Ausgewählte Anlagen Chile/CL zum Stichtag 04.02.2026
Anhang 3-E Chile (CL)/CL zum Stichtag 04.02.2026
- Bei der Anwendung von Artikel 3.17 beachen die Vertragsparteien die folgenden Leitlinien:
- Enthält eine Rechnung oder ein anderes Handelspapier Ursprungserzeugnisse wie auch Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, so sind die Erzeugnisse in diesen Papieren als solche zu kennzeichnen, und die Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft sind eindeutig gesondert auszuweisen. Für die gesonderte Ausweisung der Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft gibt es keine feste Methode. Die Ausweisung könnte jedoch auf folgende Art und Weise erfolgen:
- Angabe in Klammern hinter jeder Warenposition auf dem Handelspapier, ob es sich um Ursprungserzeugnisse oder Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt,
- Verwendung von zwei Positionen auf der Rechnung, (Ursprungserzeugnisse und Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft) und Auflistung der Erzeugnisse unter der entsprechenden Position oder
- Zuweisung einer Nummer zu jedem Erzeugnis und Angabe, welche der Nummern sich auf Ursprungserzeugnisse bzw. auf Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft bezieht.
- Eine auf der Rückseite der Rechnung oder eines anderen Handelspapiers ausgefertigte Erklärung zum Ursprung ist zulässig.
- Die Erklärung zum Ursprung kann maschinen- oder handschriftlich sowie durch Aufdrucken oder Stempeln auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier, auch auf einer Fotokopie des betreffenden Papiers, abgegeben werden. Das Papier muss den Namen und die vollständige Anschrift des Ausführers und des Empfängers sowie eine ausführliche Beschreibung der Erzeugnisse enthalten, damit diese identifiziert werden können, sowie das Datum, an dem die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde, sofern es sich nicht um das Datum der Rechnung oder des anderen Handelspapiers handelt. Vorzugsweise sollte die zolltarifliche Einreihung auf der Rechnung oder dem anderen Handelspapier mindestens auf Positionsebene (vierstelliger Code) des Harmonisierten Systems angegeben werden. Es sollte zudem die Bruttomasse (kg) oder eine andere Maßeinheit wie z. B. gegebenenfalls Liter oder m3 für alle Ursprungserzeugnisse angegeben werden.
- Die Erklärung zum Ursprung kann auf einem gesonderten Blatt mit oder ohne Briefkopf ausgefertigt werden. Bei der Ausfertigung auf einem gesonderten Blatt wird dieses Blatt durch einen Verweis auf dieses Blatt in der Rechnung oder dem anderen Handelspapier zum Bestandteil der Rechnung oder des anderen Handelspapiers.
- Umfasst die Rechnung oder das andere Handelspapier mehrere Seiten, so sollte jede Seite nummeriert und die Gesamtzahl der Seiten angegeben werden. Auf einem gesonderten Blatt mit der Ursprungserklärung(1) kann auf die Rechnung bzw. das andere Handelspapier verwiesen werden.
- Die Erklärung zum Ursprung kann auf einem Etikett ausgefertigt werden, das dauerhaft auf der Rechnung oder dem anderen Handelspapier aufgeklebt ist, sofern kein Zweifel daran besteht, dass das Etikett vom Ausführer aufgeklebt wurde.
- Zur Klarstellung: Die Erklärung zum Ursprung wird zwar vom Ausführer ausgefertigt und der Ausführer ist dafür verantwortlich, ausreichende Angaben zur Identifizierung des Ursprungserzeugnisses zu machen, jedoch ist weder die Identität noch der Ort der Niederlassung der Person, die die Rechnung oder das andere Handelspapier ausfüllt, erforderlich, sofern das jeweilige Papier eine eindeutige Identifizierung des Ausführers ermöglicht.
- Ist es dem Ausführer nicht möglich, die Erklärung zum Ursprung auf der Rechnung oder dem anderen Handelspapier auszustellen, kann eine Rechnung oder ein anderes Handelspapier eines Drittlands verwendet werden, z. B. wenn eine Sendung von Ursprungserzeugnissen in einem Drittland unter den Bedingungen des Artikels 3.14 aufgeteilt wird.
- Andere Handelspapiere können z. B. ein Lieferschein, eine Proforma-Rechnung oder eine Packliste sein.
- Enthält eine Rechnung oder ein anderes Handelspapier Ursprungserzeugnisse wie auch Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, so sind die Erzeugnisse in diesen Papieren als solche zu kennzeichnen, und die Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft sind eindeutig gesondert auszuweisen. Für die gesonderte Ausweisung der Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft gibt es keine feste Methode. Die Ausweisung könnte jedoch auf folgende Art und Weise erfolgen:
- Bei der Anwendung des Artikels 3.18 dürfen die Vertragsparteien einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nicht aufgrund von Unstimmigkeiten zwischen der Ursprungserklärung(1) und den der Zollstelle vorgelegten Unterlagen oder geringfügiger Fehler in der Ursprungserklärung(1) ablehnen, die keinen Zweifel an der Richtigkeit der in den Einfuhrunterlagen enthaltenen Angaben aufkommen und die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse unangetastet lassen. Solche Unstimmigkeiten oder geringfügigen Fehler können sein:
- Tippfehler bei der Warenbezeichnung, dem Namen oder der Anschrift des Ausführers bzw. Empfängers oder der Nummer des Handelspapiers;
- Fehler bei zusätzlichen Angaben zum Ausführer bzw. Empfänger, z. B. Telefonnummer, Postleitzahl oder E-Mail-Adresse;
- Fehler beim Verweis auf die zolltariflichen Einreihung, es sei denn, diese berühren die Ursprungseigenschaft oder die Zollpräferenzbehandlung des Erzeugnisses.
- Ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung kann jedoch aufgrund der folgenden Fehler in der Ursprungserklärung(1) abgelehnt werden:
- Fehler bei der Angabe der Referenznummer des Ausführers und
- Fehler bei der Warenbezeichnung oder der zolltariflichen Einreihung, die die Ursprungseigenschaft oder die Zollpräferenzbehandlung berühren.
- (1)
Anmerkung der Redaktion:
In der englische Version im Amtsblatt L 2024/2953 steht an dieser Stelle "statement of origin", übersetzt "Erklärung zum Ursprung" (vgl. Kapitel 3 Art. 3.17 des Abkommens).