Ausgewählte Anlagen Madagaskar/ESA zum Stichtag 07.02.2023

Beschluss Nr. 1/2020 ESA-Staaten /ESA zum Stichtag 07.02.2023

Beschluss Nr. 1/2020 des ESA-EU Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen


über eine Ausnahme von den Ursprungsregeln gemäß Protokoll 1 des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Mauritius in Bezug auf gesalzenen Snoek


Artikel 1


Abweichend von Protokoll 1 des Interims-WPA und gemäß Artikel 42 Absatz 1 dieses Protokolls gilt gesalzener Snoek der HS-Position 0305 69 (KN-Code 0305 69 80), der aus Snoek (barracouta) ohne Ursprungseigenschaft der HS-Position 0303 89 hergestellt wurde, gemäß den Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 dieses Beschlusses als Erzeugnis mit Ursprung in Mauritius.


Artikel 2


Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt für die im Anhang dieses Beschlusses genannte Ware in der Menge, die innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses aus Mauritius zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union angemeldet wird.


Artikel 3


Die im Anhang genannte Menge wird nach den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.


Artikel 4


Die Zollbehörden von Mauritius überwachen die Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Ware.

Vor Ende des Monats, der auf jedes Kalenderquartal folgt, übermitteln die mauritischen Zollbehörden der Kommission über das Sekretariat des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen eine Aufstellung der Warenmengen, für die nach diesem Beschluss Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt wurden, sowie die laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.


Artikel 5


In Feld 7 der nach diesem Beschluss ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ist einer der folgenden Vermerke anzugeben:

„Derogation — Decision No 1/2020 of the ESA-EU Customs Cooperation Committee of 5 May 2020“;

„Dérogation — Décision n° 1/2020 du Comité de Coopération Douanière AfOA-UE du 5 mai 2020“.


Artikel 6


(1)Mauritius und die Union treffen jeweils die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen.

(2)Hat die Union auf der Grundlage objektiver Informationen Unregelmäßigkeiten, Betrug oder eine wiederholte Verletzung der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 festgestellt, so kann sie die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 nach dem Verfahren des Artikels 22 Absätze 5 und 6 des Interims-WPA zeitweilig aussetzen.


Artikel 7


Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 kann verlängert werden, sofern der betreffende ESA-Staat drei Monate vor dem Ablauf der Geltungsdauer dieses Beschlusses den Nachweis erbringt, dass er noch immer nicht in der Lage ist, die Bedingungen des Protokolls 1 zu erfüllen; zusammen mit diesem Nachweis hat er die im Hinblick auf die künftige Vermeidung einer Ausnahmeregelung erzielten Fortschritte zu belegen und anzugeben, wie lange es dauern wird, bis die genannten Bedingungen erfüllt sind. Die Europäische Union überprüft ihren im ESA-EU-Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen einzunehmenden Standpunkt und erlässt einen neuen Beschluss.


Artikel 8


Dieser Beschluss tritt am 5. Mai 2020 in Kraft.

Brüssel, den 5. Mai 2020




Anhang


Laufende
Nummer
KN-CodeTARIC-CodeWarenbezeichnungZeitraumNettogewicht
(Tonnen)
09.1611Ex 0305 69 8025Snoek (barracouta), gesalzen5.5.2020-
4.5.2021
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