Ausgewählte Anlagen Ghana/GH zum Stichtag 14.05.2022

Anhang II-A Ghana/GH zum Stichtag 14.05.2022

AUSNAHMEN VON DER LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN


Unter Umständen fallen nicht alle in der Liste aufgeführten Waren unter dieses Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens zu konsultieren.


Gemeinsame Bestimmungen

  1. Bei den in folgender Tabelle beschriebenen Waren können anstatt der in Anhang II dieses Protokolls genannten Regeln auch folgende Regeln angewandt werden.
  2. Ein nach Maßgabe dieses Anhangs ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweis muss folgenden Vermerk in Englisch enthalten:
    „Derogation – Annex II-A to Protocol No. 1 - Materials of HS heading No. … originating from … used.“
    Dieser Vermerk ist in Feld 7 der in Artikel 18 dieses Protokolls genannten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen oder der in dessen Artikel 21 genannten Ursprungserklärung beizufügen.
  3. Ghana und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergreifen die jeweils notwendigen Maßnahmen für die Umsetzung dieses Anhangs.
HS PositionWarenbezeichnungSpezifische Ausnahmeregelung für Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
Kapitel 2Fleisch und genießbare SchlachtnebenerzeugnisseAlles Fleisch und alle genießbaren Schlachtnebenerzeugnisse müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein
Kapitel 4Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffenHerstellen, bei dem
  • alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
  • der Gehalt der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 40 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet
Kapitel 6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke; Schnittblumen und Pflanzenteile zu Binde- oder ZierzweckenHerstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.
0812 bis 0814Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht; getrocknete Früchte, andere als solche der Positionen 0801 bis 0806
Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen
Herstellen, bei dem der Gehalt der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 8 30 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet
Kapitel 9Kaffee, Tee, Mate und GewürzeHerstellen aus Vormaterialien jeder Position
1101 bis 1104MüllereierzeugnisseHerstellen aus Vormaterialien des Kapitels 10, ausgenommen aus Reis der Position 1006
1105 bis 1109Mehl, Grieß, Pulver und Flocken von Kartoffeln usw.; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen
Herstellen, bei dem der Gehalt an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 20 GHT nicht überschreitet
oder
Herstellen aus Vormaterialien des Kapitels 10, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1006, bei dem die verwendeten Vormaterialien der Position 0710 und der Unterposition 0710 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind
Kapitel 12Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und FutterHerstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis.
1301Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
1302Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:
  • Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, modifiziert
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.
1506Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis.
ex 1507 bis 1515Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen:
  • Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl, Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln, ausgenommen Olivenöl der Positionen 1509 und 1510
Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis
1516Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind
Kapitel 18Kakao und Zubereitungen aus KakaoHerstellen
  • aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus der des Erzeugnisses selbst
  • der Gehalt der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 40 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet
1901Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffenHerstellen
  • aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus der des Erzeugnisses selbst
  • der Gehalt der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 40 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet
1902Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:Herstellen, bei dem
  • bei dem der Gehalt der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 11 20 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet
  • der Gehalt der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 20 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet
1903Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen:
  • mit einem Gehalt an Vormaterialien der Position 1108 13 (Kartoffelstärke) von 30 GHT oder weniger
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis.
1904Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern (ausgenommen Mehl und Grieß), vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffenHerstellen
  • aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen der Position 1806;
  • bei dem der Gehalt der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 11 20 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet
  • der Gehalt der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 40 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet
1905Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche WarenHerstellen, bei dem der Gehalt der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 11 20 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet
ex Kapitel 20Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen;
aus anderen Vormaterialien als solchen der Positionen 2002, 2003
Herstellen
  • aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus der des Erzeugnisses selbst
  • der Gehalt der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 40 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet

oder
Herstellen
  • bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
  • der Gehalt der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 40 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet
Kapitel 21Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen:Herstellen
  • aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus der des Erzeugnisses selbst
  • der Gehalt der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 4 und 17 40 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet

oder
Herstellen
  • bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und
  • der Gehalt der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 4 und 17 40 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet
Kapitel 23Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes FutterHerstellen
  • aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus der des Erzeugnisses selbst
  • der Gehalt an Mais oder der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 4 und 17 40 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet

oder
Herstellen
  • bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet
  • der Gehalt an Mais oder der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 4 und 17 40 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet
Kapitel 32Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; TintenHerstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.
oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.
Kapitel 33Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder SchönheitsmittelHerstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.
ex Kapitel 34Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips, ausgenommen:Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.
ex 3404Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:
  • auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
Kapitel 35Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; EnzymeHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.
Kapitel 36Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche StoffeHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.
Kapitel 37Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen ZweckenHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.
Kapitel 38Verschiedene Erzeugnisse der chemischen IndustrieHerstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet,
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.
ex 3922 bis 3926Fertigerzeugnisse aus KunststoffenHerstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind
ex Kapitel 41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und LederHerstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.
4101 bis 4103Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten: rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind; andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b) oder 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sindHerstellen aus Vormaterialien jeder Position
4104 bis 4106Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtetNachgerben von gegerbtem Leder
Kapitel 42Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus DärmenHerstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.
Kapitel 46Flechtwaren; KorbmacherwarenHerstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.
Kapitel 48Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder PappeHerstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.
ex 6117Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder GestrickenSpinnen von natürlichen, synthetischen und/oder künstlichen Spinnfasern oder Schmelzspinnen von synthetischen oder künstlichen Filamenten sowie Stricken (Herstellen von Formgestricken)
oder
Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (Herstellen von Formgestricken)
6213 bis 6214Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:
  • bestickt
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)
oder
Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet(1)
oder
Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
  • andere
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)
oder
Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
6307Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von KleidungHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.
6308Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den EinzelverkaufJede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 35 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten.
ex Kapitel 64Schuhe, Gamaschen und ähnliche WarenHerstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt
Kapitel 69Keramische WarenHerstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.
ex Kapitel 71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen:Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.
7106, 7108 und 7110Edelmetalle:
  • in Rohform
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 7106, 7108 und 7110
oder
elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110
oder
Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen
  • als Halbzeug oder Pulver
Herstellen aus Edelmetallen in Rohform
7115Andere Waren aus Edelmetallen oder EdelmetallplattierungenHerstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis.
Kapitel 83Verschiedene Waren aus unedlen MetallenHerstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.
ex 8302Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude; automatische TürschließerHerstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Wert 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 8306Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen MetallenHerstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Wert 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davonHerstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.
Kapitel 85Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese GeräteHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.
Kapitel 87Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und ZubehörHerstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.
Kapitel 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude;Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

(1)
Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.