Bemerkungen zur Verarbeitungsliste Chile (CL) zum Stichtag 04.09.2025
Bemerkung 1 Bemerkung 1
Allgemeine Grundsätze
- In diesem Anhang finden sich die allgemeinen Regeln nach Artikel 3.2 Absatz 1 Buchstabe c für die anzuwendenden Voraussetzungen des Anhangs 3-B.
- Für die Zwecke dieses Anhangs und des Anhangs 3-B sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen, damit ein Erzeugnis als Ursprungserzeugnis nach Artikel 3.2 Absatz 1 Buchstabe c gilt: eine zolltarifliche Neueinreihung, ein Herstellungsverfahren, ein Höchstwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder jede andere in diesem Anhang oder in Anhang 3-B festgelegte Voraussetzung.
- Wird in einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel auf ein Gewicht verwiesen, so handelt es sich um das Nettogewicht, also das Gewicht eines Vormaterials oder eines Erzeugnisses ohne das Gewicht der Verpackung.
- Grundlage dieses Anhangs sowie des Anhangs 3-B ist das Harmonisierte System in der Fassung vom 1. Januar 2022.
Bemerkung 2 Bemerkung 2
Aufbau von Anhang 3-B
- Bemerkungen zu Abschnitten oder Kapiteln sind, soweit zutreffend, zusammen mit den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln für die jeweiligen Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen zu lesen.
- Jede erzeugnisspezifische Ursprungsregel in Spalte 2 des Anhangs 3-B gilt für die einschlägigen Erzeugnisse in Spalte 1 jenes Anhangs.
- Unterliegt ein Erzeugnis alternativen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln, so gilt das Erzeugnis als Ursprungserzeugnis, wenn eine der Alternativen erfüllt wird. Unterliegt ein Erzeugnis einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel mit mehreren Voraussetzungen, so gilt das Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis, wenn es alle Voraussetzungen erfüllt.
- Für die Zwecke dieses Anhangs und des Anhangs 3-B gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- „Abschnitt“ bezeichnet einen Abschnitt des Harmonisierten Systems;
- „Kapitel“ bezeichnet die ersten beiden Ziffern der Zolltarifnummer des Harmonisierten Systems;
- „Position“ bezeichnet die ersten vier Ziffern der Zolltarifnummer des Harmonisierten Systems;
- „Unterposition“ bezeichnet die ersten sechs Ziffern der Zolltarifnummer des Harmonisierten Systems.
- Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln gelten folgende Abkürzungen(1):
- „CC“ bezeichnet das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jedes Kapitels, ausgenommen aus Vormaterialien desselben Kapitels wie das Erzeugnis, oder eine Neueinreihung in ein Kapitel, eine Position oder eine Unterposition aus einem anderen Kapitel; das bedeutet, dass alle bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft eine zolltarifliche Neueinreihung auf der Ebene der Zweisteller des Harmonisierten Systems erfahren müssen (also eine Neueinreihung in ein anderes Kapitel);
- „CTH“ bezeichnet das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder eine Neueinreihung in ein Kapitel, eine Position oder eine Unterposition aus einer anderen Position; das bedeutet, dass alle bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft eine zolltarifliche Neueinreihung auf der Ebene der Viersteller des Harmonisierten Systems erfahren müssen (also eine Neueinreihung in eine andere Position);
- „CTSH“ bezeichnet das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis, oder eine Neueinreihung in ein Kapitel, eine Position oder eine Unterposition aus einer anderen Unterposition; das bedeutet, dass alle bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft eine zolltarifliche Neueinreihung auf der Ebene der Sechssteller des Harmonisierten Systems erfahren müssen (also eine Neueinreihung in eine andere Unterposition);
- „Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position“ bedeutet, dass die Be- oder Verarbeitung aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mehr als unzureichend ist.
- (1)
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass, wenn eine zolltariflichen Neueinreihung eine Ausnahme für eine Neueinreihung aus bestimmten Kapiteln, Positionen oder Unterpositionen vorsieht, keines der in diesen Kapiteln, Positionen oder Unterpositionen eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft alleine oder gemeinsam verwendet werden darf.
Bemerkung 3 Bemerkung 3
Anwendung von Anhang 3-B
- Artikel 3.2 Absatz 2 betreffend Erzeugnisse, welche die Ursprungseigenschaft erworben haben und die bei anderen Erzeugnissen als Vormaterial verwendet werden, gilt unabhängig davon, ob die Ursprungseigenschaft im selben Betrieb einer Vertragspartei erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden.
