Bemerkungen zur Verarbeitungsliste Japan zum Stichtag 26.08.2019

Bemerkung 1 Bemerkung 1

Allgemeine Grundsätze

  1. In diesem Anhang finden sich die allgemeinen Regeln nach Artikel 3.2 Absatz 1 Buchstabe c für die anzuwendenden Voraussetzungen des Anhangs 3-B.
  2. Für die Zwecke dieses Anhangs und des Anhangs 3-B sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen, damit ein Erzeugnis als Ursprungserzeugnis nach Artikel 3.2 Absatz 1 Buchstabe c gilt: eine Neueinreihung im Zolltarif, ein Herstellungsverfahren, ein Höchstwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, ein minimaler regionaler Wertanteil oder jede andere in diesem Anhang und in Anhang 3-B festgelegte Voraussetzung.
  3. Wird in einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel auf ein Gewicht verwiesen, so handelt es sich um das Nettogewicht, also das Gewicht eines Vormaterials oder eines Erzeugnisses ohne das Gewicht der Verpackung.
  4. Grundlage dieses Anhang sowie der Anhänge 3-B und 3-E ist das Harmonisierte System in der Fassung vom 1. Januar 2017.

Bemerkung 2 Bemerkung 2

Aufbau von Anhang 3-B

  1. Bemerkungen zu Abschnitten oder Kapiteln sind, soweit zutreffend, zusammen mit den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln für die jeweiligen Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen zu lesen.
  2. Jede erzeugnisspezifische Ursprungsregel in Spalte 2 des Anhangs 3-B gilt für die einschlägigen Erzeugnisse in Spalte 1 des Anhangs 3-B.
  3. Unterliegt ein Erzeugnis alternativen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln, so gilt das Erzeugnis als Ursprungserzeugnis, wenn eine der Alternativen erfüllt wird. Unterliegt ein Erzeugnis einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel mit mehreren Voraussetzungen, so gilt das Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis, wenn es alle Voraussetzungen erfüllt.
  4. Für die Zwecke dieses Anhangs und des Anhang 3-b bezeichnet der Ausdruck
    1. "Kapitel" die ersten beiden Ziffern der Tarifnummer des Harmonisierten Systems
    2. "Position" die ersten vier Ziffern der Tarifnummer des Harmonisierten Systems
    3. "Abschnitt" einen Abschnitt des Harmonisierten Systems
    4. "Unterposition" die ersten sechs Ziffern der Tarifnummer des Harmonisierten Systems.
  5. Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln bezeichnet die Abkürzung(1)
    "CC" das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jedes Kapitels, ausgenommen aus Vormaterialien desselben Kapitels wie das Erzeugnis, oder eine Neueinreihung in ein Kapitel, eine Position oder eine Unterposition aus einem anderen Kapitel; das bedeutet, dass alle bei der Herstellung der Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft eine zolltarifliche Neueinreihung auf der Ebene der Zweisteller des Harmonisierten Systems erfahren müssen (also eine Neueinreihung in ein anderes Kapitel)
    "CTH" das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder eine Neueinreihung in ein Kapitel, eine Position oder eine Unterposition aus einer anderen Position; das bedeutet, dass alle bei der Herstellung der Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft eine zolltarifliche Neueinreihung auf der Ebene der Viersteller des Harmonisierten Systems erfahren müssen (also eine Neueinreihung in eine andere Position)
    "CTSH" das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis, oder eine Neueinreihung in ein Kapitel, eine Position oder eine Unterposition aus einer anderen Unterposition; das bedeutet, dass alle bei der Herstellung der Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft eine zolltarifliche Neueinreihung auf der Ebene der Sechssteller des Harmonisierten Systems erfahren müssen (also eine Neueinreihung in eine andere Unterposition)

  • (1) Sicherheitshalber wird klargestellt, dass, wenn die Voraussetzung einer zolltariflichen Neueinreihung eine Ausnahme für eine Neueinreihung aus bestimmten Kapiteln, Positionen oder Unterpositionen vorsieht, keines der in diesen Kapiteln, Positionen oder Unterpositionen eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft alleine oder gemeinsam verwendet werden darf.

