Ausgewählte Anlagen Südkorea /KR zum Stichtag 11.09.2019

Anhang II(a) zum Protokoll Republik Korea (KR)/KR zum Stichtag 11.09.2019

Gemeinsame Bestimmungen

  1. Für die nachstehend beschriebenen Erzeugnisse
    können anstelle der in Anhang II aufgeführten Regeln
    auch die folgenden Regeln für die Erzeugnisse mit Ursprung in
    Korea gelten; dabei gilt jedoch ein jährliches Kontingent.
  2. Ein nach den Regeln dieses Anhangs ausgestellter
    Ursprungsnachweis enthält den folgenden Wortlaut auf Englisch:
    „Derogation — Annex II(a) of Protocol …
    (1)
  3. Im Rahmen dieser Ausnahmeregelungen können
    Erzeugnisse in die EU-Vertragspartei eingeführt werden,
    vorausgesetzt dass eine vom ermächtigten Ausführer
    unterzeichnete Erklärung bescheinigt, dass die betroffenen
    Erzeugnisse die Bedingungen der Ausnahmeregelung erfüllen.
  4. Wird für die Ausnahmeregelung für
    Surimizubereitungen (ex160420) ein Ursprungsnachweis ausgestellt, muss
    ein Nachweis beiliegen, dass die Surimizubereitung mindestens einen
    Fischanteil von 40 GHT aufweist und dass die Hauptzutat der
    Surimigrundlage Fisch der Art „Pazifischer Pollack“
    (theragra Chalcogramma) ist. (2)
  5. Wird für die Ausnahmeregelung für
    gefärbte Gewebe (540822 und 540832) ein Ursprungsnachweis
    ausgestellt, muss ein Nachweis beiliegen, dass der Wert des verwendeten
    ungefärbten Gewebes 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des
    Erzeugnisses nicht überschreitet.
  6. In der EU-Vertragspartei werden die in diesem Anhang
    genannten Mengen von der Europäischen Kommission verwaltet,
    die im Einklang mit dem geltenden Recht der EU-Vertragspartei alle
    Verwaltungsakte beschließt, die ihr für deren
    effiziente Verwaltung ratsam erscheinen.
  7. Die Kontingente in der nachstehenden Tabelle werden von der
    Europäischen Kommission nach dem sogenannten
    Windhund-Verfahren verwaltet. Für die Berechnung der von Korea
    im Rahmen dieser Ausnahmeregelungen in die EU- Vertragspartei
    ausgeführten Mengen sind die Einfuhren in die
    EU-Vertragspartei maßgeblich.


KN-Code Warenbezeichnung Be-oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
Jährliches Kontingent für Ausfuhren
aus Korea in die EU
(1) (2) (3) (4)
ex1604 20(1) Surimizubereitungen, die mindestens einen Fischanteil
von 40 GHT aufweisen und bei denen Fisch der Art „Pazifischer
Pollack“ (Theragra chalcogramma) die Hauptzutat für
die Surimigrundlage ist(2)
Herstellen aus Vormaterialien des Kapitels 3 Kontingent für Jahr 1: 2.000 t

Kontingent für Jahr 2: 2.500 t

Kontingent für Jahr 3. und weitere Jahre: 3.500 t

ex1905 90 Kekse und ähnliches Kleingebäck Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,
ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis
Jährliches Kontingent: 270 t
2402 20 Zigaretten, Tabak enthaltend Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,
ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis
Jährliches Kontingent: 250 t
5204 Nähgarne aus Baumwolle, auch in Aufmachungen
für den Einzelverkauf
Herstellen aus synthetischen oder
künstlichen
Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders
für die Spinnerei bearbeitet
Jährliches Kontingent: 86 t
5205 Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne),
mit
einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, nicht in Aufmachungen
für den Einzelverkauf
Herstellen aus synthetischen oder
künstlichen
Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders
für die Spinnerei bearbeitet
Jährliches Kontingent: 2.310 t
5206 Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne),
mit
einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, nicht in Aufmachungen
für den Einzelverkauf
Herstellen aus synthetischen oder
künstlichen
Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders
für die Spinnerei bearbeitet
Jährliches Kontingent: 377 t
5207 Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne),
in
Aufmachungen für den Einzelverkauf
Herstellen aus synthetischen oder
künstlichen
Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders
für die Spinnerei bearbeitet
Jährliches Kontingent: 92 t
5408(1) Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder
künstlichen Filamenten
Herstellen aus Garnen aus synthetischen oder
künstlichen Filamenten oder Färben mit mindestens
zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,
Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten,
Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen),
vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten ungefärbten
Gewebes 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht
überschreitet
Jährliches Kontingent: 17.805.290
Quadratmeteräquivalent
5508 Nähgarne aus synthetischen oder
künstlichen Spinnfasern, auch in Aufmachungen für den
Einzelverkauf
Herstellen aus synthetischen oder
künstlichen
Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders
für die Spinnerei bearbeitet
Jährliches Kontingent: 286 t
5509 Garne aus synthetischen Spinnfasern (ausgenommen
Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
Herstellen aus synthetischen oder
künstlichen
Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders
für die Spinnerei bearbeitet
Jährliches Kontingent: 3.437 t
5510 Garne aus künstlichen Spinnfasern
(ausgenommen
Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
Herstellen aus synthetischen oder
künstlichen
Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders
für die Spinnerei bearbeitet
Jährliches Kontingent: 1.718 t
5511 Garne aus synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen
für den Einzelverkauf
Herstellen aus synthetischen oder
künstlichen
Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders
für die Spinnerei bearbeitet
Jährliches Kontingent: 203 t

(1)Anmerkung der Redaktion: Bei
Einfuhren aus der
Republik
Südkorea sind die Regelungen der
Durchführungsverordnung (EU) Nr.
1093/2011 der Kommission unbedingt zu beachten


(2)Falls erforderlich,
ist das
Konzept der Hauptzutat vom Zollausschuss nach Artikel 28 dieses
Protokoll auszulegen.

Vgl. auch Absatz 4 der gemeinsamen Bestimmungen.