- Sieht eine erzeugnisspezifische Ursprungsregel vor, dass ein spezifisches Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft nicht verwendet werden darf oder dass der Wert oder das Gewicht eines spezifischen Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft einen bestimmten Grenzwert nicht überschreiten darf, so gelten diese Voraussetzungen nicht für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die an einer anderen Stelle im Harmonisierten System eingereiht sind.
- Sieht eine erzeugnisspezifische Ursprungsregel vor, dass ein Erzeugnis aus einem spezifischen Vormaterial hergestellt wird, so ist die Verwendung anderer Vormaterialien nicht ausgeschlossen, sofern diese die Voraussetzung ihrer Natur nach nicht erfüllen können.
Bemerkung 4 Bemerkung 4
Berechnung des Höchstwerts der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft
- Für die Zwecke dieses Anhangs und des Anhangs 3-B gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- „Zollwert“ bezeichnet den Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII GATT 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens festgelegt wird;
- „EXW“ bezeichnet den Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien sowie alle sonstigen Kosten für seine Erzeugung umfasst, abzüglich aller inländischen Steuern, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;
- „MaxNOM“ bezeichnet den als Prozentsatz ausgedrückten Höchstwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft;
- „VNM“ bezeichnet den Wert der zur Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, also den Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr zuzüglich Frachtkosten, gegebenenfalls Versicherungskosten, Verpackungskosten und aller sonstigen beim Transport der Vormaterialien zum Einfuhrhafen der Vertragspartei, wo der Hersteller des Erzeugnisses sich befindet, angefallenen Kosten. Falls dieser Zollwert nicht bekannt ist und auch nicht festgestellt werden kann, wird der erste in einer der Vertragsparteien feststellbare Preis für die Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft herangezogen; der Wert der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft kann nach den im Gebiet der Vertragspartei allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen auf der Grundlage der Formel des gewogenen Durchschnittswerts oder einer anderen Methode zur Bewertung des Bestands berechnet werden.
Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle für die Herstellung des Erzeugnisses tatsächlich in der Europäischen Union oder in Chile angefallenen Kosten, so bedeutet der Begriff „Ab-Werk-Preis“ die Summe aller dieser Kosten abzüglich aller inländischen Steuern, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.
- MaxNOM wird mithilfe der nachstehenden Formel berechnet:
MaxNOM (%) = VNM/EXW∗ 100
Bemerkung 5 Bemerkung 5
Definition der in Anhang 3-B Abschnitte V bis VII genannten Verfahren
Für die Zwecke der Abschnitte V bis VII und des Anhangs 3-B gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Für die Zwecke der Abschnitte V bis VII und des Anhangs 3-B gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- „biotechnisches Verfahren“ bezeichnet
- das biologische oder biotechnische Kultivieren, einschließlich von Zellkulturen, Hybridisieren oder genetische Verändern von Mikroorganismen, Bakterien, Viren, einschließlich Phagen, oder von menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Zellen oder
- das Erzeugen, Isolieren oder Reinigen von zellularen oder interzellularen Strukturen, beispielsweise einzelne Gene, Genfragmente oder Plasmide, oder Fermentieren;
- „Ändern der Partikelgröße“ bezeichnet das beabsichtigte und kontrollierte Ändern der Partikelgröße eines Erzeugnisses auf andere Weise als durch einfaches Zerkleinern oder Zermahlen, das zu einem Erzeugnis führt, dessen spezifische Partikelgröße, Partikelgrößenverteilung oder Oberfläche für die Verwendungszwecke des entstehenden Erzeugnisses relevant sind und dessen physikalische oder chemische Eigenschaften sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden;
- „chemische Reaktion“ bezeichnet einen Vorgang, auch einen biochemischen Vorgang, bei dem ein Molekül mit einer neuen Struktur entsteht, indem intramolekulare Bindungen aufgebrochen und neue intramolekulare Bindungen gebildet werden oder die räumliche Anordnung der Atome in einem Molekül verändert wird; ausgenommen sind folgende Vorgänge, die für die Zwecke dieser Definition nicht als chemische Reaktionen gelten:
