterialien des Kapitels 4 bzw. für Zucker belaufen sich auf 20 bzw. 40 %. Setzt sich das Gewicht des Enderzeugnisses zu 35 % aus Zucker und zu 15 % aus Vormaterialien des Kapitels 4 zusammen, so werden sowohl die einzelnen Gewichtsbeschränkungen als auch die Gesamtgewichtsbeschränkungen der ursprungsverleihenden Regel für Position 1704 eingehalten. Sollte sich das Gewicht des Enderzeugnisses jedoch zu 35 % aus Zucker und zu 20 % aus Vormaterialien des Kapitels 4 zusammensetzen, ergibt sich ein Gesamtgewichtsanteil am Enderzeugnis von 55 %. In diesem Fall werden zwar die einzelnen Gewichtsbeschränkungen eingehalten, nicht jedoch die Gesamtgewichts–beschränkung, womit gegen die ursprungsverleihende Regel für Position 1704 verstoßen wird.

Bemerkung 5 Bemerkung 5

Bemerkung 5 – Im Zusammenhang mit bestimmten Spinnstoffen verwendete Terminologie


5.1Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein; sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber nicht gesponnen sind.
5.2Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0511, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle sowie feine oder grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.
5.3Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Vormaterialien“ und „Vormaterialien für die Papierherstellung“ stehen in der Liste für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 eingereihten Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.
5.4Der in der Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.

Bemerkung 6 Bemerkung 6

Bemerkung 5 – Im Zusammenhang mit bestimmten Spinnstoffen verwendete Terminologie


6.1Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so gelten die Bedingungen in Spalte 3 nicht für die bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten Grundspinnstoffe, die zusammengenommen 10 % oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten Grundspinnstoffe ausmachen. (Siehe auch die Bemerkungen 6.3 und 6.4).
6.2Die Toleranz der Bemerkung 6.1 gilt jedoch nur für Mischerzeugnisse, die aus zwei oder mehr Grundspinnstoffen hergestellt sind.

Grundspinnstoffe sind
  • Seide
  • Wolle
  • grobe Tierhaare
  • feine Tierhaare
  • Rosshaar
  • Baumwolle
  • Vormaterialien für die Papierherstellung und Papier
  • Flachs
  • Hanf
  • Jute und andere textile Bastfasern
  • Sisal und andere textile Agavefasern
  • Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe
  • synthetische Filamente
  • künstliche Filamente
  • elektrische Leitfilamente
  • synthetische Spinnfasern aus Polypropylen
  • synthetische Spinnfasern aus Polyester
  • synthetische Spinnfasern aus Polyamid
  • synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril
  • synthetische Spinnfasern aus Polyimid
  • synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen
  • synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid)
  • synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid)
  • andere synthetische Spinnfasern
  • künstliche Spinnfasern aus Viskose
  • andere künstliche Spinnfasern
  • Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen
  • Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen
  • Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist
  • andere Erzeugnisse der Position 5605
  • Glasfasern
  • Metallfasern
Beispiel: Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, welche die Ursprungsregeln nicht erfüllen, verwendet werden, vorausgesetzt dass ihr Gesamtgewicht 10 % des Gewichts des Garns nicht überschreitet.

Beispiel: Ein Wollgewebe der Position 5112, das aus Wollgarn der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt, oder Wollgarn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt, oder eine Mischung dieses beiden Garne verwendet werden, solange ihr Gesamtgewicht 10 % des Gewichts des Gewebes nicht überschreitet.

Beispiel: Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene Positionen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.

Beispiel: Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene Grundspinnstoffe und das getuftete Spinnstofferzeugnis ist somit ein Mischerzeugnis.
6.3Diese Toleranz erhöht sich auf 20 % für Erzeugnisse aus „Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen“.
6.4Diese Toleranz erhöht sich auf 30 % für Erzeugnisse „aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist“.

Bemerkung 7 Bemerkung 7

Bemerkung 7 – Andere Toleranzgrenzen für bestimmte Spinnstofferzeugnisse


7.1Wird in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so dürfen Spinnstoffe, welche die Regel in Spalte 3 der Liste für die betreffende Konfektionsware nicht erfüllen, dennoch verwendet werden, solange sie in einer anderen Position eingereiht sind als das Erzeugnis und ihr Wert 8 % des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.
7.2Unbeschadet der Bemerkung 7.3 dürfen Vormaterialien, die nicht in den Kapiteln 50 bis 63 eingereiht werden, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt bei der Herstellung von Spinnstofferzeugnissen verwendet werden.

Beispiel: Wenn eine Regel vorsieht, dass für eine bestimmte Konfektionsware, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil diese nicht in den Kapiteln 50 bis 63 eingereiht werden. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.
7.3Der Wert der nicht in den Kapiteln 50 bis 63 eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

Bemerkung 8 Bemerkung 8

Bemerkung 8 – Definition begünstigter Verfahren und einfacher Verfahren für bestimmte Waren des Kapitels 27


8.1Für die Zwecke der Positionen ex 2707 und 2713 sind „begünstigte Verfahren“
  1. Vakuumdestillieren
  2. Redestillation zur weitgehenden Zerlegung
  3. Kracken
  4. Reformieren
  5. die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln
  6. das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid, die Neutralisation mit Alkalien, das Bleichen und Reinigen mit von Natur aus aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder BauxitDE
  7. Polymerisation
  8. Alkylierung und
  9. Isomerisation
8.2Für die Zwecke der Positionen 2710, 2711 und 2712 sind „begünstigte Verfahren“
  1. Vakuumdestillieren
  2. Redestillation zur weitgehenden Zerlegung
  3. Kracken
  4. Reformieren
  5. die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln
  6. das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid, die Neutralisation mit Alkalien, das Bleichen und Reinigen mit von Natur aus aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit
  7. Polymerisation
  8. Alkylierung
  9. Isomerisation
  10. nur für Schweröle der Position ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (Verfahren ASTM D 1266-59 T)
  11. nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern
  12. nur für Schweröle der Position ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mithilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren
  13. nur für Heizöle der Position ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen
  14. nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung und
  15. nur für Produkte in Rohform der Position ex 2712 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs, Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): die Entölung durch fraktionierte Kristallisation
8.3Im Sinne der Positionen ex 2707 und 2713 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, die Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt oder alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.