Ausgewählte Anlagen Mosambik/SADC zum Stichtag 29.11.2024

Bekanntmachung der Kommission SADC/SADC zum Stichtag 29.11.2024

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 14 des Protokolls Nr. 1 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und den SADC-WPAStaaten über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit — Kumulierung zwischen der Europäischen Union und den AKP-WPA-Staaten und den überseeischen Ländern und Gebieten gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 7 des Protokolls Nr. 1 zum EU-SADC-WPA

(2022/C 131/02)


Artikel 4 Absätze 3 und 7 des Protokolls Nr. 1 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (im Folgenden „Abkommen“) zwischen der Europäischen Union (im Folgenden „Union“) und den WPA-Staaten der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC)(1) sieht die diagonale Kumulierung in der Union vor.


Durch diese Kumulierung gelten Erzeugnisse, die von Ausführern in der Union in die SADC-WPA-Staaten ausgeführt werden und unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in anderen afrikanischen, karibischen und pazifischen Staaten (im Folgenden „AKP-Staaten“) oder in überseeischen Ländern oder Gebieten (im Folgenden „ÜLG“) hergestellt oder in diesen Ländern und Gebieten be- oder verarbeitet wurden, als Ursprungserzeugnisse der Union oder als in der Union beoder verarbeitet, wenn sie in der Union zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind und im Rahmen des WPA in die SADC-WPA-Staaten ausgeführt wurden, sofern die sonstigen Bedingungen des Artikels 4 Absätze 4, 5, 8, 16 und 18 erfüllt sind.


Die EU wendet bereits seit dem 1. Oktober 2018 mit bestimmten AKP-WPA-Staaten und ÜLG die diagonale Kumulierung an (siehe Bekanntmachung 2018/C 407/07(2)).


Darüber hinaus hat die Union mit Ghana eine Vereinbarung über die Verwaltungszusammenarbeit geschlossen. Die Europäische Kommission hat die SADC-WPA-Staaten über die Einzelheiten zu dieser Vereinbarung unterrichtet. Die Union hat somit die Verwaltungsanforderungen nach Artikel 4 Absatz 10 des Protokolls Nr. 1 erfüllt und kann daher die diagonale Kumulierung nach Artikel 4 Absätze 3 und 7 des Protokolls Nr. 1 zum EU-SADC-WPA mit Ghana ab dem 1. April 2022 anwenden.

Darüber hinaus ist nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU die diagonale Kumulierung mit den ÜLG des Vereinigten Königreichs seit dem 31. Januar 2020 nicht mehr möglich.


Vor diesem Hintergrund kann die diagonale Kumulierung nach Artikel 4 Absätze 3 und 7 des Protokolls Nr. 1 in der Union mit den folgenden Ländern und Gebieten angewandt werden:
— Karibik: Antigua und Barbuda, Commonwealth der Bahamas, Barbados, Belize, Commonwealth Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Republik Guyana, Jamaika, St. Christoph und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Republik Suriname sowie Republik Trinidad und Tobago 
— Zentralafrikanische Region: Republik Kamerun
— Region Östliches und Südliches Afrika: Republik Madagaskar, Republik Mauritius, Republik Seychellen sowie Republik Simbabwe
— Pazifikregion: Unabhängiger Staat Papua-Neuguinea sowie Republik Fidschi-Inseln
— Westafrikanische Region: Republik Elfenbeinküste, Ghana (3)
— ÜLG: Grönland, Neukaledonien und Nebengebiete, Französisch-Polynesien, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Wallis und Futuna, St. Barthélemy, St. Pierre und Miquelon, Aruba, Bonaire, Curaçao, Saba, St. Eustatius, Sint Maarten


Die vorliegende Bekanntmachung wird im Einklang mit Artikel 4 Absatz 14 des Protokolls Nr. 1 zum EU-SADC-WPA veröffentlicht.


Diese Mitteilung ersetzt die Mitteilung 2018/C 407/07 vom 12. November 2018.

  • (1) ABL. L 250 vom 16.9.2016, S. 1924
  • (2)

    ABl. C 407 vom 12.11.2018, S. 8.

  • (3)

    ab dem 1. April 2022.