Ausgewählte Anlagen Kanada/CA zum Stichtag 25.01.2023

Anhang 6 Kanada/CA zum Stichtag 25.01.2023

GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DIE URSPRUNGSREGELN FÜR SPINNSTOFFE UND KLEIDUNG

  1. Nach diesem Abkommen basiert der Handel mit Spinnstoffen und Kleidung zwischen den Vertragsparteien auf dem Grundsatz, dass ein zweifacher Verarbeitungsprozess, wie in Anhang 5 (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen dargelegt, Ursprungseigenschaft verleiht.
  2. Dennoch vereinbaren die Vertragsparteien aus einer Reihe von Gründen, unter anderem einer nicht vorhandenen nachteiligen kumulativen Wirkung auf die Hersteller in der EU, von Absatz 1 durch begrenzte, gegenseitige Ursprungskontingente für Spinnstoffe und Kleidung abzuweichen. Diese Ursprungskontingente werden als Volumen für einzelne Erzeugniskategorien ausgedrückt; dabei wird Färben für eine begrenzte, eindeutig festgelegte Auswahl von Erzeugniskategorien als gleichwertig mit Bedrucken angesehen.
  3. Die Vertragsparteien bekräftigen, dass diese — außerordentlichen — Ursprungskontingente unter strikter Einhaltung des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen angewendet werden.