Ausgewählte Anlagen Japan/JP zum Stichtag 10.09.2024

Inhaltsverzeichnis UZK-IA Japan/JP zum Stichtag 10.09.2024

Artikel 68 Artikel 68Registrierung von Ausführern außerhalb des Rahmens des APS der Union

(1) Hat die Union eine Präferenzregelung, nach der ein Ursprungsdokument von einem Ausführer gemäß den Rechtsvorschriften der Union ausgefüllt werden muss, kann ein solches Dokument nur von einem zu diesem Zweck bei den Zollbehörden eines Mitgliedstaats registrierten Ausführer ausgefüllt werden. Die Identität eines solchen Ausführers wird im System des registrierten Ausführers (REX) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 registriert. Die Artikel 80, 82, 83, 84, 86, 87, 89 und 91 dieser Verordnung gelten entsprechend.



(2) Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d und die Artikel 16, 17 und 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 mit den Bedingungen für die Annahme von Anträgen und die Aussetzung von Entscheidungen sowie die Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 15 der vorliegenden Verordnung gelten nicht für die Anwendung dieses Artikels. Anträge und Entscheidungen in Bezug auf diesen Artikel werden nicht in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem gemäß Artikel 10 ausgetauscht und gespeichert.



(3) (gestrichen)



(4) Unbeschadet des Absatzes 1 beträgt der Höchstwert pro Sendung 6 000 EUR, wenn in der betreffenden Präferenzregelung kein Höchstwert festgelegt ist, bis zu dem ein Ausführer, der kein registrierter Ausführer ist, ein Ursprungsdokument ausfüllen darf.



(5) (gestrichen)


(6) Erlaubt es eine Präferenzregelung der Union, Ursprungserzeugnisse von dem Erfordernis zur Vorlage eines Ursprungsdokuments auszunehmen, gilt diese Ausnahme gemäß den Bedingungen in Artikel 103, sofern die Bedingungen nicht in der betreffenden Präferenzregelung festgelegt sind.


(7) Erlaubt es eine Präferenzregelung der Union, auf das Erfordernis der Unterzeichnung eines Ursprungsdokuments durch den Ausführer zu verzichten, ist diese Unterschrift nicht erforderlich.

Artikel 69 Artikel 69Ersatz von außerhalb des Rahmens des APS der Union ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsdokumenten

(1) Wurden Ursprungserzeugnisse, für die ein Ursprungsdokument vorliegt, das zuvor für die Zwecke einer anderen Zollpräferenzmaßnahme nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe d oder e des Zollkodex als des APS der Union ausgestellt oder ausgefertigt wurde, noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und werden der Überwachung einer Zollstelle in der Union unterstellt, so kann das ursprüngliche Ursprungsdokument im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse innerhalb der Union durch ein oder mehrere Ersatzursprungsdokumente ersetzt werden.



(2) Das Ersatzursprungsdokument gemäß Absatz 1 kann von einer der folgenden Personen in derselben Form wie das ursprüngliche Ursprungsdokument oder in Form eines Ersatzursprungsdokuments, das sinngemäß entsprechend dem Artikel 101 und dem Anhang 22-20 verfasst ist, ausgestellt oder ausgefertigt werden:

  1. einem ermächtigten oder in der Union registrierten Ausführer, der die Waren wiederversendet;
  2. einem Wiederversender der Waren in der Union, sofern der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung den geltenden Höchstwert nicht übersteigt;
  3. einem Wiederversender der Waren in der Union, sofern der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung den geltenden Höchstwert übersteigt und der Wiederversender dem Ersatzursprungsdokument eine Kopie des ursprünglichen Ursprungsdokuments beifügt.

Ist ein Ersatz des ursprünglichen Ursprungsdokuments gemäß Unterabsatz 1 nicht möglich, kann das Ersatzursprungsdokument gemäß Absatz 1 in Form einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 von der Zollstelle ausgestellt werden, deren Überwachung die Waren unterstellt werden.



(3) Ist das Ersatzursprungsdokument eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, so sind die Vermerke der Zollstelle, welche die Ersatz-Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellt, in Feld 11 der Bescheinigung anzubringen. Die Angaben in Feld 4 der Bescheinigung über das Ursprungsland müssen mit den Angaben im ursprünglichen Ursprungsdokument übereinstimmen. Feld 12 muss vom Wiederversender unterzeichnet werden. Ein Wiederversender, der Feld 12 nach Treu und Glauben unterzeichnet hat, haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben im ursprünglichen Ursprungsdokument.

Die Zollstelle, bei der die Ausstellung der Ersatz-Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt wird, trägt in dem ursprünglichen Ursprungsdokument oder einer ihm beigefügten Anlage das Gewicht, die Anzahl und die Art der weiterversandten Erzeugnisse sowie deren Bestimmungsland ein und vermerkt die Seriennummern des oder der entsprechenden Ersatzzeugnisse. Sie bewahrt das ursprüngliche Ursprungsdokument mindestens drei Jahre lang auf.