Ausgewählte Anlagen Mauritius/ESA zum Stichtag 04.02.2019

Beschluss Nr. 1/2017 ESA-Staaten /ESA zum Stichtag 04.02.2019

BESCHLUSS Nr. 1/2017 DES ESA-EU-AUSSCHUSSES FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN vom 02. Oktober 2017


über eine Ausnahmeregelung zu den Ursprungsregeln gemäß Protokoll 1 des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Berücksichtigung der besonderen Lage der Staaten des östlichen und südlichen Afrika in Bezug auf haltbar gemachten Thunfisch und „Loins“ genannte Thunfischfilets


[2017/1923]


Artikel 1


Abweichend von Protokoll 1 des Interims-WPA und gemäß Artikel 42 Absatz 8 dieses Protokolls gelten haltbar gemachter Thunfisch und „Loins“ genannte Thunfischfilets der HS-Position 1604, die aus Thunfisch ohne Ursprungseigenschaft der HS-Position 0302 oder 0303 hergestellt wurden, gemäß den Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 dieses Beschlusses als Waren mit Ursprung in einem ESA-Staat.


Artikel 2


Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt auf Jahresbasis für die im Anhang dieses Beschlusses genannten Waren und Mengen, die zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2022 aus einem ESA-Staat zum zollrechtlich freien Verkehr in die Union angemeldet werden.


Artikel 3


Die im Anhang aufgeführten Mengen werden nach den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.


Artikel 4


(1) Die Zollbehörden der ESA-Staaten überwachen die Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Waren.

(2) Vor Ende des Monats, der auf jedes Kalenderquartal folgt, übermitteln die Zollbehörden dieser Länder der Kommission über das Sekretariat des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen eine Aufstellung der Warenmengen, für die nach diesem Beschluss Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt wurden, sowie die laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.

(3) In Feld 7 der nach diesem Beschluss ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ist einer der folgenden Vermerke anzugeben:

„Derogation — Decision No 1/2017 of the ESA-EU Customs Cooperation Committee of 2 October 2017“;

„Dérogation — Décision no 1/2017 du comité de coopération douanière AfOA-UE du 2 octobre 2017“;


Artikel 5


(1) Die ESA-Staaten und die Union treffen jeweils die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen
Maßnahmen.

(2) Hat die Union auf der Grundlage objektiver Informationen Unregelmäßigkeiten, Betrug oder eine wiederholte Verletzung der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 festgestellt, kann die Union die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 nach dem Verfahren des Artikels 22 Absätze 5 und 6 des Interims-WPA zeitweilig aussetzen.


Artikel 6


Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.


Antananarivo, den 2. Oktober 2017


M. R. NABEE
ESA-Vertreter
im Namen der ESA-Staaten
J. G. SANCHEZ
Europäische Kommission
im Namen der Europäischen Union

ANHANG


Laufende
Nummer
KN-Code Warenbezeichnung Zeitraum Nettogewicht
(in Tonnen)
09.1618 1604 14 21, 1604 14 31
und 1604 14 41
1604 14 28, 1604 14 38
und 1604 14 48
ex 1604 20 70(1)
Haltbar gemachter Thunfisch(2) 1.1.2018-31.12.2018 8 000
1.1.2019-31.12.20198 000
1.1.2020-31.12.20208 000
1.1.2021-31.12.20218 000
1.1.2022-31.12.20228 000
09.1691604 14 26, 1604 14 36
und 1604 14 46
„Loins“ genannte Thunfischfilets1.1.2018-31.12.20182 000
1.1.2019-31.12.20192 000
1.1.2020-31.12.20202 000
1.1.2021-31.12.20212 000
1.1.2022-31.12.20222 000

  • (1) TARIC-Codes 1604 20 70 30, 1604 20 70 40, 1604 20 70 50, 1604 20 70 92 und 1604 20 70 94.
  • (2) In jeglicher Verpackungsform, wobei die Ware im Sinne der HS-Position 1604 als haltbar gemacht zu betrachten ist.