Ausgewählte Anlagen Samoa/WPS zum Stichtag 10.05.2021
Anhang II(a) des Protokolls II Pazifik-Staaten (WPS)/WPS zum Stichtag 10.05.2021
Unter Umständen fallen nicht alle in der Liste aufgeführten Waren unter dieses Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens zu konsultieren.
Gemeinsame Bestimmungen
- Für die in der nachstehenden Tabelle beschriebenen Waren können anstelle der in Anhang II aufgeführten Regeln auch die folgenden Regeln gelten.
- Ein nach den Regeln dieses Anhangs erteilter oder ausgestellter Ursprungsnachweis enthält den folgenden Wortlaut auf Englisch:
"Derogation - Annex II(a) of Protocol ... - Materials of HS heading No ... originating from ... used."
Dieser Vermerk ist in Feld 7 der in Artikel 16 des Protokolls genannten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen oder der in Artikel 20 des Protokolls genannten Erklärung auf der Rechnung beizufügen.
- Die Pazifik-Staaten und die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ergreifen die zur Durchführung dieses Anhangs erforderlichen Maßnahmen.
HS-Position | Warenbezeichnung | Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen |
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ex Kapitel 4 | Milch und Milcherzeugnisse: - mit einem Gehalt an Vormaterialien des Kapitels 17 von 20 GHT oder weniger |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
Kapitel 6 | Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
ex Kapitel 8 | Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen: - mit einem Gehalt an Vormaterialien des Kapitels 17 von 20 GHT oder weniger |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
ex 1101 bis ex 1104 |
Müllereierzeugnisse von Getreide, ausgenommen Reis | Herstellen aus Getreide des Kapitels 10 ausgenommen Reis der Position 10061301 |
1301 | Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame) | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 60 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 1302 | Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: - ausgenommen Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, modifiziert |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 14 | Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
ex 1506 | Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: - ausgenommen feste Fraktionen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
ex 1507 bis ex 1515 |
Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen: - ausgenommen Olivenöl der Positionen 1509 und 1510 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
ex 1516 | Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: - Fette und Öle sowie deren hydrierte Fraktionen des Rizinusöls (sog. Opalwachs) |
Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind |
ex Kapitel 18 | Kakao und Zubereitungen aus Kakao: - mit einem Gehalt an Vormaterialien des Kapitels 17 von 20 GHT oder weniger |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
ex 1901 | Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von 40 GHT oder weniger, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von 5 GHT oder weniger, anderweit weder genannt noch inbegriffen: - mit einem Gehalt an Vormaterialien des Kapitels 17 von 20 GHT oder weniger |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
1902 | Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: | |
- 20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder Weichtiere enthaltend | Herstellen, bei dem alle verwendeten Erzeugnisse des Kapitels 11 Ursprungserzeugnisse sind | |
- mehr als 20 GHT Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder Weichtiere enthaltend | Herstellen, bei dem - alle verwendeten Erzeugnisse des Kapitels 11 Ursprungserzeugnisse sind, - alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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1903 | Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen - mit einem Gehalt an Vormaterialien der Position 1108.13 (Kartoffelstärke) von 20 GHT oder weniger |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
1904 | Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen - mit einem Gehalt an Vormaterialien des Kapitels 17 von 20 GHT oder weniger |
Herstellen - aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1806, - bei dem alle verwendeten Erzeugnisse des Kapitels 11 Ursprungserzeugnisse sind |
1905 | Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen: - aus anderen Vormaterialien als solchen der Unterposition 0711 51 -aus anderen Vormaterialien als solchen der Positionen 2002, 2003, 2008 und 2009 - mit einem Gehalt an Vormaterialien des Kapitels 17 von 20 GHT oder weniger |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 21 | Verschiedene Lebensmittelzubereitungen: - mit einem Gehalt an Vormaterialien der Kapitel 4 und 17 von 20 GHT oder weniger |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 23 | Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter - mit einem Gehalt an Mais oder Vormaterialien der Kapitel 2, 4 und 17 von 20 GHT oder weniger |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 2402 | Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak | Herstellen, bei dem mindestens 60 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sein müssen |