Ausgewählte Anlagen Kosovo/XK zum Stichtag 05.09.2024
Inhaltsverzeichnis Anlage II Kosovo (XK)/XK zum Stichtag 05.09.2024
Artikel 1 Artikel 1
Die Vertragsparteien können in ihrem bilateralen Handel besondere Bestimmungen anwenden, die von den in Anlage I des Übereinkommens festgelegten Bestimmungen abweichen.
Diese besonderen Bestimmungen sind in den Anhängen dieser Anlage festgelegt.
Artikel 2 Artikel 2
Anhang I Anhang IHandel zwischen der Europäischen Union und den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union (Erzeugnisse, die von der Kumulierung ausgeschlossen sind)
Artikel 1
Die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse sind von der Kumulierung gemäß Artikel 3 der Anlage I ausgeschlossen, wenn
- das Land der Endbestimmung die Europäische Union ist und
- die Vormaterialien, die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendet werden, Ursprungserzeugnisse eines der Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union sind oder
- diese Erzeugnisse ihren Ursprung aufgrund von Be- oder Verarbeitungen in einem der Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union erworben haben oder
- das Land der Endbestimmung einer der Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union ist und
- die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union sind oder
- diese Erzeugnisse ihre Ursprungseigenschaft aufgrund von Be- oder Verarbeitungen in der Europäischen Union erworben haben.
KN-Code | Warenbezeichnung |
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1704 90 99 | Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt |
1806 10 30 1806 10 90 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:
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1806 20 95 |
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1901 90 99 | Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
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2101 12 98 | Andere Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee |
2101 20 98 | Andere Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate |
2106 90 59 | Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
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2106 90 98 | Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
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3302 10 29 | Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:
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Anhang V Anhang VCeuta und Melilla
Artikel 1
Anwendung dieses Übereinkommens
(1) Der Begriff „Europäische Union“ umfasst nicht Ceuta und Melilla.
(2) Erzeugnisse mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei als der Europäischen Union erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird. Die Vertragsparteien mit Ausnahme der Europäischen Union gewähren bei der Einfuhr von unter das jeweilige Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Europäischen Union eingeführte Erzeugnisse mit Ursprung in der Union gewährt wird.
(3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 für Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Übereinkommen sinngemäß vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 2.
Artikel 2
Besondere Bedingungen
(1) Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 12 der Anlage I unmittelbar befördert worden sind, gelten
- als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
- Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind,
- Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass
- diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 der Anlage I in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind oder
- diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Europäischen Union sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgehen.
- als Ursprungserzeugnisse einer anderen ausführenden Vertragspartei als der Europäischen Union:
- Erzeugnisse, die in der ausführenden Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt wurden;
- Erzeugnisse, die in der ausführenden Vertragspartei unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass
- diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 der Anlage I in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, oder
- diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Europäischen Union sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgehen.
(2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
(3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter setzt zu diesem Zweck den Namen der ausführenden oder einführenden Vertragspartei und „Ceuta und Melilla“ in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED oder in die Ursprungserklärungen oder die Ursprungserklärungen EUR-MED ein. Außerdem werden diese Angaben bei Ursprungserzeugnissen aus Ceuta und Melilla in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED oder in die Ursprungserklärungen oder die Ursprungserklärungen EUR-MED eingesetzt.
(4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Übereinkommens in Ceuta und Melilla.
Anhang VI und VII Anhang VI und VIIGemeinsame Erklärungen (Andorra und San Marino)
ANHANG VI
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
zu dem Fürstentum Andorra
(1) Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von anderen Vertragsparteien als der Europäischen Union als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne dieses Übereinkommens anerkannt.
(2) Das Übereinkommen gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.
ANHANG VII
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
zu der Republik San Marino
(1) Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von anderen Vertragsparteien als der Europäischen
Union als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne dieses Übereinkommens anerkannt.
(2) Das Übereinkommen gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.