Bemerkung 3 Bemerkung 3

Anwendung von Anhang 3-B

  1. Artikel 3.2 Absatz 3 betreffende Erzeugnisse, welche die Ursprungseigenschaft erworben haben und die bei der Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gilt unabhängig davon, ob die Ursprungseigenschaft im selben Betrieb einer Vertragspartei erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden.
  2. Sieht eine erzeugnisspezifische Ursprungsregel vor, dass ein spezifisches Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft nicht verwendet werden darf oder dass der Wert oder das Gewicht eines spezifischen Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft einen bestimmten Grenzwert nicht überschreiten darf, so gelten diese Voraussetzungen nicht für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die an einer anderen Stelle im Harmonisierte System eingereiht sind.
  3. Sieht eine erzeugnisspezifische Ursprungsregel vor, dass ein Erzeugnis aus einem spezifischen Vormaterial hergestellt wird, so ist die Verwendung anderer Vormaterialien nicht ausgeschlossen, die diese Voraussetzung ihrer Natur nach nicht erfüllen können.

Bemerkung 4 Bemerkung 4

Berechnung des Höchstwerts der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und des minimalen regionalen Wertanteils


Begriffsbestimmungen:
  1. Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln bezeichnet der Ausdruck
    1. "Zollwert" den Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 festgelegt wird
    2. "EXW"
      1. den Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses, der dem Hersteller gezahlt wurde oder zu zahlen ist, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien sowie alle sonstigen bei seiner Erzeugung angefallenen Kosten umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die bei Ausfuhr des hergestellten Erzeugnisses erstattet werden oder erstattet werden dürfen, oder,
      2. falls es keinen gezahlten oder zu zahlenden Preis gibt oder der tatsächlich gezahlte Preis nicht alle tatsächlich bei der Erzeugung eines Erzeugnisses angefallenen Kosten umfasst, den Wert aller verwendeten Vormaterialien sowie alle sonstigen bei seiner Erzeugung in der ausführenden Vertragspartei angefallenen Kosten,
        1. einschließlich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie des Gewinns, die dem Erzeugnis in vernünftiger Weise zugerechnet werden können, und
        2. abzüglich der Transportkosten, der Versicherungskosten, aller sonstigen beim Transport des Erzeugnisses angefallenen Kosten und aller inländischen Abgaben der ausführenden Vertragspartei, die bei Ausfuhr des hergestellten Erzeugnisses erstattet werden oder erstattet werden dürfen
    3. "FOB"
      1. den Frei-an-Bord-Preis des Erzeugnisses, der dem Verkäufer gezahlt wurde oder zu zahlen ist, unabhängig von der Beförderungsart, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien sowie alle sonstigen bei seiner Erzeugung und seinem Transport zum Ausfuhrhafen der Vertragspartei angefallenen Kosten umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die bei Ausfuhr des hergestellten Erzeugnisses erstattet werden oder erstattet werden dürfen, oder,
      2. falls es keinen gezahlten oder zu zahlenden Preis gibt oder der tatsächlich gezahlte Preis nicht alle tatsächlich bei der Erzeugung eines Erzeugnisses angefallenen Kosten umfasst, den Wert aller verwendeten Vormaterialien sowie alle sonstigen bei seiner Erzeugung in der ausführenden Vertragspartei und seinem Transport zum Ausfuhrhafen der Vertragspartei angefallenen Kosten,
        1. einschließlich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie des Gewinns, die dem Erzeugnis in vernünftiger Weise zugerechnet werden können, der Fracht- und der Versicherungskosten und
        2. abzüglich aller inländischen Abgaben der ausführenden Vertragspartei, die bei Ausfuhr des hergestellten Erzeugnisses erstattet werden oder erstattet werden dürfen
    4. "MaxNOM" den als Prozentsatz ausgedrückten Höchstwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft
    5. "RVC" den als Prozentsatz ausgedrückten minimalen regionalen Wertanteil eines Erzeugnisses
    6. "VNM" den Wert der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, also der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr zuzüglich Frachtkosten, gegebenenfalls Versicherungskosten, Verpackungskosten und aller sonstigen beim Transport der Vormaterialien zum Einfuhrhafen der Vertragspartei, wo der Hersteller des Erzeugnisses sich befindet, angefallenen Kosten. Falls dieser Wert nicht bekannt ist und auch nicht festgestellt werden kann, wird der erste in einer der Vertragsparteien feststellbare Preis für die Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft herangezogen
  2. MaxNOM und RVC werden mithilfe der nachstehenden Formeln berechnet:
MaxNOM(%) =
VNM
EXW
x 100


