Ausgewählte Anlagen Marokko/MA-R zum Stichtag 10.01.2026
Inhaltsverzeichnis Anlage B Marokko (MA) -R/MA-R zum Stichtag 10.01.2026
Artikel 1 Artikel 1Gemeinsame Bestimmungen
(1) Ein gemäß dieser Anlage ausgefertigter Ursprungsnachweis muss den folgenden Vermerk in englischer Sprache enthalten: ‚Derogation – Appendix B to Protocol 4‘. Wird ein Nachweis in Form einer Warenverkehrsbescheinigung ausgestellt, so ist der Vermerk in Feld 7 (Bemerkungen) einzutragen.
(2) Zur Verwaltung eines jeden im Rahmen der vorliegenden Anlage eingerichteten Kontingents im Jahr 1 berechnen die Vertragsparteien die Menge des jeweiligen Zollkontingents, indem sie die Menge abziehen, die anteilig auf den Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem Inkrafttreten dieses Protokolls entfällt. Diese berechnete Kontingentsmenge steht ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anlage zur Verfügung.
(3) Die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Kontingente werden von den marokkanischen Zollbehörden nach dem sogenannten Windhund-Verfahren verwaltet. Die im Rahmen dieser Ausnahmeregelungen aus der Union nach Marokko ausgeführten Mengen werden auf der Grundlage der Einfuhren nach Marokko berechnet.
Die marokkanischen Zollbehörden teilen der Europäischen Kommission mit, wenn das Kontingent ausgeschöpft ist.
(4) Diese Anlage gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls.
Artikel 2 Artikel 2Liste der Erzeugnisse und der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen
Für die in dieser Anlage genannten Erzeugnisse sind in Spalte 3 die Regeln für Be- oder Verarbeitungen aufgeführt; diese gelten im Rahmen der in der Spalte 4 angegebenen Mengen (Kontingente). Nach Überschreitung dieser Mengen gelten die in Spalte 5 angegebenen Be- oder Verarbeitungen.
Anhang I der Anlage I zum Übereinkommen in der Fassung vom 1. Januar 2022 (9) mit den einleitenden Bemerkungen zur Liste in Anhang II der genannten Anlage gilt sinngemäß für die nachstehende Liste.
| HS-Position (HS 2022) | Bezeichnung des Erzeugnisses | Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die im Rahmen des Kontingents Ursprung verleihen | Jahreskontingent für Ausfuhren aus der Union nach Marokko | Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach Ausschöpfung des Kontingents Ursprung verleihen |
| (1) | (2) | (3) | (4) | (5) |
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ex ex 1507 90 (Soja) ex ex 1514 19 (Raps) |
Raffinierte Soja- oder Rapsöle, unverpackt | |||
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Liste der in Anhang II der Anlage A definierten Be- oder Verarbeitungen |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis | 10 000 Tonnen | Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515 | |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis | Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind | ||
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ex ex 1508 90 (Erdnussöl) ex ex 1511 90 (Palmöl) ex ex 1515 29 (Maisöl) |
Raffinierte Erdnuss-, Palm- oder Maisöle, unverpackt | Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis | 2 000 Tonnen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
| ex ex 2402 | Zigarren, Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Rauchtabak der Unterposition 2403 19 , bei dem mindestens 10 GHT aller verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind | 500 Tonnen | Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind |