Ausgewählte Anlagen Neuseeland/NZ zum Stichtag 01.10.2024

Anhang 3-D Neuseeland (NZ)/NZ zum Stichtag 01.10.2024

Anhang 3-D

Die Lieferantenerklärung gemäß Artikel 3.3 (Ursprungskumulierung) Absatz 4 beschränkt sich auf folgende Angaben:

  1. Beschreibung und HS-Tarifposition des gelieferten Erzeugnisses und der bei seinerHerstellung verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft,
  2. Einheitswert und Gesamtwert des gelieferten Erzeugnisses und Einheitswert und Gesamtwert der bei seiner Herstellung verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft falls nach Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) die Wertmethoden herangezogen werden,
  3. Beschreibung der an den verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durchgeführten Herstellung, falls nach Anhang 3-B (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) bestimmte Herstellungsverfahren durchgeführt werden müssen, und
  4. Erklärung des Lieferanten, dass die einzelnen in den Buchstaben a bis c genannten Angaben richtig und vollständig sind, Datum der Ausstellung der Erklärung, sowie Name und Anschrift des Lieferanten in Druckbuchstaben.