Bemerkungen zur Verarbeitungsliste Kanada zum Stichtag 30.06.2020

Bemerkung 1 Bemerkung 1

In diesem Anhang sind die Bedingungen für ein Erzeugnis festgelegt, die erfüllt sein müssen, damit dieses Erzeugnis als Ursprungserzeugnis im Sinne des Artikels 5 (Ausreichende Fertigung) anzusehen ist.

Bemerkung 2 Bemerkung 2

Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:


Kapitel bezeichnet ein Kapitel des Harmonisierten Systems,


Position bezeichnet jede vierstellige Zahl oder die ersten vier Ziffern einer Zahl, die im Harmonisierten System verwendet wird,


Abschnitt bezeichnet einen Abschnitt des Harmonisierten Systems und


Unterposition bezeichnet jede sechsstellige Zahl oder die ersten sechs Ziffern einer Zahl, die im Harmonisierten System verwendet wird, und


Zollbestimmung bezeichnet ein Kapitel, eine Position oder eine Unterposition des Harmonisierten Systems.

Bemerkung 3 Bemerkung 3

Die erzeugnisspezifische Ursprungsregel oder der erzeugnisspezifische Ursprungsregelsatz, die beziehungsweise der für ein in eine bestimmte Position, Unterposition, Positionsgruppe oder Unterpositionsgruppe eingereihtes Erzeugnis gilt, findet sich unmittelbar neben dieser Position, Unterposition, Positionsgruppe oder Unterpositionsgruppe.

Bemerkung 4 Bemerkung 4

Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt das Erfordernis eines Wechsels im Zolltarif oder jede andere in einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel festgelegte Bedingung nur für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.

Bemerkung 5 Bemerkung 5

Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln, Positionen oder Unterpositionen finden sich gegebenenfalls am Anfang der Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen. Diese Anmerkungen sind zusammen mit den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln für die jeweiligen Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen zu lesen und dürfen weitere Bedingungen vorschreiben oder eine Alternative zu den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln enthalten.

Bemerkung 6 Bemerkung 6

Sofern nichts anderes bestimmt ist, bezeichnet eine Gewichtsangabe in einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel das Nettogewicht, also das Gewicht eines Vormaterials oder eines Erzeugnisses ohne das Gewicht der Verpackung im Sinne der in Artikel 1 (Begriffsbestimmungen) dieses Protokolls für die Ausdrücke „Nettogewicht von Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft“ und „Nettogewicht des Erzeugnisses“ festgelegten Begriffsbestimmungen.

Bemerkung 7 Bemerkung 7

Ein Verweis auf Zucker ohne Ursprungseigenschaft in einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel bezeichnet das in Artikel 16 (Zucker) dieses Protokolls genannte Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft.

