Ausgewählte Anlagen Großbritannien/GB zum Stichtag 24.11.2022

Anhang 8 Vereinigtes Königreich/GB zum Stichtag 24.11.2022

(1) Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden vom Vereinigten Königreich als Ursprungserzeugnisse der Union im Sinne beschlossenen Abkommens über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino Erzeugnissen mit Ursprung im Vereinigten Königreich dieselbe Zollpräferenzbehandlung gewährt wie die Union.


(2) Absatz 1 gilt nur, wenn das Fürstentum Andorra im Rahmen der mit dem Beschluss des Rates 90/680/EWG vom 26. November 1990 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra geschlossenen Zollunion Erzeugnissen mit Ursprung im Vereinigten Königreich dieselbe Zollpräferenzbehandlung gewährt wie die Union.


(3) Teil Zwei Teilbereich 1 Titel I Kapitel 2 dieses Abkommens gilt für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der in Absatz 1 dieser Gemeinsamen Erklärung genannten Erzeugnisse entsprechend.