Ausgewählte Anlagen Brasilien/MERC zum Stichtag 08.07.2026

ANHANG 3-D (MERC) MERCOSUR/MERC zum Stichtag 08.07.2026

ÜBERGANGSMAẞNAHMEN

  1. Während eines Zeitraums von höchstens drei (3) Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens erkennt die Europäische Union als Erklärung zum Ursprung auch ein „Ursprungszeugnis“(1) an, aus dem hervorgeht, dass die in die Europäische Union eingeführten Erzeugnisse die Ursprungsvoraussetzungen dieses Abkommens erfüllen.
  2. Der in Absatz 1 genannte Zeitraum von drei (3) Jahren kann durch Notifikation eines unterzeichnenden MERCOSUR-Staates an die Europäische Union um höchstens zwei (2) Jahre verlängert werden. In diesem Fall kann Anhang 3-E angewandt werden, sofern die in jenem Anhang festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
  3. Der MERCOSUR übermittelt der Europäischen Kommission das Formular für das „Ursprungszeugnis“ und Angaben zu den damit verbundenen Formalitäten. Jeder unterzeichnende MERCOSUR-Staat teilt der Europäischen Kommission das Datum mit, ab dem das „Ursprungszeugnis“ nicht mehr gilt.