Bemerkung 8 Bemerkung 8

Wenn nach einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel
  1. ein Wechsel aus einem anderen Kapitel oder einer anderen Position oder Unterposition oder ein Wechsel als Erzeugnis x (1)(2) aus einem anderen Kapitel oder einer anderen Position oder Unterposition erforderlich ist, so darf bei der Herstellung des Erzeugnisses nur Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, das in einem anderen Kapitel oder in einer anderen Position oder Unterposition als das Erzeugnis eingereiht ist,
  2. ein Wechsel innerhalb einer Position oder Unterposition oder innerhalb einer dieser Positionen oder Unterpositionen erforderlich ist, so darf bei der Herstellung des Erzeugnisses sowohl in dieser Position oder Unterposition eingereihtes Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden als auch in einem anderen Kapitel oder in einer anderen Position oder Unterposition als das Erzeugnis eingereihtes Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft,
  3. ein Wechsel aus einer Position oder Unterposition außerhalb einer Gruppe erforderlich ist, so darf bei der Herstellung des Erzeugnisses nur außerhalb dieser Positions- oder Unterpositionsgruppe eingereihtes Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden,
  4. die vollständige Gewinnung oder Herstellung des Erzeugnisses erforderlich ist, so muss das Erzeugnis im Sinne des Artikels 4 (Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse) vollständig gewonnen oder hergestellt sein. Besteht eine Sendung aus einer Anzahl identischer Erzeugnisse, die in Zollbestimmung x eingereiht werden, so wird jedes Erzeugnis getrennt betrachtet,
  5. die Herstellung, bei der alles verwendete Vormaterial der Zollbestimmung x vollständig gewonnen oder hergestellt ist, erforderlich ist, so muss alles bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendete Vormaterial der Zollbestimmung x im Sinne des Artikels 4 (Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse) vollständig gewonnen oder hergestellt sein,
  6. ein Wechsel aus einer Zollbestimmung x erforderlich ist, unabhängig davon, ob auch ein Wechsel aus einem anderen Kapitel oder einer anderen Position oder Unterposition erfolgt, so wird der Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, welche den zolltariflichen Wechsel erfüllen, die in dem mit "unabhängig davon" beginnenden Satzteil genannt wird, bei der Berechnung des Werts von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht berücksichtigt. Gelten für eine Position, Unterposition, Positionsgruppe oder Unterpositionsgruppe zwei oder mehr erzeugnisspezifische Ursprungsregeln, so spiegelt die in diesem Satzteil genannte zolltarifliche Wechsel die mit der ersten Ursprungsregel festgesetzte Wechsel wider,
  7. erforderlich ist, dass der Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Zollbestimmung x x Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, so wird bei der Berechnung des Wertes der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nur der Wert der in dieser Ursprungsregel genannten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt. Der Prozentsatz für den Höchstwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nach dieser Ursprungsregel darf durch die Anwendung des Artikels 6 (Toleranz) nicht überschritten werden,
  8. erforderlich gemacht wird, dass der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Zollbestimmung wie das Enderzeugnis x Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, so darf in eine andere Zollbestimmung als das Erzeugnis eingereihtes Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendet werden. Nur der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Zollbestimmung wie das Enderzeugnis wird bei der Berechnung des Wertes der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt. Der Prozentsatz für den Höchstwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nach dieser Ursprungsregel darf durch die Anwendung des Artikels 6 (Toleranz) nicht überschritten werden,
  9. erforderlich ist, dass der Wert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft x Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, so wird bei der Berechnung des Wertes aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Wert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt. Der Prozentsatz für den Höchstwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nach dieser Ursprungsregel darf durch die Anwendung des Artikels 6 (Toleranz) nicht überschritten werden,
  10. erforderlich ist, dass das Nettogewicht des verwendeten Vormaterials der Zollbestimmung x ohne Ursprungseigenschaft x Prozent des Nettogewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet, so darf das spezifische Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendet werden, sofern es den angegebenen Prozentsatz des Nettogewichts des Erzeugnisses nach der Definition von "Nettogewicht des Erzeugnisses" in Artikel 1 nicht überschreitet. Der Prozentsatz für den Höchstwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nach dieser Ursprungsregel darf durch die Anwendung des Artikels 6 (Toleranz) nicht überschritten werden.
  • (1) Erhaltungsbehandlungen wie Kühlen, Tiefkühlen oder Lüften gelten im Sinne des Buchstabens a als nicht ausreichend, wohingegen Behandlungen wie Beizen, Trocknen oder Räuchern, durch die ein Erzeugnis spezielle oder andere Eigenschaften erhalten soll, als ausreichend gelten.
  • (2) In der Englischen Fassung des AB L 11 v. 14.01.2017 wird an dieser Stelle auf folgende Fußnote verwiesen:
    In these notes product x or tariff provision x denotes a specific product or tariff provision, and x per cent denotes a specific percentage.

Bemerkung 9 Bemerkung 9

Die erzeugnisspezifische Ursprungsregel setzt das Mindestmaß der Fertigung fest, dem Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterzogen werden müssen, damit das entstandene Erzeugnis als Ursprungserzeugnis gilt. Eine über das in der erzeugnisspezifischen Ursprungsregel festgesetzte Maß hinausgehende Fertigung verleiht ebenfalls die Ursprungseigenschaft.

Bemerkung 10 Bemerkung 10

Sieht eine erzeugnisspezifische Ursprungsregel vor, dass ein spezifisches Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft nicht verwendet werden darf oder dass der Wert oder das Gewicht eines spezifischen Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft einen bestimmten Schwellenwert nicht überschreiten kann, so gelten diese Bedingungen nicht für Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft, das an anderer Stelle im Harmonisierten System eingereiht ist.

Bemerkung 11 Bemerkung 11

Wenn einem Vormaterial im Gebiet einer Vertragspartei die Ursprungseigenschaft verliehen wird und dieses Vormaterial bei der Herstellung eines Erzeugnisses, dessen Ursprung bestimmt wird, verwendet wird, so bleibt nach Artikel 5 (Ausreichende Fertigung) bei der Herstellung des Vormaterials verwendetes Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft unberücksichtigt. Dies gilt unabhängig davon, ob das Vormaterial die Ursprungseigenschaft in demselben Werk erworben hat, in dem das Erzeugnis hergestellt wird.

Bemerkung 12 Bemerkung 12

Die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln nach diesem Anhang gelten auch für Altwaren.