- WuP online
- Präferenzregelung Kanada
-
ausgewählte Anlagen
- Anhang 6
Ausgewählte Anlagen Kanada/CA zum Stichtag 25.01.2023
Anhang 6 Kanada/CA zum Stichtag 25.01.2023
GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DIE URSPRUNGSREGELN FÜR SPINNSTOFFE UND KLEIDUNG
- Nach diesem Abkommen basiert der Handel mit Spinnstoffen und Kleidung zwischen den Vertragsparteien auf dem Grundsatz, dass ein zweifacher Verarbeitungsprozess, wie in Anhang 5 (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen dargelegt, Ursprungseigenschaft verleiht.
- Dennoch vereinbaren die Vertragsparteien aus einer Reihe von Gründen, unter anderem einer nicht vorhandenen nachteiligen kumulativen Wirkung auf die Hersteller in der EU, von Absatz 1 durch begrenzte, gegenseitige Ursprungskontingente für Spinnstoffe und Kleidung abzuweichen. Diese Ursprungskontingente werden als Volumen für einzelne Erzeugniskategorien ausgedrückt; dabei wird Färben für eine begrenzte, eindeutig festgelegte Auswahl von Erzeugniskategorien als gleichwertig mit Bedrucken angesehen.
- Die Vertragsparteien bekräftigen, dass diese — außerordentlichen — Ursprungskontingente unter strikter Einhaltung des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen angewendet werden.