Ausgewählte Anlagen USA/USA zum Stichtag 08.07.2026
ANHANG II Vereinigte Staaten von Amerika/USA zum Stichtag 08.07.2026
ANHANG II
Liste der Waren nach Artikel 1 Absatz 2
Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden „KN“) dient die Warenbezeichnung nur als Anhaltspunkt, da für die Gewährung der Zollpräferenzen die KN-Codes maßgebend sind.
| KN-Code 2025(1) | Warenbezeichnung | Für Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten geltende Zollsätze |
| 0702 | Tomaten, frisch oder gekühlt | Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 8,8 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. |
| 0707 00 05 | Gurken, frisch oder gekühlt | Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 12,8 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. |
| 0709 91 00 | Artischocken, frisch oder gekühlt | Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 10,4 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. |
| 0709 93 10 | Zucchini „Courgettes“, frisch oder gekühlt | Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 12,8 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. |
| 0805 10 22 | Navel Orangen, frisch | Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente (variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. |
| 0805 10 24 | Blondorangen, frisch | Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente (variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. |
| 0805 10 28 | Süßorangen, frisch (ausgenommen Navel Orangen und Blondorangen) |
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente (variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. |
| 0805 21 10 | Satsumas | Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 16 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. |
| 0805 21 90 | Mandarinen, einschließlich Tangerinen (ausgenommen Clementinen und Satsumas) |
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 16 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. |
| 0805 22 00 | Clementinen, einschließlich Monreales | Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 16 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. |
| 0805 29 00 | Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten |
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 16 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. |
| 0805 50 10 | Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) | Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 6,4 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. |
| 0806 10 10 | Tafeltrauben, frisch | Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente (variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. |
| 0808 10 80 | Äpfel, frisch (ausgenommen Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember) |
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente (variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. |
| 0808 30 90 | Birnen, frisch (ausgenommen Mostbirnen, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember) |
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente (variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. |
| 0809 29 00 | Kirschen, frisch (ausgenommen Sauerkirschen/Weichseln) |
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente (variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. |
| 0809 40 05 | Pflaumen, frisch | Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente (variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. |
| 2009 61 10 | Traubensaft, einschließlich Traubenmost, nicht gegoren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von ≤ 30 bei 20 °C und mit einem Wert von > 18 EUR für 100 kg Eigengewicht |
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 22,4 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. |
| 2009 69 19 | Traubensaft, einschließlich Traubenmost, nicht gegoren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 22 EUR für 100 kg Eigengewicht |
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 40 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. |
| 2009 69 51 | Traubensaft, einschließlich Traubenmost, konzentriert, nicht gegoren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 30 jedoch ≤ 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 18 EUR für 100 kg Eigengewicht |
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 22,4 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. |
| 2009 69 59 | Traubensaft, einschließlich Traubenmost, nicht gegoren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 30 jedoch ≤ 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 18 EUR für 100 kg Eigengewicht |
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von 22,4 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht. |
- (1)
Die Codes der Nomenklatur sind der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der für 2025 geltenden Fassung und sinngemäß in der durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassung entnommen.