Ausgewählte Anlagen Chile/CL zum Stichtag 03.09.2025
Anhang 3-D Chile (CL)/CL zum Stichtag 03.09.2025
GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DAS FÜRSTENTUM ANDORRA
- Chile erkennt Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne dieses Abkommens an.
- Absatz 1 gilt, sofern das Fürstentum Andorra im Rahmen der mit dem in Luxemburg am 28. Juni 1990 unterzeichneten Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra geschlossenen Zollunion Erzeugnissen mit Ursprung in Chile dieselbe Zollpräferenzbehandlung gewährt wie die Europäische Union.
- Kapitel 3 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der in Absatz 1 dieser Gemeinsamen Erklärung genannten Erzeugnisse.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DIE REPUBLIK SAN MARINO
- Chile erkennt Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne dieses Abkommens an.
- Absatz 1 gilt, sofern die Republik San Marino im Rahmen des am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichneten Abkommens über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik San Marino andererseits Erzeugnissen mit Ursprung in Chile dieselbe Zollpräferenzbehandlung gewährt wie die Europäischen Union.
- Kapitel 3 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der in Absatz 1 dieser Gemeinsamen Erklärung genannten Erzeugnisse.