Ausgewählte Anlagen Marokko/MA-R zum Stichtag 05.02.2026

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits Marokko (MA) -R/MA-R zum Stichtag 05.02.2026

Gemeinsame Erklärung über die Anwendung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (im Folgenden Assoziationsabkommen

  1.   Für Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara, die der Kontrolle der Zollbehörden des Königreichs Marokko unterliegen, gelten die gleichen Handelspräferenzen wie die, die von der Europäischen Union für unter das Assoziationsabkommen fallende Erzeugnisse gewährt werden.
  2.   Das Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Zwecke der Bestimmung der Ursprungseigenschaft der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, auch in Bezug auf die Ursprungsnachweise .(1)
  3.   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Königreichs Marokko sind damit betraut, die Anwendung des Protokolls Nr. 4 auf diese Erzeugnisse sicherzustellen.
  4.   Die Europäische Union und das Königreich Marokko sind übereingekommen, die Identifizierung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse durch Verweis auf die Ursprungsregion in den in Protokoll Nr. 4 vorgesehenen Ursprungsnachweisen zu ermöglichen.
  5.   Die Europäische Union kann den zuständigen marokkanischen Behörden in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse die notwendigen Genehmigungen erteilen, damit die Behörden die Konformitätsbescheinigungen zum Nachweis der Einhaltung der Vermarktungsnormen der Europäischen Union im Einklang mit dem Unionsrecht ausstellen können.
  6.   Die Europäische Union und das Königreich Marokko kommen überein, dass die unter dieses Abkommen fallenden Obst- und Gemüseerzeugnisse eine Kennzeichnung erhalten, die die Angabe des Ursprungs entsprechend dem in Absatz 4 genannten Ursprungsnachweis enthält.
  • (1)

    Die Zollbehörden des Königreichs Marokko sind für die Anwendung der Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 auf die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse zuständig.