Ausgewählte Anlagen Südkorea /KR zum Stichtag 11.09.2019

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1093/2011 Republik Korea (KR)/KR zum Stichtag 11.09.2019

Artikel 1


(1) Die Ursprungsregeln in Anhang II(a) des Protokolls
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit
Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das
dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits
(nachstehend „das Protokoll“ genannt)
beigefügt ist, finden auf die im Anhang dieser Verordnung
aufgeführten Erzeugnisse Anwendung.


(2) Die in Absatz 1 genannten Ursprungsregeln finden unter
Berücksichtigung der Ausnahmen von den in Anhang II des
Protokolls festgelegten Ursprungsregeln Anwendung und unterliegen den
im Anhang aufgeführten Kontingenten.




Artikel 2


Die in dieser Verordnung vorgesehenen Ursprungsregeln finden
unter den folgenden Bedingungen Anwendung:

  1. bei Überführung in den zollrechtlich
    freien Verkehr in der Union wird eine vom ermächtigten
    Ausführer unterzeichnete Erklärung vorgelegt, die
    bescheinigt, dass die betroffenen Erzeugnisse die Bedingungen der
    Ausnahmeregelung erfüllen;
  2. die unter Buchstabe a genannte Erklärung
    enthält den folgenden Wortlaut auf Englisch:
    „Derogation — Annex II(a) of the Protocol
    concerning the definition of originating products and methods of
    administrative cooperation“.


Artikel 3


(1) Wird ein Ursprungsnachweis für
Surimizubereitungen des KN-Codes 1604 20 05 ausgestellt, muss ein
Nachweis beiliegen, dass die Surimizubereitung mindestens einen
Fischanteil von 40 GHT aufweist und die Hauptzutat der Surimigrundlage
Fisch der Art „Pazifischer Pollack“ (theragra
Chalcogramma) ist.


(2) Erforderlichenfalls ist das Konzept der in Absatz 1
genannten Hauptzutat vom Zollausschuss nach Artikel 28 des Protokolls
auszulegen.




Artikel 4


(1) Der in Artikel 3 genannte Nachweis besteht mindestens
aus einer vom ermächtigten Ausführer unterzeichneten
Erklärung in englischer Sprache, durch die bestätigt
wird, dass

  1. die Surimizubereitung mindestens einen Fischanteil von 40
    GHT aufweist;
  2. die Hauptzutat der Surimigrundlage Fisch der Art
    „Pazifischer Pollack“ (theragra Chalcogramma) ist.

(2) Die in Absatz 1 genannte Erklärung
enthält zudem folgende Angaben:

  1. die verwendete Menge Fisch der Art „Pazifischer
    Pollack“ (theragra Chalcogramma), angegeben als prozentualer
    Anteil des gesamten für die Herstellung des Surimi verwendeten
    Fisches;
  2. das Ursprungsland des „Pazifischen
    Pollacks“.


Artikel 5


Wird ein Ursprungsnachweis für gefärbte
Gewebe der KN-Codes 5408 22 und 5408 32 ausgestellt, muss ein Nachweis
beiliegen, dass der Wert des verwendeten ungefärbten Gewebes
50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht
überschreitet.




Artikel 6


Der in Artikel 5 genannte Nachweis besteht mindestens aus
einer vom ermächtigten Ausführer unterzeichneten
Erklärung in englischer Sprache, durch die bestätigt
wird, dass der Wert des verwendeten ungefärbten Gewebes 50 v.
H. des Ab-Werk- Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.
Diese Erklärung enthält zudem folgende Angaben:

  1. den Preis des ungefärbten Gewebes ohne
    Ursprungseigenschaft, das zur Herstellung des gefärbten
    Gewebes (KN-Codes 5408 22 und 5408 32) verwendet wird, in Euro;
  2. den Ab-Werk-Preis des gefärbten Gewebes (KN-Codes
    5408 22 und 5408 32) in Euro.


Artikel 7


Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten
Kontingente werden von der Kommission nach den Bestimmungen der Artikel
308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.




Artikel 8


Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union
in Kraft.


Sie gilt ab dem 1. Juli 2011.


Anhang


Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der
Kombinierten
Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnungen nur als Hinweis zu
verstehen; maßgebend für die
Präferenzregelung im
Rahmen dieses Anhangs sind die geltenden KN-Codes bei Annahme dieser
Verordnung.


Lfd. Nr. KN-Code TARIC-Unterposition Warenbezeichnung Kontingentszeitraum Kontingentsmenge (Nettogewicht in Tonnen, sofern
nichts
anderes angegeben)
(1) (2) (3) (4) (5) (6)
09.2450 1604 20 05 Surimizubereitungen 1.7.2011-30.6.2012



1.7.2012-30.6.2013



Ab 1.7.2013:



1.7.-30.6.
2 000



2 500







3 500
09.2451 1905 90 45 Kekse und ähnliches Kleingebäck 1.7.-30.6. 270
09.2452 2402 20 Zigaretten, Tabak enthaltend 1.7.-30.6. 250
09.2453 5204 Nähgarne aus Baumwolle, auch in Aufmachungen
für den Einzelverkauf
1.7.-30.6. 86
09.2454 5205 Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne),
mit
einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, nicht in Aufmachungen
für den Einzelverkauf
1.7.-30.6. 2 310
09.2455 5206 Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne),
mit
einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, nicht in Aufmachungen
für den Einzelverkauf
1.7.-30.6. 377
09.2456 5207 Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne),
in
Aufmachungen für den Einzelverkauf
1.7.-30.6. 92
09.2457 5408 Gewebe aus Garnen aus künstlichen
Filamenten,
einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5405
1.7.-30.6. 17 805 290 Quadratmeter
09.2458 5508 Nähgarne aus synthetischen oder
künstlichen Spinnfasern, auch in Aufmachungen für den
Einzelverkauf
1.7.-30.6. 286
09.2459 5509 Garne aus synthetischen Spinnfasern (ausgenommen
Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
1.7.-30.6. 3 437
09.2460 5510 Garne aus künstlichen Spinnfasern
(ausgenommen
Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
1.7.-30.6. 1 718
09.2461 5511 Garne aus synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen
für den Einzelverkauf
1.7.-30.6. 203