Ausgewählte Anlagen Südkorea /KR zum Stichtag 05.10.2022
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1093/2011 Republik Korea (KR)/KR zum Stichtag 05.10.2022
Artikel 1
(1) Die Ursprungsregeln in Anhang II(a) des Protokolls
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit
Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das
dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits
(nachstehend „das Protokoll“ genannt)
beigefügt ist, finden auf die im Anhang dieser Verordnung
aufgeführten Erzeugnisse Anwendung.
(2) Die in Absatz 1 genannten Ursprungsregeln finden unter
Berücksichtigung der Ausnahmen von den in Anhang II des
Protokolls festgelegten Ursprungsregeln Anwendung und unterliegen den
im Anhang aufgeführten Kontingenten.
Artikel 2
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Ursprungsregeln finden
unter den folgenden Bedingungen Anwendung:
- bei Überführung in den zollrechtlich
freien Verkehr in der Union wird eine vom ermächtigten
Ausführer unterzeichnete Erklärung vorgelegt, die
bescheinigt, dass die betroffenen Erzeugnisse die Bedingungen der
Ausnahmeregelung erfüllen; - die unter Buchstabe a genannte Erklärung
enthält den folgenden Wortlaut auf Englisch:
„Derogation — Annex II(a) of the Protocol
concerning the definition of originating products and methods of
administrative cooperation“.
Artikel 3
(1) Wird ein Ursprungsnachweis für
Surimizubereitungen des KN-Codes 1604 20 05 ausgestellt, muss ein
Nachweis beiliegen, dass die Surimizubereitung mindestens einen
Fischanteil von 40 GHT aufweist und die Hauptzutat der Surimigrundlage
Fisch der Art „Pazifischer Pollack“ (theragra
Chalcogramma) ist.
(2) Erforderlichenfalls ist das Konzept der in Absatz 1
genannten Hauptzutat vom Zollausschuss nach Artikel 28 des Protokolls
auszulegen.
Artikel 4
(1) Der in Artikel 3 genannte Nachweis besteht mindestens
aus einer vom ermächtigten Ausführer unterzeichneten
Erklärung in englischer Sprache, durch die bestätigt
wird, dass
- die Surimizubereitung mindestens einen Fischanteil von 40
GHT aufweist; - die Hauptzutat der Surimigrundlage Fisch der Art
„Pazifischer Pollack“ (theragra Chalcogramma) ist.
(2) Die in Absatz 1 genannte Erklärung
enthält zudem folgende Angaben:
- die verwendete Menge Fisch der Art „Pazifischer
Pollack“ (theragra Chalcogramma), angegeben als prozentualer
Anteil des gesamten für die Herstellung des Surimi verwendeten
Fisches; - das Ursprungsland des „Pazifischen
Pollacks“.
Artikel 5
Wird ein Ursprungsnachweis für gefärbte
Gewebe der KN-Codes 5408 22 und 5408 32 ausgestellt, muss ein Nachweis
beiliegen, dass der Wert des verwendeten ungefärbten Gewebes
50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht
überschreitet.
Artikel 6
Der in Artikel 5 genannte Nachweis besteht mindestens aus
einer vom ermächtigten Ausführer unterzeichneten
Erklärung in englischer Sprache, durch die bestätigt
wird, dass der Wert des verwendeten ungefärbten Gewebes 50 v.
H. des Ab-Werk- Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.
Diese Erklärung enthält zudem folgende Angaben:
- den Preis des ungefärbten Gewebes ohne
Ursprungseigenschaft, das zur Herstellung des gefärbten
Gewebes (KN-Codes 5408 22 und 5408 32) verwendet wird, in Euro; - den Ab-Werk-Preis des gefärbten Gewebes (KN-Codes
5408 22 und 5408 32) in Euro.
Artikel 7
Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten
Kontingente werden von der Kommission nach den Bestimmungen der Artikel
308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
Artikel 8
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union
in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2011.
Anhang
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der
Kombinierten
Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnungen nur als Hinweis zu
verstehen; maßgebend für die
Präferenzregelung im
Rahmen dieses Anhangs sind die geltenden KN-Codes bei Annahme dieser
Verordnung.
Lfd. Nr. | KN-Code | TARIC-Unterposition | Warenbezeichnung | Kontingentszeitraum | Kontingentsmenge (Nettogewicht in Tonnen, sofern nichts anderes angegeben) |
---|---|---|---|---|---|
(1) | (2) | (3) | (4) | (5) | (6) |
09.2450 | 1604 20 05 | Surimizubereitungen | 1.7.2011-30.6.2012 1.7.2012-30.6.2013 Ab 1.7.2013: 1.7.-30.6. |
2 000 2 500 3 500 |
|
09.2451 | 1905 90 45 | Kekse und ähnliches Kleingebäck | 1.7.-30.6. | 270 | |
09.2452 | 2402 20 | Zigaretten, Tabak enthaltend | 1.7.-30.6. | 250 | |
09.2453 | 5204 | Nähgarne aus Baumwolle, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
1.7.-30.6. | 86 | |
09.2454 | 5205 | Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
1.7.-30.6. | 2 310 | |
09.2455 | 5206 | Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
1.7.-30.6. | 377 | |
09.2456 | 5207 | Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
1.7.-30.6. | 92 | |
09.2457 | 5408 | Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5405 |
1.7.-30.6. | 17 805 290 Quadratmeter | |
09.2458 | 5508 | Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
1.7.-30.6. | 286 | |
09.2459 | 5509 | Garne aus synthetischen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
1.7.-30.6. | 3 437 | |
09.2460 | 5510 | Garne aus künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
1.7.-30.6. | 1 718 | |
09.2461 | 5511 | Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
1.7.-30.6. | 203 |