- Lösen in Wasser oder einem anderen Lösungsmittel,
- Abscheiden von Lösungsmitteln, einschließlich Lösungswasser oder
- Zugabe oder Abscheiden von Kristallwasser;
- „Destillieren“ bezeichnet
- das atmosphärische Destillieren, d. h. einen Trennungsvorgang, bei dem Erdöl in einer Destillationskolonne nach Siedepunkt zunächst in ihre dampfförmigen Fraktionen und dann durch Kondensierung in flüssige Fraktionen getrennt werden, wobei unter anderem verflüssigtes Erdgas, Naphtha, Benzin, Kerosin, Diesel oder Heizöl, leichte Gasöle und Schmieröle entstehen können, oder
- das Vakuumdestillieren, d. h. das Destillieren bei Unterdruck, der aber nicht so niedrig ist, dass der Vorgang als Molekulardestillation eingeordnet würde; Vakuumdestillieren wird für das Destillieren wärmeempfindlicher Vormaterialien mit hohem Siedepunkt wie schwere Erdöldestillate verwendet, beispielsweise für die Herstellung von leichten bis schweren Vakuumgasölen und dem Rückstand;
- „Isomerentrennung“ bezeichnet das Isolieren oder Abtrennen eines einzelnen Isomers aus einer Isomerenmischung;
- „Mischen“ bezeichnet das beabsichtigte und mit Steuerung der Anteile erfolgende Mischen (einschließlich Dispergieren) von Vormaterialien, ausgenommen die Zugabe von Lösungsmitteln, ausschließlich nach vorher festgelegten Spezifikationen, was zu einem Erzeugnis führt, dessen physikalische oder chemische Eigenschaften für die Zwecke oder die Verwendungen des Erzeugnisses relevant sind und sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden;
- „Herstellen von Standardvormaterialien“ einschließlich Standardlösungsmitteln bezeichnet das Herstellen eines vom Hersteller zertifizierten Präparats für Analyse-, Kalibrierungs- und Referenzzwecke mit präzisen Reinheitsgraden oder Anteilen;
- „Reinigung“ bezeichnet ein Verfahren, bei dem mindestens 80 % des Gehalts an vorhandenen Verunreinigungen beseitigt oder Verunreinigungen verringert oder beseitigt werden, sodass ein Erzeugnis entsteht, das sich für eine oder mehrere der folgenden Anwendungen eignet:
- Stoffe in pharmazeutischer, medizinischer, kosmetischer, Veterinär- oder Lebensmittelqualität,
- chemische Erzeugnisse und Reagenzien zur Verwendung im Analyse-, Diagnose- oder Laborbereich,
- Elemente und Bauteile zur Verwendung in der Mikroelektronik,
- optische Spezialzwecke,
- nichttoxische Verwendung in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit,
- Verwendung in der Biotechnik,
- Träger zur Verwendung in Trennverfahren oder
- nukleare Verwendungszwecke.
Bemerkung 6 Bemerkung 6
Definition der in Anhang 3-B Abschnitt XI verwendeten Begriffe
Für die Zwecke des Anhangs 3-B Abschnitt XI gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezeichnet Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 55.01 bis 55.07;
- „natürliche Fasern“ bezeichnet alle Fasern, ausgenommen synthetische oder künstliche Chemiefasern; ihre Verwendung ist auf die Stufen vor dem Spinnen beschränkt, schließt Abfall mit ein, und umfasst, sofern nichts anderes bestimmt ist, Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber nicht gesponnen sind; „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 05.11, Seide der Positionen 50.02 und 50.03, Wolle, feine oder grobe Tierhaare der Positionen 51.01 bis 51.05, Baumwolle der Positionen 52.01 bis 52.03 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 53.01 bis 53.05;
- „Bedrucken“ bezeichnet ein Verfahren, wodurch das Stoffsubstrat mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital oder Sublimationsdrucktechniken eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion wie Farbe, Design oder technische Leistung erhält;
- „Bedrucken (als eigenständige Behandlung)“ bezeichnet einen Vorgang, bei dem der Spinnstoff eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion wie Farbe, Design oder technische Leistung erhält, und zwar mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken und mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Tränken, Ausbessern und Noppen, Sengen, Air-Tumbler-Verfahren, Spannverfahren, Walken, Dämpfen und Krumpfen sowie Nassdekatieren, sofern der Wert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet.
