Ausgewählte Anlagen Kanada/CA zum Stichtag 13.02.2018

UZK-IA Kanada/CA zum Stichtag 13.02.2018

Artikel 68

(1) Hat die Union eine Präferenzregelung, nach der ein Ursprungsdokument von einem Ausführer gemäß den Rechtsvorschriften der Union ausgefüllt werden muss, kann ein solches Dokument nur von einem zu diesem Zweck bei den Zollbehörden eines Mitgliedstaats registrierten Ausführer ausgefüllt werden. Die Identität eines solchen Ausführers wird im System des registrierten Ausführers (REX) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 registriert. Die Unterabschnitte 2 bis 9 dieses Abschnitts gelten entsprechend.



(2) Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d und die Artikel 16, 17 und 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 mit den Bedingungen für die Annahme von Anträgen und die Aussetzung von Entscheidungen sowie die Artikel 10 und 15 der vorliegenden Verordnung gelten nicht für die Anwendung dieses Artikels. Anträge und Entscheidungen in Bezug auf diesen Artikel werden nicht in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem gemäß Artikel 10 ausgetauscht und gespeichert.



(3) Die Kommission teilt dem Drittland, mit dem die Union eine Präferenzregelung hat, die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Überprüfung eines Ursprungsdokuments zuständig sind, das von einem registrierten Ausführer in der Union gemäß diesem Artikel ausgefüllt wurde.



(4) Unbeschadet des Absatzes 1 beträgt der Höchstwert pro Sendung 6 000 EUR, wenn in der betreffenden Präferenzregelung kein Höchstwert festgelegt ist, bis zu dem ein Ausführer, der kein registrierter Ausführer ist, ein Ursprungsdokument ausfüllen darf.



(5) Unbeschadet des Absatzes 1 kann ein Ursprungsdokument bis zum 31. Dezember 2017 von einem Ausführer ausgefüllt werden, der nicht registriert worden ist, aber ein ermächtigter Ausführer in der Union ist. Artikel 77 Absatz 7 findet entsprechend Anwendung.