Ausgewählte Anlagen Madagaskar/ESA zum Stichtag 08.10.2014

Beschluss Nr. 1/2012 ESA-Staaten /ESA zum Stichtag 08.10.2014

BESCHLUSS Nr. 1/2012 DES ESA-EU-AUSSCHUSSES FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN vom 29. November 2012


über eine Ausnahmeregelung zu den Ursprungsregeln gemäß Protokoll 1 des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Berücksichtigung der besonderen Lage der Staaten des östlichen und südlichen Afrika in Bezug auf haltbar gemachten Thunfisch und „Loins“ genannte Thunfischfilets


(2012/787/EU)


Artikel 1


Abweichend von Protokoll 1 des Interims-WPA und gemäß Artikel 42 Absatz 8 dieses Protokolls gelten haltbar gemachter Thunfisch und „Loins“ genannte Thunfischfilets der HS-Position 1604, die aus Thunfisch ohne Ursprungseigenschaft der HS- Position 0302 oder 0303 hergestellt wurden, gemäß den Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 dieses Beschlusses als Waren mit Ursprung in den ESA-Staaten.


Artikel 2


Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt auf Jahresbasis für die im Anhang dieses Beschlusses genannten Waren und Mengen, die zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2017 aus den ESA-Staaten zum zollrechtlich freien Verkehr in die Europäische Union angemeldet werden.


Artikel 3


Die im Anhang aufgeführten Mengen werden gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.


Artikel 4


Die Zollbehörden der ESA-Staaten überwachen die Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Waren.

Zu diesem Zweck enthalten alle von ihnen gemäß diesem Beschluss ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 einen Hinweis auf diesen Beschluss.

Vor Ende des Monats, der auf jedes Kalenderquartal folgt, übermitteln die Zollbehörden dieser Länder der Kommission über das Sekretariat des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen eine Aufstellung der Warenmengen, für die nach diesem Beschluss Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt wurden, sowie die laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.


Artikel 5


In Feld 7 der nach diesem Beschluss ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ist einer der folgenden Vermerke anzugeben:

„Derogation — Decision No 1/2012 of the ESA-EU Customs Cooperation Committee of […]“; „Dérogation — Décision n o 1/2012 du Comité de Coopération Douanière AfOA-UE du […]“.


Artikel 6


(1) Die ESA-Staaten und die Europäische Union treffen jeweils die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen.

(2) Hat die Europäische Union auf der Grundlage objektiver Informationen Unregelmäßigkeiten, Betrug oder eine wiederholte Verletzung der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 festgestellt, kann die Europäische Union die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 nach dem Verfahren des Artikels 22 Absätze 5 und 6 des Interims-WPA zeitweilig aussetzen.


Artikel 7


Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Dieser Beschluss gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2013.

Brüssel, den 29. November 2012


Für den ESA-EU-Ausschuss für Zusammenarbeit
im Zollwesen

Die Vorsitzenden

Péter KOVÁCS, Vivianne FOCK TAVEDE






ANHANG


Laufende NummerKN-CodeBeschreibung der WareZeitraumMengen
(Tonnen)
09.1618ex 1604 14 11,
ex 1604 14 18,
ex 1604 20 70
Haltbar gemachter Thunfisch(1)1.1.2013-31.12.20138 000
1.1.2014-31.12.20148 000
1.1.2015-31.12.20158 000
1.1.2016-31.12.20168 000
1.1.2017-31.12.20178 000
09.16191604 14 16"Loins" genannte Thunfischfilets1.1.2013-31.12.20132 000
1.1.2014-31.12.20142 000
1.1.2015-31.12.20152 000
1.1.2016-31.12.20162 000
1.1.2017-31.12.20172 000

(1)In jeglicher Verpackungsform, wobei die Ware im Sinne der HS-Position 1604 als haltbar gemacht zu betrachten ist.