Bemerkung 7 Bemerkung 7
Toleranzgrenzen für Erzeugnisse, die aus zwei oder mehr Grundspinnstoffen hergestellt
- Für die Zwecke dieser Bemerkung fallen unter den Begriff „Grundspinnstoffe“:
- Seide,
- Wolle,
- grobe Tierhaare,
- feine Tierhaare,
- Rosshaar,
- Baumwolle,
- Vormaterialien für die Papierherstellung und Papier,
- Flachs,
- Hanf,
- Jute und andere textile Bastfasern,
- Sisal und andere textile Agavefasern,
- Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,
- synthetische Filamente,
- künstliche Filamente,
- elektrische Leitfilamente,
- synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,
- synthetische Spinnfasern aus Polyester,
- synthetische Spinnfasern aus Polyamid,
- synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,
- synthetische Spinnfasern aus Polyimid,
- synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,
- synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid),
- synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid),
- andere synthetische Spinnfasern,
- künstliche Spinnfasern aus Viskose,
- andere künstliche Spinnfasern,
- Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,
- Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen,
- Erzeugnisse der Position 56.05 (Metallgarne) aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist,
- andere Erzeugnisse der Position 56.05,
- Glasfasern und
- Metallfasern.
- Wird in Anhang 3-B auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 2 vorgesehenen Voraussetzungen auf die bei der Herstellung verwendeten Grundspinnstoffe nicht als Toleranzgrenze angewandt, sofern
- das Erzeugnis aus zwei oder mehr Grundspinnstoffen hergestellt ist und
- das Gewicht der Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft zusammengenommen 10 % oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten Grundspinnstoffe ausmacht. Zum Beispiel:
Für ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 51.12, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 51.07, aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 55.09 und aus Vormaterialien außer Grundspinnstoffen besteht, kann Kammgarn aus Wolle ohne Ursprungseigenschaft, das die Voraussetzung des Anhangs 3-B nicht erfüllt, oder aus synthetischem Garn ohne Ursprungseigenschaft, das die Voraussetzung des Anhangs 3-B nicht erfüllt, oder aus einer Mischung dieser beiden Garnarten hergestellt ist, verwendet werden, sofern deren Gesamtgewicht 10 % oder weniger des Gewichts aller verwendeten Grundspinnstoffe ausmacht.
- Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe b erhöht sich diese Toleranzgrenze auf 20 % für Erzeugnisse, die Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen, enthalten. Der Prozentanteil der anderen Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft darf jedoch 10 % nicht überschreiten.
- Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe b erhöht sich diese Toleranzgrenze auf 30 % für Erzeugnisse, die Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist, enthalten. Der Prozentanteil der anderen Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft darf jedoch 10 % nicht überschreiten.
Bemerkung 8 Bemerkung 8
Andere Toleranzgrenzen für bestimmte Spinnstofferzeugnisse
- Wird in Anhang 3-B auf diese Bemerkung verwiesen, so können Spinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Voraussetzungen erfüllen, die in Spalte 2 für Konfektionstextilwaren vorgesehen sind, dennoch verwendet werden, sofern sie in eine andere Position eingereiht werden als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet.
- Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nicht in den Kapiteln 50 bis 63 des Harmonisierten Systems eingereiht werden, dürfen ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, bei der Herstellung von Spinnstofferzeugnissen der Kapitel 61 bis 63 des Harmonisierten Systems unbeschränkt verwendet werden.
Wenn beispielsweise eine Voraussetzung in Anhang 3-B vorsieht, dass für eine bestimmte Konfektionsware, etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen ohne Ursprungseigenschaft, beispielsweise Knöpfen, aus, weil Metallgegenstände nicht in die Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems eingereiht werden; aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen ohne Ursprungseigenschaft nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten. - Der Wert der nicht in die Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Voraussetzung in Anhang 3-B einen Höchstwert für Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft festlegt.
Bemerkung 9 Bemerkung 9
Landwirtschaftliche Erzeugnisse
- Landwirtschaftliche Erzeugnisse der Kapitel 6, 7, 8, 9, 10 und 12 sowie der Position 24.01 des Harmonisierten Systems, die im Gebiet einer Vertragspartei angebaut oder geerntet werden, gelten auch dann als Erzeugnisse mit Ursprung in dem Gebiet dieser Vertragspartei, wenn der Anbau mithilfe von Samen, Bulben, Wurzelstöcken, Stecklingen, Pfropfreisern, Pfropfen, Sprossen, Knospen oder anderen lebenden Pflanzenteilen erfolgte, die aus einem anderen Land eingeführt wurden.
- Ungeachtet des Artikels 3.5 darf bei Erzeugnissen der Unterpositionen 1602.31, 1602.32, 1602.41 und 1602.50 des Harmonisierten Systems der in Artikel 3.5 Absatz 1 Buchstabe a genannte Wert 15 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten.