Ausgewählte Anlagen Marokko/MA-R zum Stichtag 10.01.2026
Anhang zu Gemeinsame Erklärung über die Anwendung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 Marokko (MA) -R/MA-R zum Stichtag 10.01.2026
Musterbeispiel einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(Keine Änderung) |
EUR.1 |
Nr. A |
000.000 |
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Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten. |
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....................................... und Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete) |
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(Keine Änderung) |
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(Nicht ausfüllen) |
(Keine Änderung) |
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(Keine Änderung) |
Hinweis auf den regionalen Ursprung (Laâyoune-Sakia El Hamra, Dakhla Oued Ed-Dahab) |
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Warenbezeichnung2 (Keine Änderung) |
(Keine Änderung) |
(Keine Änderung) |
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Musterbeispiel einer Ursprungserklärung
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Bewilligungs-Nr. …(1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren sind.
Hinweis auf den regionalen Ursprung (Laâyoune-Sakia El Hamra, Dakhla Oued Ed-Dahab).(2)
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(Ort und Datum)(3)
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(Unterschrift des Ausführers; zusätzlich Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift)(4)
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(1) |
Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen. |
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(2) |
Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an. |
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(3) |
Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind. |
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(4) |
In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners. |