RVC(%) =
FOB-VNM
FOB
x 100

Bemerkung 5 Bemerkung 5


Definition der in Anhang 3-B Abschnitte V bis VII genannten Verfahren



Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln bezeichnet der Ausdruck

  1. "biotechnisches Verfahren"
    1. das biologische oder biotechnische Kultivieren (einschließlich von Zellkulturen), Hybridisieren oder genetische Verändern von Mikroorganismen (Bakterien, Viren (auch Phagen) usw.) oder von menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Zellen und
    2. das Erzeugen, Isolieren oder Reinigen von zellularen oder interzellularen Strukturen (beispielweise einzelne Gene, Genfragmente oder Plasmide) oder Fermentieren
  2. "Verändern der Partikelgröße" das beabsichtigte und kontrollierte Verändern der Partikelgröße eines Erzeugnisses auf andere Weise als durch einfaches Zerkleinern oder Zermahlen, sodass ein Erzeugnis entsteht, dessen spezifische Partikelgröße, Partikelgrößenverteilung oder Oberfläche für die Verwendungszwecke des entstehenden Erzeugnisses relevant sind und dessen physikalische oder chemische Eigenschaften sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden
  3. "chemische Reaktion" einen Vorgang, auch einen biochemischen Vorgang, bei dem ein Molekül mit einer neuen Struktur entsteht, indem intramolekulare Bindungen aufgebrochen und neue intramolekulare Bindungen gebildet werden oder die räumliche Anordnung der Atome in einem Molekül verändert wird; ausgenommen sind folgenden Vorgänge, die für die Zwecke dieser Definition nicht als chemische Reaktionen gelten:
    1. Lösen in Wasser oder einem anderen Lösungsmittel
    2. Abscheiden von Lösungsmitteln, einschließlich Lösungswasser
    3. Zugabe oder Abscheiden von Kristallwasser
  4. "Destillieren":
    1. das Destillieren unter Normaldruck bezeichnet einen Trennungsvorgang, bei dem Erdöl in einer Destillationskolonne nach Siedepunkt zunächst in ihre dampfförmigen Fraktionen und dann durch Kondensierung in flüssige Fraktionen getrennt werden; dabei können unter anderem verflüssigtes Erdgas, Naphtha, Benzin, Kerosin, Diesel oder Heizöl, leichte Gasöle und Schmieröle entstehen, und
    2. das Vakuumdestillieren bezeichnet ein Destillieren bei Unterdruck, der aber nicht so niedrig ist, dass der Vorgang als Molekulardestillation eingeordnet würde; Vakuumdestillieren wird für das Destillieren wärmeempfindlicher Vormaterialien mit hohem Siedepunkt wie schwere Erdöldestillate verwendet, beispielsweise für die Herstellung von leichten bis schweren Vakuumgasölen und dem Rückstand
  5. "Isomerentrennung" das Isolieren oder Abtrennen einzelner Isomere aus einer Isomerenmischung
  6. "Mischen" das beabsichtigte und mit Steuerung der Anteile erfolgende Mischen (einschließlich Dispergieren) von Vormaterialien, ausgenommen die Zugabe von Lösungsmitteln, ausschließlich nach vorher festgelegten Spezifikationen, was zu einem Erzeugnis führt, dessen physikalische oder chemische Eigenschaften für die Zwecke oder die Verwendungen des Erzeugnisses relevant sind und sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden
  7. "Herstellen von Standardvormaterialien" (einschließlich Standardlösungsmitteln) das Herstellen eines vom Hersteller zertifizierten Präparats für Analyse-, Kalibrierungs- und Referenzzwecke mit präzisen Reinheitsgraden oder Anteilen
  8. "Reinigen" ein Verfahren, an dessen Ende mindestens 80 Prozent der vorhandenen Verunreinigungen entfernt wurden

Bemerkung 6 Bemerkung 6

Definition von im Anhang 3-B Abschnitt XI verwendeten Begriffe



Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln bezeichnet der Ausdruck

  1. "synthetische oder künstliche Spinnfasern" Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 55.01 bis 55.07
  2. "natürliche Fasern" alle Fasern ausgenommen synthetische oder künstliche Chemiefasern. Ihre Verwendung ist auf die Stufen vor dem Spinnen beschränkt, einschließlich Abfall, und umfasst, sofern nichts anderes bestimmt ist, Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber nicht gesponnen sind; unter "natürliche Fasern" fallen Rosshaar der Position 05.11, Seide der Positionen 50.02 und 50.03, Wolle, feine oder grobe Tierhaare der Positionen 51.01 bis 51.05, Baumwolle der Positionen 52.01 bis 52.03 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 53.01 bis 53.05
  3. "Bedrucken" ein Verfahren, wodurch das Stoffsubstrat mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital oder Sublimationsdrucktechniken eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält
  4. "Bedrucken (als eigenständige Behandlung)" einen Vorgang, bei dem der Spinnstoff eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält, und zwar mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital oder Sublimationsdrucktechniken und mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Tränken, Ausbessern und Noppen, Sengen, Air-Tumbler-Verfahren, Spannverfahren, Walken, Dämpfen und Krumpfen sowie Nassdekatieren), sofern der Wert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des EXW oder 45 Prozent des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet

Bemerkung 7 Bemerkung 7

Toleranzgrenzen für Erzeugnisse, die aus zwei oder mehr Grundspinnstoffen hergestellt sind

  1. Für die Zwecke dieser Bemerkung fallen unter den Begriff Grundspinnstoffe:
    1. Seide
    2. Wolle
    3. grobe Tierhaare
    4. feine Tierhaare
    5. Rosshaar
    6. Baumwolle
    7. Vormaterialien für die Papierherstellung und Papier
    8. Flachs
    9. Hanf
    10. Jute und andere textile Bastfasern
    11. Sisal und andere textile Agavefasern
    12. Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe
    13. synthetische Filamente
    14. künstliche Filamente
    15. elektrische Leitfilamente
    16. synthetische Spinnfasern aus Polypropylen
    17. synthetische Spinnfasern aus Polyester
    18. synthetische Spinnfasern aus Polyamid
    19. synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril
    20. synthetische Spinnfasern aus Polyimid
    21. synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen
    22. synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid)
    23. synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid)
    24. andere synthetische Spinnfasern
    25. künstliche Spinnfasern aus Viskose
    26. andere künstliche Spinnfasern
    27. Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen
    28. Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen
    29. Erzeugnisse der Position 56.05 (Metallgarne) aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist
    30. andere Erzeugnisse der Position 56.05
    31. Glasfasern
    32. Metallfasern
  2. Wird in Anhang 3-B auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 2 vorgesehenen Bedingungen auf die bei der Herstellung verwendeten Grundspinnstoffe nicht als Toleranzgrenze angewandt, sofern
    1. das Erzeugnis aus zwei oder mehr Grundspinnstoffen hergestellt ist und
    2. das Gewicht der Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft zusammengenommen 10 Prozent oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten Grundspinnstoffe ausmacht
    Beispiel:

    Für ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 51.12, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 51.07, aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 55.09 und aus Vormaterialien außer Grundspinnstoffen besteht, kann Kammgarn aus Wolle ohne Ursprungseigenschaft, das die Voraussetzung des Anhangs 3-B nicht erfüllt, oder aus synthetischem Garn ohne Ursprungseigenschaft, das die Voraussetzung des Anhangs 3-B nicht erfüllt, oder aus einer Mischung dieser beiden Garnarten hergestellt ist, verwendet werden, sofern deren Gesamtgewicht 10 Prozent oder weniger des Gewichts aller verwendeten Grundspinnstoffe ausmacht.
  3. Ungeachtet der Bemerkung 7.2 Buchstabe b erhöht sich diese Toleranz auf 20 Prozent für Erzeugnisse, die „Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen“ enthalten. Der Prozentanteil der anderen Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft darf jedoch 10 Prozent nicht überschreiten.
  4. Ungeachtet der Bemerkung 7.2 Buchstabe b erhöht sich diese Toleranz auf 30 Prozent für Erzeugnisse, die "Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist," enthalten. Der Prozentanteil der anderen Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft darf jedoch 10 Prozent nicht überschreiten.
  5. Für ein Erzeugnis der Positionen 51.06 bis 51.10 und der Positionen 52.04 bis 52.07 dürften Chemiefaser ohne Ursprungseigenschaft beim Spinnen natürlicher Fasern verwendet werden, sofern ihr Gesamtgewicht 40 Prozent des Gewichtes des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Bemerkung 8 Bemerkung 8

Andere Toleranzgrenzen für bestimmte Spinnstofferzeugnisse

  1. Wird in Anhang 3-B auf diese Bemerkung verwiesen, so können Spinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die nicht die Voraussetzungen erfüllen, die in Spalte 2 für die betreffenden an vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, sofern sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 Prozent des EXW oder des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet.
  2. Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nicht in den Kapiteln 50 bis 63 eingereiht werden, dürfen ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt bei der Herstellung von Spinnstofferzeugnissen der Kapitel 61 bis 63 verwendet werden.
    Beispiel:
    Wenn eine Voraussetzung in Anhang 3-B vorsieht, dass für eine bestimmte Konfektionsware, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen ohne Ursprungseigenschaft (beispielsweise Knöpfe) aus, weil Metallgegenstände nicht in den Kapiteln 50 bis 63 eingereiht werden. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen ohne Ursprungseigenschaft nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.
  3. Der Wert der nicht in den Kapiteln 50 bis 63 eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Voraussetzung in Anhang 3-B einen Höchstwert für Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft festsetzt.