Ausgewählte Anlagen USA/USA zum Stichtag 08.07.2026

ANHANG II Vereinigte Staaten von Amerika/USA zum Stichtag 08.07.2026

ANHANG II

Liste der Waren nach Artikel 1 Absatz 2

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden „KN“) dient die Warenbezeichnung nur als Anhaltspunkt, da für die Gewährung der Zollpräferenzen die KN-Codes maßgebend sind.

KN-Code 2025(1) Warenbezeichnung Für Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten geltende Zollsätze
0702 Tomaten, frisch oder gekühlt Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt
wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von
8,8 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die
spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.
0707 00 05 Gurken, frisch oder gekühlt Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt
wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von
12,8 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die
spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.
0709 91 00 Artischocken, frisch oder gekühlt Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt
wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von
10,4 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die
spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.
0709 93 10 Zucchini „Courgettes“, frisch oder gekühlt Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt
wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von
12,8 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die
spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.
0805 10 22 Navel Orangen, frisch Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt
wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente
(variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und
beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente
bleibt aufrecht.
0805 10 24 Blondorangen, frisch Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt
wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente
(variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und
beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente
bleibt aufrecht.
0805 10 28 Süßorangen, frisch (ausgenommen Navel
Orangen und Blondorangen)
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt
wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente
(variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und
beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente
bleibt aufrecht.
0805 21 10 Satsumas Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt
wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von
16 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die
spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.
0805 21 90 Mandarinen, einschließlich Tangerinen
(ausgenommen Clementinen und Satsumas)
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt
wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von
16 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die
spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.
0805 22 00 Clementinen, einschließlich Monreales Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt
wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von
16 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die
spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.
0805 29 00 Wilkings und ähnliche Kreuzungen von
Zitrusfrüchten
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt
wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von
16 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die
spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.
0805 50 10 Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt
wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von
6,4 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die
spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.
0806 10 10 Tafeltrauben, frisch Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt
wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente
(variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und
beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente
bleibt aufrecht.
0808 10 80 Äpfel, frisch (ausgenommen Mostäpfel, lose
geschüttet ohne Zwischenlagen, vom
16. September bis 15. Dezember)
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt
wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente
(variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und
beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente
bleibt aufrecht.
0808 30 90 Birnen, frisch (ausgenommen Mostbirnen,
lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom
1. August bis 31. Dezember)
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt
wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente
(variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und
beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente
bleibt aufrecht.
0809 29 00 Kirschen, frisch (ausgenommen
Sauerkirschen/Weichseln)
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt
wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente
(variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und
beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente
bleibt aufrecht.
0809 40 05 Pflaumen, frisch Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt
wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente
(variable Zollsätze je nach Datum) wurde ausgesetzt und
beträgt derzeit 0 %. Die spezifische Zollkomponente
bleibt aufrecht.
2009 61 10 Traubensaft, einschließlich Traubenmost,
nicht gegoren, auch mit Zusatz von Zucker
oder anderen Süßmitteln, mit einem
Brixwert von ≤ 30 bei 20 °C und mit einem
Wert von > 18 EUR für 100 kg
Eigengewicht
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt
wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von
22,4 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die
spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.
2009 69 19 Traubensaft, einschließlich Traubenmost,
nicht gegoren, auch mit Zusatz von Zucker
oder anderen Süßmitteln, mit einem
Brixwert von > 67 bei 20 °C und mit einem
Wert von > 22 EUR für 100 kg
Eigengewicht
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt
wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von
40 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die
spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.
2009 69 51 Traubensaft, einschließlich Traubenmost,
konzentriert, nicht gegoren, auch mit
Zusatz von Zucker oder anderen
Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 30
jedoch ≤ 67 bei 20 °C und mit einem Wert
von > 18 EUR für 100 kg Eigengewicht
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt
wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von
22,4 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die
spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.
2009 69 59 Traubensaft, einschließlich Traubenmost,
nicht gegoren, auch mit Zusatz von Zucker
oder anderen Süßmitteln, mit einem
Brixwert von > 30 jedoch ≤ 67 bei 20 °C
und mit einem Wert von > 18 EUR für
100 kg Eigengewicht
Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kommt
wie folgt zur Anwendung: Die Wertzollkomponente von
22,4 % wurde ausgesetzt und beträgt derzeit 0 %. Die
spezifische Zollkomponente bleibt aufrecht.

 

  • (1)

    Die Codes der Nomenklatur sind der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der für 2025 geltenden Fassung und sinngemäß in der durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassung entnommen.