Ausgewählte Anlagen Türkei/TRS zum Stichtag 14.01.2020

Auszug aus Beschluss Nr. 1/95 des Assoziatonsrates EG- Türkei Türkei (TR) (sonstige Waren - Zollunion)/TRS zum Stichtag 14.01.2020

Artikel 3

(1) Dieses Kapitel gilt

  • für in der Gemeinschaft oder in der Türkei hergestellte Waren, einschließlich der Waren, die vollständig oder teilweise unter Verwendung von Waren aus Drittländern gewonnen oder hergestellt worden sind, welche sich in der Gemeinschaft oder in der Türkei im freien Verkehr befinden;
  • für Waren aus Drittländern, die sich in der Gemeinschaft oder in der Türkei im freien Verkehr befinden.

(2) Als in der Gemeinschaft oder in der Türkei im freien Verkehr befindlich gelten Waren aus Drittländern, für die in der Gemeinschaft oder in der Türkei die Einfuhrförmlichkeiten erfuellt und die anfallenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind.


(3) Das Zollgebiet der Zollunion besteht aus:

  • dem Zollgebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(1), geändert aufgrund des Vertrags über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union in der Fassung des Beschlusses des Rates 95/1/EG, Euratom, EGKS (Anhang I, Teil XIII, Abschnitt AI a;
  • dem Zollgebiet der Türkei.

(4) Dieses Kapitel gilt auch für in der Gemeinschaft oder in der Türkei gewonnene oder hergestellte Waren, die unter Verwendung von Waren aus Drittländern hergestellt worden sind, welche sich weder in der Gemeinschaft noch in der Türkei im freien Verkehr befinden.


Diese Bestimmungen gelten für diese Waren jedoch nur, wenn im Ausfuhrstaat die Einfuhrförmlichkeiten erfuellt und die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben worden sind, die für die bei ihrer Herstellung verwendeten Drittlandswaren anfallen.


(5) Hält der Ausfuhrstaat Absatz 4 Unterabsatz 2 nicht ein, so gelten die in Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Waren nicht als im freien Verkehr befindlich, und der Einfuhrstaat wendet daher die für Drittlandswaren geltenden zollrechtlichen Bestimmungen an.


(6) Der mit dem Beschluß Nr. 2/69 des Assoziationsrats eingesetzte Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen legt die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Anwendung der Absätze 1, 2 und 4 fest.

  • (1) ABl. Nr. L 302 vom 19 . 10 . 1992, S. 1 . Geändert durch die Beitrittsakte von 1994.