Ausgewählte Anlagen Kanada/CA zum Stichtag 01.08.2020

CETA Kanada/CA zum Stichtag 01.08.2020

Artikel 2.5

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 darf eine Vertragspartei einen entrichteten oder zu entrichtenden Zoll auf eine Ware ohne Ursprungseigenschaft nicht erstatten, stunden oder aussetzen, wenn die betreffende Ware unter der ausdrücklichen Bedingung in ihr Gebiet eingeführt wurde, dass sie oder eine identische, gleichwertige oder ähnliche Ersatzware als Vormaterial für die Herstellung einer anderen Ware verwendet wird, die anschließend unter Inanspruchnahme einer Zollpräferenzbehandlung nach diesem Abkommen in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt wird.


(2) Absatz 1 gilt nicht für Regelungen einer Vertragspartei, welche die — dauerhafte oder vorübergehende — Senkung, Aussetzung oder Aufhebung eines Zolls vorsehen, sofern die Senkung, Aussetzung oder Aufhebung nicht ausdrücklich an die Bedingung der Ausfuhr einer Ware geknüpft wird.


(3) Absatz 1 findet erst drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Anwendung.